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'Geiz ist geil'-Modell der VZ NRW verrät (Honorar-)Berater!

Hohe Wellen hat unser Bericht "Rekrutiert VZ NRW 'graue' §-34-Armee zu Dumping-Konditionen?" im Markt geschlagen (vgl. 'k-mi' 45/20). Insbesondere Honorarberater sehen sich angesichts immer höheren regulatorischen Aufwands durch das 'Geiz ist geil'-Geschäftsmodell der Verbraucherschützer verraten und buchstäblich verkauft, da Verbraucherzentralen von den gesetzlichen Anforderungen an Berater ausgenommen sind: "Die Verbraucherzentrale NRW zahlt laut Ausschreibung Honorarberatern 41,18 € netto pro Stunde und berechnet erstaunlicherweise – wie die VZ Köln –Verbrauchern umgerechnet 110,48 € je Stunde. Wie kann ein selbstständiger Honorar-Finanzanlagenberater für 41,18 €  Stundensatz netto mit Übernahme der Beraterhaftung arbeiten, wenn ein durchschnittliches Beratungsbüro, insbesondere mit den ab 1.8.2020 weiter angestiegenen Compliance-Anforderungen, einen Stundensatz bis zu 350 € pro Stunde erfordert, um auskömmlich zu arbeiten?“, fragt sich die Honorar-Finanzanlagenberaterin und Finanzierungs-Sachverständige Dipl.-Kauffrau Elgin Gorissen-van Hoek/Puchheim: "Das Angebot der VZ stellt die Idee der staatlichen Förderung auf den Kopf. Eine wirkungsvolle Verbraucherpolitik schafft dort bezahlbare Beratungsangebote am Markt, wo selbständige Honorarberater mit ihren betriebswirtschaftlich kalkulierten Stundensätzen keine Beratung anbieten können. Doch jetzt wird erkennbar, dass die angeworbenen Honorarberater erst durch eigenen massiven Honorarverzicht das VZ-Angebot ermöglichen sollen. Nein danke, staatlich zugelassene Honorarberater wollen das unfaire Verhalten der VZ nicht unterstützen!"

Nach Einschätzung von Prof. Heinrich Bockholt vom Institut für Finanzwirtschaft in Koblenz sägt die VZ NRW mit ihrem Vorgehen zudem am eigenen Ast der Gemeinnützigkeit: "Die Akquisition von Vermittlern bzw. Beratern gemäß den Paragrafen 34d, f, h, i  GewO dürfte sich nach meiner Ansicht in einer Grauzone befinden: Der rechtliche Status der VZ NRW ist ein gemeinnütziger Verein gemäß Satzung. Nach Angaben auf der Webseite der VZ NRW stellt sie einem ratsuchenden Verbraucher eine Rechnung von umgerechnet 110  €  pro Stunde und zahlt entsprechend der Ausschreibung an den Berater 49 € (inkl. 19 % USt pro Stunde). Daraus  resultiert ein Ertrag von  61,00 €, der die Kosten wie Raummiete, Homepage, Marketing usw. mehr als decken dürfte und einen Gewinn ermöglicht.  Das ist in meinen Augen eine 'nicht gemeinnützige'  Gewinnerzielungsabsicht. Diese verstößt nach meiner Sicht nicht nur gegen die Satzung, sondern führt auch zum Verlust der Gemeinnützigkeit.“

'k-mi'-Fazit: Nach herrschender Rechtsmeinung ist die Gemeinnützigkeit die Voraussetzung für die 'Erlaubnisfiktion', mittels der Verbraucherzentralen in Finanzfragen überhaupt beraten dürfen, ohne die zahlreichen und immer strengeren gesetzlichen Auflagen für Berater zu erfüllen! Der BGH (Az. XI 171/19) hat ganz aktuell einen Satzungsverstoß erkannt bei einem "Verbraucherschutzverein", der eben nicht "in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt".

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