Wer sich auf der Homepage der Rhion Versicherung AG/Neuss tummelt, dem wird der Eindruck vermittelt, bei dem zur RheinLand Versicherungsgruppe gehörenden Versicherer, seit 2018 mit dem Markennamen rhion.digital, sei alles ‚Top‘: ++ „Top-Prozesse“ ++ „Top-Produkte“ ++ „Top-Service“ ++ „Top-Auszeichnungen“. Doch wie so oft im Leben können zwischen Anspruch und Wirklichkeit Welten klaffen, wie auch der folgende aktuelle Fall zeigt, bei dem sich erst spät, nachdem die ‚vt‘-Redaktion das Thema beleuchtete, alles zum Guten wendet:
Als sich die Generali Versicherung 2018 von großen Teilen ihrer Wohngebäudebestände trennte, deckte Versicherungsmakler Martin Fieke, Inhaber Rolf und Rethmann Versicherungsmakler/Georgsmarienhütte, auf Basis einer Umdeckungsvereinbarung den Gesamtbestand zur Rhion um. Von gut 100 Verträgen ist die Rede. Fieke war bisher mit der Rhion zufrieden und lobt den zuständigen Maklerbetreuer. Auch als der Versicherungsmakler im März 2022 für einen Kunden einen Sturmschaden an dessen Gebäude meldete, verlief die Schadenregulierung problemlos. Nachdem die Schadenssumme in Höhe von rund 18.000 € final im Juli 2022 beglichen war, legte Fieke den Vorgang ad acta.
Rhion allerdings nicht, wie Kunde und Makler nun knapp zwei Jahre später feststellen mussten: Am 09.04.2024 erhielt der VN für den zuvor und seither schadenfreien Vertrag mit einer Jahresprämie von gut 2.000 € die Kündigung nach § 11 VVG zum 01.08.2024. Das erlebten der dadurch verärgerte Kunde und der überraschte Versicherungsmakler wie den berühmten Blitz aus heiterem Himmel: Der Versicherungsmakler wurde vorab nicht über die geplante Kündigung informiert. Die Möglichkeit, den Vertrag ungekündigt umzudecken, wurde ihm damit genommen!
In der Folge setzt Fieke alles daran, eine Rücknahme der Kündigung zu erwirken. Über den Maklerbetreuer erfuhr er, bei der ursprünglichen Tarifierung solle es einen unzutreffenden Eintrag bei der Bauartklasse (BAK) gegeben haben. Dieser Fehler sei im Zuge der Schadenbearbeitung festgestellt worden und habe nun zu der Kündigung geführt. Tatsächlich stellt sich heraus, dass dem Vertrag BAK I zugrunde liegt, richtig wäre aber die BAK III. Der Versicherungsmakler hofft auf ein akzeptables Angebot zur BAK III, das den seit der Kündigung verärgerten Mandanten zufriedenstellt. Doch die Bemühungen verlaufen nicht erfolgreich. Der Fall landet in der ‚vt‘-Redaktion.
Wir legen die Angelegenheit Rhion-Vorstand Dr. Ulrich Hilp vor und hinterfragen die Umstände der Tarifierung und der angeblich darauf beruhenden Kündigung. Rhion bestätigt, dass eine unzutreffende Bauart tarifiert wurde: Gemäß Antrag des Versicherungsmaklers vom 24.04.2018 „wurde BAK I policiert“. Doch „entsprechend Besuchsbericht des Schadenregulierers zum Sturmschaden liegt BAK III vor“. Von der Umdeckung seien aber „Gebäude mit Bauartklassen, die nicht I und II entsprechen, ausgeschlossen“ gewesen und hätten „einer Einzelanfrage bedurft“. Zudem seien Gewerbeeinheiten nicht berücksichtigt worden. Das haben wir uns anhand der Unterlagen genauer angeschaut.
Zutreffend ist, dass die BAK III nicht grundsätzlich von der Umdeckungsvereinbarung umfasst war. Dazu hätte eine gesonderte Anfrage erfolgen müssen. Auch wenn die unzutreffende Angabe im Zuge der Umdeckung von über 100 Verträgen erklärbar sein kann, liegt hier ein Fehler des Versicherungsmaklers vor. Der stellt diesen auch nicht in Abrede. Doch bei Durchsicht der vom Versicherungsmakler gemachten Angaben im Antrag wundern wir uns, warum bei Rhion der Antrag ohne Nachfrage policiert wurde.
Anlass hätte es durchaus gegeben. So wurde beim Baujahr korrekt angegeben, dass das Haus aus dem 16. Jahrhundert stammt. Auch die Frage „Steht das Gebäude ganz oder teilweise unter Denkmalschutz?“, wurde zutreffend mit ‚Ja‘ beantwortet. Es wurden Angaben zum Denkmalschutz gemacht und bei sechs Gewerken ein „mittlerer denkmalfachlicher Mehraufwand“ angekreuzt. Gut möglich, dass ein anderer Sachbearbeiter oder Versicherer hellhörig geworden wäre, ob die BAK I zu diesen Angaben passt. Zudem wurde die Gebäudeart u. a. mit „Wohn- und Geschäftshaus“ und die Nutzung als Mehrfamilienhaus angegeben, der Anteil der gewerblichen Nutzung auf 10–50 % beziffert und zur Abfrage der gewerblichen Betriebsarten das zutreffende Handwerk des Betriebes aufgeführt.
Die Kuh müsste doch irgendwie mit einem die richtige Bauartklasse berücksichtigenden Angebot vom Eis zu holen sein, glaubt Versicherungsmakler Fieke. Das wäre auch immens wichtig, denn sein Mandant ist in dessen Stadt ein bekannter und renommierter Handwerkerbetrieb. Die gute und langjährige Geschäftsbeziehung wird durch die Kündigung der Rhion auf eine schwere Belastungsprobe gestellt. Der Firmenchef habe unmissverständlich klar gemacht, dass ihn dieser Rauswurf sehr verärgert hat, er so etwas noch nie erlebt hat und so etwas auch nicht mehr erleben möchte.
Auf den Maklerbetreuer der rhion.digital lässt Versicherungsmakler Fieke nichts kommen. Der habe immer zeitnah reagiert und sich um eine sachgerechte Lösung bemüht. So konnte der Maklerbetreuer dem Versicherungsmakler eine Weiterversicherung für den Fall anbieten, dass ein weiterer Vertrag im Sinne eines ‚Ausgleichgeschäftes‘ abgeschlossen wird. Dem Rhion-Angebot zu einer Inhaltsversicherung stimmte Fieke zu und wollte den Vertrag abschließen. Doch statt Happy End überbringt der Maklerbetreuer die Hiobsbotschaft, dass Rhion die Kündigung doch nicht zurückzieht.
Warum bietet Rhion eine Kündigungsrücknahme im Falle eines Ausgleichgeschäftes an, um dann bei Erfüllung dieses Angebotes doch bei der Kündigung zu bleiben? Eine Frage, die wir Vorstand Dr. Hilp stellen. „Es gab lediglich das Angebot, bei möglichem Annex-Geschäft die Kündigung zu prüfen. Das angebotene Annex-Geschäft beschränkte sich auf eine Inhaltsversicherung, die vom Prämienvolumen die schlechte Gesamtrenta nicht merklich verbessert hätte“, teilen die Neusser mit.
Festzuhalten ist aber, dass in diesem Zusammenhang Rhion die Inhaltsversicherung anbot, der Versicherungsmakler dieses im Interesse seines Mandanten prüfte, dem Angebot zustimmen konnte und zustimmte, dann aber Rhion das Prämienvolumen plötzlich nicht genügte. In der Kommunikation und der Vorgehensweise ist das weit entfernt von optimal und unter Geschäftspartnern nicht angemessen. Nachdem der Fall auf dem ‚vt‘-Redaktionstisch gelandet war und die Anfrage dem Rhion-Vorstand vorlag, gibt es doch ein Angebot. Allerdings eins, das sich gewaschen hat. Statt rund 2.000 € sollen 150 % mehr und damit knapp 5.000 € Jahresprämie gezahlt werden.
Ohne Anwendung der üblichen Rabattstaffel wäre diese Prämienhöhe wohl als Abwehrangebot zu verstehen. Ist das, wie schon beim Ausgleichsgeschäft, ein weiteres Spielchen von rhion.digital? Rückfragen, welchen Nachlass er denn gewähren dürfe, wurden Versicherungsmakler Fieke nicht beantwortet.
Auch das Verhalten rund um die Kündigung ist nicht maklerkonform und wirft Fragen auf, die wir Dr. Hilp gestellt haben. Warum wurde der bevollmächtigte Versicherungsmakler nicht vorab über die drohende Kündigung zur Fälligkeit informiert? „Die Schreiben werden üblicherweise direkt an den Vertragspartner (VN) verschickt. Der Makler erhält mit Erstellung des Schreibens – und damit einige Tage vor dem VN – das Dokument über das Maklerportal/BiPro-Schnittstelle in Kopie“, erläutert Rhion zwar die Vorgehensweise, dass sowohl der VN als auch der mandatierte Versicherungsmakler die Korrespondenz erhalten. Eine Information vorab über eine drohende Kündigung ist das allerdings nicht. Auch unsere Frage, warum dem Versicherungsmakler nicht eine angemessene Zeit für die Umdeckung des ungekündigten Vertrages eingeräumt wurde, wird sinnfrei an der Frage und wichtigen Thematik vorbei beantwortet:
„Herrn Fieke steht es selbstverständlich frei, den Vertrag umzudecken. Gerne geben wir diesen auch vor Ablauf frei. Prozessual ist es jedoch nicht möglich, bei jeder Kündigung durch uns erst Fristen zur Umdeckung einzuräumen.“ Will Rhion den Kunden, den Versicherungsmakler und die ‚vt‘-Redaktion damit auf den Arm nehmen? Unsere Frage bezieht sich unmissverständlich auf die für Makler und VN wichtige Situation eines ungekündigten Vertrages. Das ‚Angebot‘, den Vertrag auch vor Ablauf freizugeben, wird der brisanten Situation, dass Versicherungsmakler Fieke eine umfangreiche Geschäftsbeziehung zu verlieren droht, alles andere als gerecht.
Und wenn rhion.digital nun auf eine prozessuale Unmöglichkeit abstellt, stellt sich die Frage nach den von Rhion beworbenen „Top-Prozessen“. Insbesondere, weil es sich hier nicht um einen Standardfall handelt – unsere Fragen nach einer generellen Bestandssanierung verneint Rhion –, sondern die Sache seit dem Schadenfall womöglich zwei Jahre lang intern schwelte. Es ist schon erstaunlich, dass Rhion das Wissen um die unzutreffende BAK für sich behielt, um dann völlig überraschend zu kündigen, anstatt den Versicherungsmakler vorab mit der Problematik zu konfrontieren. Das hat mit Prozessen nichts zu tun, sondern ist eine Frage des geschäftspartnerschaftlichen und maklerkonformen Umgangs.
Kurz vor Redaktionsschluss die erfreuliche Nachricht: Rhion hat sich doch noch beim Versicherungsmakler zu einem möglichen Rabatt gemeldet. Das bereits vorliegende Angebot mit BAK III kann mit einem angemessenen Nachlass versehen und policiert werden. „Diese Regelung ist m. E. eine faire Lösung und nach Rücksprache mit meinem Mandanten auch eine, die von diesem mitgetragen wird“, freut sich Versicherungsmakler Fieke, dass die Kuh nun endlich vom Eis ist.
‚vt‘-Fazit: Bei einer festgefahrenen Angelegenheit ist es gut, wenn ein Problem noch einmal von Dritten beleuchtet wird. Das hat Rhion nach der ‚vt‘-Anfrage gemacht und ist offenbar zu einem Ergebnis gekommen, mit dem alle gut leben können. Wenn auch Sie einen Fall haben, bei dem es mit Versicherer oder Pool klemmt, können Sie gerne Ihre ‚vt‘-Redaktion einschalten.
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