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Nach ,vt'-Intervention: ÖSA behebt unklare Rechtslage zu fehlerhaften Policenangaben

Ein Versicherungsmakler entdeckt bei einem neuen Kunden eine Gebäudepolice mit gravierenden Abweichungen von der Realität, doch die mit Maklermandat angeschriebene ÖSA Öffentliche Versicherungen Sachsen-Anhalt/Magdeburg reagiert monatelang nicht. Nach ‚vt‘-Anfrage prüft die ÖSA den Vorgang, stellt eigene Fehler fest und bereinigt die Angelegenheit – schauen wir nach dieser kurzen Schilderung auf die Details: Ein Niedersachse erwarb im Jahre 2018 eine Immobilie im sachsen-anhaltischen Landkreis Harz. Der bestehende Gebäudevertrag bei der ÖSA wurde von ihm übernommen, dabei vertraute der VN auf korrekte Angaben zum Haus in der Police, die seinerzeit der Vorbesitzer zusammen mit dem Versicherungsvertreter gemacht hatten.

Im Jahre 2022 wurde der Immobilienbesitzer Kunde des Versicherungsmaklers Dirk Brüggenthies, Brüggenthies Versicherungsmakler GmbH & Co. KG/Bad Salzuflen. Bei der Prüfung der Police ergaben sich folgende schwerwiegenden Abweichungen zwischen den Angaben im Versicherungsschein und den tatsächlichen Gegebenheiten: ++ Policiert ist ‚kein denkmalgeschütztes Gebäude‘, zutreffend ist aber, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude vorliegt  ++ Als Wohnfläche sind 206 m² policiert, sie beträgt allerdings 250 m²  ++ Als Gebäudetyp ist im Versicherungsschein ein ständig bewohntes Mehrfamilienhaus angegeben, zugrunde liegt aber ein nicht ständig bewohntes Ferienhaus ++ Laut Versicherungsschein erfolgt keine gewerbliche Teilnutzung, richtig aber ist, dass eine gewerbliche Vermietung erfolgt.

Unter Vorlage der Vollmacht wies der Versicherungsmakler am 24.10.2022 die ÖSA auf die fehlerhaften Angaben in der Police hin und kündigte zugleich den Vertrag zum 08.03.2023. Trotz monatlicher Erinnerung an den offenen Vorgang erfolgte keine Reaktion der ÖSA. Der Vertrag wurde nicht aufgehoben, die zutreffenden Angaben wurden nicht prämienrelevant in einer neuen Police berücksichtigt und die Kündigung wurde nicht bestätigt.

Der Fall landet auf dem ‚vt‘-Redaktionstisch. Wir legen dem ÖSA-Vorstandsvorsitzenden Dr. Detlef Swieter den Sachverhalt vor und bitten um Stellungnahme u. a. zu folgenden Fragen:

++ Worauf sind die unzutreffenden Angaben im Versicherungsschein zurückzuführen? Liegt hier ein Beratungsfehler zu Grunde, gilt ggf. die ‚Auge- und Ohr-Rechtsprechung‘? 

++ Der Versicherungsmakler hat prämienrelevante und insbesondere risikorelevante Unterschiede zwischen den Angaben im Versicherungsschein und den tatsächlichen Gegebenheiten gemeldet. Wird die ÖSA, sollte es bis zum Vertragsablauf am 08.03.2023 zu einem Schaden kommen, so regulieren, als ob dem Vertrag die richtigen Angaben zu Grunde liegen? 

++ Laut Vertrag sind Schäden an der gesamten Gebäudeverglasung mitversichert, allerdings nicht im Falle von nicht ständig bewohnten Gebäuden. Wie reguliert die ÖSA, sollte es zu einem Schaden an der Gebäudeverglasung kommen, angesichts der gemeldeten Situation? 

++ Sind Bearbeitungszeiten von über 10 Wochen bei der ÖSA üblich?

Das Problem offenbar erkennend und ernst nehmend reagiert der Versicherer nun schnell. „Es liegt natürlich in unserem Interesse, das Vertrauen unserer Kunden in die ÖSA Versicherungen nicht zu enttäuschen. Leider kann es im Einzelfall doch einmal dazu kommen. Das bedauern wir sehr“, teilen uns die Magdeburger mit.

Es bleibt aber nicht bei dem Bedauern: „Deshalb haben wir auch unverzüglich den Bearbeitungsstand des von Ihnen aufgeführten Vertrags überprüft und uns mit dem Versicherungsmakler Dirk Brüggenthies in Verbindung gesetzt, um diesen Sachverhalt zu klären. Leider können wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weiter auf den Vorgang eingehen. Wir bitten vielmals um Ihr Verständnis.“ Na, wenn die ÖSA sagt, dass Sie den von uns geschilderten Fall auf den Prüfstand gestellt und den Versicherungsmakler kontaktiert hat, hört sich das gut an, aber noch besser ist es, wenn das Versprochene auch eingehalten wird.

Bevor wir bei Versicherungsmakler Brüggenthies nachfragen, meldet er sich bereits erfreut über die plötzliche Wendung in der ‚vt‘-Redaktion. „Auf eine Medienanfrage hin haben wir den Bearbeitungsstand zu oben genanntem Vertrag überprüft. Dabei haben wir festgestellt, dass die von Ihnen mit Anschreiben vom 24.10.2022 ausgesprochene Kündigung des Vertrages zum 08.03.2023 zwar bearbeitet wurde, die notwendige Kündigungsbestätigung an Sie aber nicht versendet worden ist. Hierfür möchten wir uns entschuldigen und die Bestätigung mit diesem Anschreiben nachholen“, teilen die Magdeburger dem Versicherungsmakler mit.

Und wie geht es weiter mit dem Vertrag? „Da der Ursprungsvertrag schon sehr lange bei uns besteht, ist es uns leider nicht mehr möglich, die Unterschiede in der Gebäudebeschreibung zwischen den Angaben im Versicherungsschein und Ihren Anmerkungen abzugleichen.“ Das ist schwer nachvollziehbar, aber auch für dieses Problem hat die ÖSA eine für VN und Versicherungsmakler zufriedenstellende Lösung: „Aufgrund der nur noch kurzen Restlaufzeit des Versicherungsvertrages bestätigen wir Ihnen, dass Ihrem Kunden im Fall eines Schadens keine Nachteile aus etwaigen Differenzen in der Risi­kobeschreibung oder anderer Nutzung entstehen werden. Glasschäden werden ohne Prüfung der Risikonutzung entschädigt. Wir haben diese Vereinbarung intern am Vertrag hinterlegt.“

‚vt‘-Fazit: ++ Ein Schaden trat in den Restmonaten nicht ein. Inzwischen ist der Vertrag beendet und das Risiko von Versicherungsmakler Brüggenthies neu und korrekt eingedeckt  ++ Klemmt es in der Zusammenarbeit mit einem Versicherer, einem Pool oder bei der Schadenabwicklung, können Sie der ‚vt‘-Redaktion das Problem gerne auf den Tisch legen. Wir verschaffen Ihren berechtigten Interessen Gehör!

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