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Mit weiteren Neuerungen profiliert sich ‚Golden BU‘ der LV 1871 für junge Menschen

„Unsere Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine absolut kundenzentrierte Lösung, die kontinuierlich an die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden angepasst wird. Gerade für junge Menschen, also Schüler, Auszubildende und Studenten spielt die Flexibilität einer Versicherung eine große Rolle, denn ihre Lebensumstände wandeln sich während der Vertragslaufzeit. Mit unseren nun vorgestellten Neuerungen gehen wir auf genau diese Wünsche ein und bieten dieser Zielgruppe einen zusätzlichen Mehrwert.“ Das sagt Iris Bauer, Leiterin Produktmanagement und Produktentwicklung bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871).

Klarer Fokus auf die Kunden, hohe Flexibilität einer über Jahrzehnte laufenden Versicherung, speziell mit Blick auf die in dieser Zeit anstehenden zahlreichen privaten und beruflichen Veränderungen junger Menschen. Ist das sehr viel werbendes Eigenlob der Produktmanagerin oder eine treffende Beschreibung der Neuerungen? Wir haben bereits im Herbst 2020 die damaligen Verbesserungen bei der ‚Golden BU‘ für Sie auf Herz und Nieren geprüft und kamen zu dem Ergebnis (vgl. ‚vt‘ 42/20): „LV 1871 kann mit vielen Garantien und Optimierung der ‚Golden BU‘ kräftig punkten“.

Die kürzlich vorgestellten Neuerungen für junge Menschen (vgl. ‚vt‘ 17/21) beleuchten wir auch jetzt wieder für Sie ausführlich. Und um es vorweg zu nehmen: Die Aussagen von Iris Bauer sind kein bloßer Werbesprech, die Optimierungen liefern einen deutlichen Mehrwert für Schüler, Auszubildende und Studenten. Kernelemente eines sehr guten BU-Produktes sind ein Top Bedingungswerk, faire Gesundheitsfragen und klare Angaben zu Leistungsprüfung. Starten wir mit einer Erleichterung bei den Risikofragen: Der Abfragezeitraum nach Beschwerden, die bislang nicht zu einem Besuch beim Arzt, Heilpraktiker, Physio- oder Psychotherapeut geführt haben, wurde von sechs auf drei Monate vor Antragsstellung verkürzt.

Ein Leiden in den letzten drei Monaten ist präsenter als wenn es schon fast ein halbes Jahr zurückliegt und ohnehin nur als kleines Wehwehchen empfunden wurde. Das vereinfacht die Antragstellung und reduziert das Risiko einer womöglich folgenschweren Falschangabe. Höhere BU-Renten: Die maximale monatliche BU-Rente für Studenten vieler Studiengänge (u. a. wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge, Ingenieursstudiengänge, Jura, Medizin) wurde auf 2.000 € erhöht. Für viele Auszubildende (insbesondere bei kaufmännischen und einem Großteil der medizinisch-technischen Ausbildungsberufe) beträgt sie nun 1.500 €.

Da Schüler wenig Geld haben, die üblicherweise zahlenden Eltern ihr Budget auch nicht überstrapazieren können und die maximale monatliche BU-Rente für Schüler 1.100 € (für Schüler der gymnasialen Oberstufe 1.500 €) beträgt, unterstreicht die nun mögliche Verdopplung der BU-Rente bei Beginn einer Ausbildung oder Beginn eines Studiums die zukunftsorientierte Flexibilität. Bislang war dies nur bei Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung und Beginn der entsprechenden Tätigkeit möglich.

Die Verdopplung ist maximal bis zu den für den jeweiligen Beruf gültigen Höchstrenten (gemäß Annahmerichtlinie) und im Rahmen der ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantie „ohne erneute Risikoprüfung“ (§ 8 Abs. AVB-SBU Golden LV 1 L-B12209/04.21) möglich. Beim Studium bspw. muss es sich um den erstmaligen Beginn eines Hochschulstudiums handeln und die versicherte Person (VP) darf nicht vorher eine unbefristete oder mindestens auf sechs Monate befristete Erwerbstätigkeit (angestellt oder selbstständig) ausgeübt haben (§ 8 Abs. 2 d) AVB).

Eine Erhöhung der Flexibilität für junge Menschen liefern auch zwei weitere Ereignisse bei der ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantie. Neu sind ++ der Abschluss einer akademischen Weiterqualifizierung wie z.B. Master, Promotion oder Facharztausbildung, soweit die VP eine der Weiterqualifizierung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt sowie ++ der Wechsel aus einem mindestens ein Jahr laufenden sozialversicherungspflichtigen Teilzeit- oder befristeten Arbeitsverhältnis in eine unbefristete Vollzeitstelle. Verbindlich stellt die LV 1871 in den AVB (§ 8 Abs. 1) klar, dass „medizinische Risiken, Hobbys und Freizeitaktivitäten“ im Rahmen der Nachversicherung nicht überprüft werden, „zwischenzeitlich aufgetretene Erkrankungen oder aufgenommene Freizeitaktivitäten können somit nicht zu einer Beitragserhöhung führen“.

Geprüft wird „lediglich, ob die Nachversicherung finanziell angemessen ist“. Im Sinne von Transparenz und Fairness schärft die LV 1871 auch bei den Angaben zur Leistungsprüfung nach. Bedingungsgemäße BU bei einem Auszubildenden liegt vor, wenn dieser zu mindestens 50 % außerstande ist, die Ausbildung fortzuführen, so wie sie zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung stattgefunden hat oder der Auszubildende den angestrebten Ausbildungsberuf nicht mehr ausüben kann. „Ebenfalls“ formulieren die AVB (§ 2 Abs. 4) zwischen diesen beiden möglichen Voraussetzungen und regeln damit zu Gunsten des Versicherten, dass der für ihn vorteilhaftere Bezug greift (Günstigerprüfung).

Bei Studenten wird der konkrete Studienalltag herangezogen und dazu in den neuen AVB genauer definiert, wann ein Student nicht mehr in der Lage ist, sein Studium weiter zu betreiben. So wird im Rahmen der Leistungsprüfung insbesondere berücksichtigt (§ 2 Abs. 5), ob die VP „den Vorlesungen folgen, ein ggf. im Studienplan vorgesehenes Pflichtpraktikum absolvieren oder die im Studienplan vorgesehenen Prüfungsleistungen erbringen kann“.

Bei der Leistungsprüfung wird „das Gesamtbild der drei genannten Tätigkeiten betrachtet, eine Leistung wird dann erbracht, wenn die Tätigkeiten in Summe zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden können. Sollte ein Student bspw. ein Pflichtpraktikum zu 30 % nicht mehr ausüben können und auch den Vorlesungen zu 30 % nicht mehr folgen können, überschreitet er in Summe die 50 % und wir würden ihn als berufsunfähig einstufen“, erläutert die LV 1871 auf ‚vt‘-Anfrage. BU liegt aber nicht mehr vor, wenn die VP einen anderen Studiengang oder eine berufliche Tätigkeit konkret aufnimmt und dies der Lebensstellung wie vor Eintritt der BU entspricht.

Eine transparente Klarstellung erfolgt auch für die Leistungsprüfung im Falle einer Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Mutterschutz und der gesetzlichen Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit. Hier legt die LV 1871 „bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit die zuletzt vor der Unterbrechung ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung zugrunde“ (§ 2 Abs. 1 c) AVB). Fair wird darauf hingewiesen: Wenn sich die VP, bspw. nach Ablauf der gesetzlichen Elternzeit, dafür entscheidet, die Tätigkeit als Hausfrau/-mann aufzunehmen, gilt dies als Berufswechsel. Das hat zur Folge, dass bei der BU-Beurteilung dann auch die Tätigkeit als Hausfrau/-mann zugrunde gelegt wird.

Bei der Absicherung von Schülern war es unter Beitragsgesichtspunkten bisher ärgerlich, dass ein früher Abschluss einer später günstigeren Einstufung entgegenstand. Mit der erweiterten Zukunftsgarantie für Schüler, Studenten und Auszubildende zur Berufseinstufung gehört dieses Problem bei der ‚Golden BU‘ der Vergangenheit an. Bedingungsgemäß hatten Studenten und Auszubildende bereits das Recht, innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Studiums beziehungsweise der Ausbildung ihre Berufseinstufung und die Obergrenze für die Nachversicherung überprüfen zu lassen.

Schülern stand dieses Recht nach dem erstmaligen Beginn eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit zu, nun zusätzlich bereits nach einem Wechsel der Schulform oder einer Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Das ist grundsätzlich eine sinnvolle Einbahnstraße, denn eine Beitragserhöhung (ebenso Herabsetzung der Obergrenze) ist ausgeschlossen, es kann also nur günstiger werden, zudem wird keine erneute Risikoprüfung vorgenommen. Das ist vorteilhaft für einen frühen BU-Abschluss, wenn die finalen Weichen für die spätere ‚Schullaufbahn‘ sowie Ausbildungs- und Berufsweg noch nicht gestellt sind.

Ein Zahlenbeispiel: Ein 14-jähriger Gymnasialschüler zahlt für 1000 € Monatsrente bis Endalter 67 und vereinbarter 1 % Leistungsdynamik netto 39,01 € (Bruttobeitrag 59,09 €). Bei gleichen Voraussetzungen zahlt ein 16-jähriger netto 40,67 € (Bruttobeitrag 61,62 €), ist er aber bereits in der Oberstufe, werden netto 38,77 € fällig (brutto 58,74 €). Mit der ‚Berufseinstufungsgarantie‘ erübrigen sich Überlegungen, den Abschluss bis zu einem Schulwechsel oder Eintritt in die Oberstufe abzuwarten – und zwischenzeitlich eintretende Gesundheitsverschlechterungen zu riskieren. Abgerundet werden die Optimierungen der ‚Golden BU‘ mit ++ Verbesserung der Wiedereingliederungshilfe ++ einem leistungsstärkeren AU-Baustein und ++ einer Überprüfungsoption für den Fall einer Ausschlussklausel nach dem erstmaligen Eintritt in das Berufsleben.

‚vt‘-Fazit: Mit den nochmaligen Optimierungen liefert die LV 1871 den Feinschliff der ‚Golden BU‘ für die junge Zielgruppe. Damit bekräftigt die LV 1871: Für die individuelle Beratung durch Versicherungsmakler gehört die Golden BU als eines der Top BU-Produkte ins Portfolio der unabhängigen Vermittler. (Den Bericht zur Beleuchtung der ,Golden BU' aus ,vt' 42/20 können Sie hier herunterladen.)

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