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Schleswiger Versicherungsverein a.G. mahnt nicht zahlende VN konsequenzlos

Der Schleswiger Versicherungsverein a.G. und der als Versicherungsmakler registrierte Assekuradeur Schleswiger Versicherungsservice AG (SL AG) hatten Ende 2020 ihre auf Wohngebäudeversicherungen bezogene Geschäftspartnerschaft beendet. Doch statt für die Versicherungsnehmer eine saubere Lösung herbeizuführen, entwickelte sich ein unerfreulicher Rechtsstreit. Die Service AG tauschte den Risikoträger.

Der Schleswiger VVaG sah die Versicherungsverträge allerdings nicht als gekündigt an, wollte die Kunden und deren Prämieneinahmen nicht aufgeben und verschickte zu den jeweiligen Fälligkeiten Beitragsrechnungen. Die VN hatten damit für das gleiche Risiko zwei Rechnungen auf dem Tisch – ein ungeklärtes Problem, über das wir vor einigen Wochen berichteten („Skandalöse Doppelversicherung: VN leiden unter Schleswiger Makler-VU-Streit“; vgl. ‚vt‘ 24/22).

Die Anfrage der ‚vt‘-Redaktion an den SL AG-Vorstandsvorsitzenden Peter Behnke vom 10.03.2022 blieb auch nach nochmaligem Hinweis – bis zum heutigen Tag – unbeantwortet. Antworten erhalten hatten wir aber auf unsere Fragen an VVaG-Vorstandsvorsitzende Claudia Schirrmacher. Die SL AG habe „weitere Versicherungsverträge für dasselbe versicherte Interesse abgeschlossen“ – dies allerdings ohne die beim VVaG „bestehenden Versicherungsverträge wirksam zu kündigen“.

Eine Sichtweise, die auch der Versicherungs­ombudsmann teilte.Der hatte zwar erkennen müssen, dass „zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann“. Im Zuge einer Umdeckung müsse der Altvertrag wirksam gekündigt werden, und derjenige, der die Kündigung erklärt, sei „dafür beweispflichtig“, erläutert der Ombudsmann. Während der Schles­wiger VVaG erklärt habe, „per Einschreiben und Rückschein zugegangene Postsendungen hätten (…) keine Kündigungserklärung enthalten“, habe die SL AG von Bestandskündigungen berichtet, die sie „im August/September 2020 gegenüber dem Versicherer ausgesprochen habe“. Jedoch äußert der Versicherungsombudsmann Zweifel, „ob diese Sammelkündigung den rechtlichen Anforderungen entspricht, die an eine hinreichende Bestimmtheit einer Willenserklärung zu stellen sind“.

Problem ist: Dem Ombudsmann könnten nicht alle Unterlagen vorgelegen haben oder irrt er bei der Einschätzung der Lage? Der Schleswiger VVaG hatte gegenüber ‚vt‘ zu Protokoll gegeben, der von uns in der Anfrage verwendete „Begriff der ‚Deckungskonzept-Verträge“ sei „irreführend“. Richtig sei vielmehr, dass die SL AG dem Schleswiger VVaG „in der Vergangenheit Versicherungsverträge vermittelt und den Schleswiger Versicherungsverein a.G. sodann laufend, insbesondere als Bevollmächtigte im Hinblick auf Beitragseinziehung und die (einfache) Schadensregulierung unterstützt“.

„Anbei erhalten Sie einen Ursprungsvertrag der Service AG sowie den Vertrag aus 2020 mit dem neuen Risikoträger. Damit ist die Aussage des Versicherungsvereines widerlegt, die Service AG hätte nur vermittelt. Der Kunde hat auch das SEPA Mandat nicht dem Verein, sondern der Service AG erteilt. Ab 2020 hat der Kunde die Beiträge an die Service AG gezahlt“, informiert uns Marcus König, phG und GF Fehmarn Assekuranz Versicherungsmakler KG/Sebent.

Tatsächlich ist auf dem Versicherungsschein aus 2013, auf dem auch die Lastschrift geregelt ist, Aussteller die Service AG. Der Schleswiger VVaG fungiert als Risikoträger. Ein quasi identisches Bild dann 2020 mit dem Unterschied, dass hier nun Risikoträger die Rhion Versicherung AG ist. „Eine Police, ausgestellt vom Versicherungsverein, wurde niemals erstellt“, erinnert sich König an den Vorgang. Und „im Mahnverfahren beruft sich der Verein auf die Police der Service AG aus dem Jahre 2013“.

Der ostholsteinische Versicherungsmakler hat zudem eine weitere Erfahrung gemacht, die darauf hindeutet, dass die Rechtsposition des Schleswiger VVaG nicht so stark ist, wie der Versicherer es gegenüber ‚vt‘ zum Ausdruck brachte: Inzwischen liegen zwei Vorgänge vor, aus 2021 und 2022. So erfolgte nach der Beitragsrechnung, die vom VN nicht beglichen wurde, eine Zahlungserinnerung mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 €.

„Nach der Mahnung wird jedes Mal kein weiteres Mahnverfahren durchgeführt, dennoch besteht angeblich seit 2020 eine Doppelversicherung, ohne dass der Verein einen Cent Prämie erhalten hat“, wundert sich Versicherungsmakler König über die Vorgehensweise und Rechtsauffassung des Schleswiger Versicherers.

Dazu stellt sich uns die Frage: Nachdem 2013 die Kontodaten für den Lastschrifteinzug angegeben wurden, warum macht der Schleswiger VVaG dann von der Lastschriftermächtigung keinen Gebrauch, sondern verschickt Rechnungen mit der Aufforderung, den Zahlbetrag auf das Konto des Versicherers zu überweisen? Sinn macht das Verhalten, wenn dem Schleswiger Verein nie ein Lastschriftmandat erteilt wurde, sondern der im Versicherungsschein stehenden SL AG.

‚vt‘-Fazit: Fest steht, dass die Kunden völlig unverschuldet in die Situation geraten sind, weil zwei Parteien Geld für die Absicherung des identischen Risikos fordern. Für die Kunden muss sichergestellt werden, dass zumindest eine Wohngebäudeversicherung besteht. Ob eine Doppelversicherung vorliegt und der Schleswiger VVaG Beiträge auf dem Rechtsweg einholen kann, müsste ggf. ein Gericht entscheiden.

Die von Versicherungsmakler König geschilderten Erfahrungen deuten darauf hin, dass der Versicherer sich in einer weniger starken Rechtsposition befindet als er es selber vorgibt. Dann wäre es ein probates Mittel, die Beitragsrechnungen des Schleswiger VVaG nicht zu zahlen und abzuwarten, welche Maßnahmen der Versicherer (nicht) ergreift. Ist der Schleswiger VVaG ein Fall für die BaFin?

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