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INFINUS: Neue Zweifel an Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft

Seit November 2013 läuft das Wirtschaftsstrafverfahren gegen die ehemaligen INFINUS-Manager wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Betrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug. Zusammen mit der Future Business KG (FuBus) hatte der Finanzdienstleister INFINUS AG Genussrechte und Orderschuldverschreibungen im Umfang von über 1 Mrd. € über Finanzberater vertrieben. Zahlungsschwierigkeiten bis zum Zeitpunkt der Razzien durch die Staatsanwaltschaft Dresden im November 2013 scheint es keine gegeben zu haben, womit dieser Fall auch so einmalig ist. Der laufende Strafprozess vor dem Landgericht Dresden gegen die Angeklagten geht im Sommer ins dritte Jahr und zählt damit zu einem der größten und längsten der deutschen Justizgeschichte. Und ein Ende scheint weiter nicht in Sicht: Wie nun bekannt gemacht wurde, führt die gemeinnützige Verbraucherorganisation IG Infinus e. V., welche die Interessen von Anlegern und Gläubigern der insolventen Infinus-Gruppe wahrnimmt, erhebliche Bedenken gegen die Vorgehensweise der StA Dresden sowie der Insolvenzverwalter Dr. Kübler (FuBus), Scheffler (Provasus AG) und Schmudde (INFINUS AG Ihr Kompetenz Partner) an: Gestützt auf eine erste rechtliche Einschätzung der beauftragten und renommierten Kanzlei Flick Gocke Schaumburg könne weder bei der FuBus noch bei der Prosavus AG ohne Weiteres von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 und damit von der Auszahlung von Scheingewinnen ausgegangen werden. Auch soll ein von der StA Dresden in Auftrag gegebenes Gutachten bei erster Betrachtung so gravierende Fehler aufweisen, dass es nicht als Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Infinus-Geschäftsmodells dienen könne. Die Klärung dieser Fragen ist auch für die vermeintlich geschädigten Kleinanleger von großer wirtschaftlicher Bedeutung, die sich derzeit Rückforderungen von Scheingewinnen der Jahre 2009 bis 2012 der Insolvenzverwalter ausgesetzt sehen. Rechtsanwalt Dr. Lambertus Fuhrmann von Flick Gocke Schaumburg zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft: "Das Gutachten, auf das sich die Staatsanwaltschaft bezieht, hat sich als grob fehlerhaft erwiesen. Es unterstellt der Infinus-Gruppe u. a. dauerhafte Ertraglosigkeit, rechnet aber auf der Aufwandseite Positionen ertragsmindernd ein, die nur dann entstehen, wenn Erträge erzielt werden, nämlich die Zinsen auf Genussrechte und die Ertragssteuern.“ Auch kritisieren die Rechtsexperten, dass an die Stelle der ursprünglich geprüften und testierten Jahresabschlüsse neue, ungeprüfte Abschlüsse gesetzt wurden, die erhebliche Verluste ausweisen. Laut Rechtsansicht von Dr. Fuhrmann besteht nach § 62 Aktiengesetz eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Gewinnanteilen nur, wenn der Aktionär wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass es sich um Scheingewinne handelt: "Der gutgläubige Dividendenempfänger muss auch in der Insolvenz geschützt bleiben. Jede andere Interpretation hätte verheerende Folgen für den Finanzplatz Deutschland, da sich kein Aktionär auf die Bestandskraft eines geprüften und uneingeschränkt testierten Jahresabschlusses mehr verlassen könnte.“

'k-mi'-Fazit: Infinus-Anlegern, die mit Rückforderungsansprüchen seitens der Insolvenzverwalter konfrontiert werden, ist dringend zu raten, nicht vorschnell das Portemonnaie zu öffnen. Bis die Unwirksamkeit der ursprünglichen Infinus-Jahresabschlüsse nicht rechtskräftig festgestellt ist, dürfte es an einer Rechtsgrundlage für derartige Zahlungsforderungen fehlen. Solange kein Urteil im Infinus-Strafprozess abzusehen ist und damit die Frage nach einem möglichen Schneeballsystem beantwortet ist, dürften auch die zahlreichen anhängigen Zivilrechtsverfahren weiter in der Luft hängen. 

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