– von Rechtsanwalt Ralph Veil, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Mattil & Kollegen/München –
Man liest in letzter Zeit sinngemäß immer häufiger den Vorwurf, dass ein StaRUG-Verfahren dazu eingesetzt werden kann, Aktionäre, Anteilsinhaber oder Gläubigermehrheiten loszuwerden (vgl. 'k-mi' 33B/23). Ein ganz aktuelles Beispiel ist die Ad-hoc-Mitteilung vom 21.07.2024 in Sachen der Varta AG, in der es u. a. wörtlich heißt: "Da es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die geplanten Kapitalmaßnahmen im Rahmen des Restrukturierungsvorhabens die erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung (mindestens 75 % des anwesenden Grundkapitals) erreichen werden, soll das Vorhaben mithilfe des StaRUG umgesetzt werden."
Mit einem Restrukturierungsplan nach StaRUG kann mit jeder gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelung in die Rechte der Anteilsinhaber eingegriffen werden, § 7 Abs. 4 S. 5 StaRUG. Möglich sind insbesondere ein Debt-Equity-Swap, eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung, ein Bezugsrechtsausschluss oder eine Planregelung, die ein Verkaufsangebot der Geschäftsanteile der 'blockierenden' Anteilsinhaber vorsieht. Dem Bezugsrechtsausschluss geht üblicherweise ein Kapitalschnitt voraus. Es ist möglich, dass der Bezugsrechtsausschluss dabei nur gegenüber einem Teil der Anteilsinhaber erfolgt oder dieser eben alle Anteilsinhaber umfasst. Ergänzt werden kann dies auch noch um eine formwechselnde Umwandlung zur GmbH, da sog. Sanierungsinvestoren oft nur bereit sind neue Liquidität bereitzustellen, wenn sie Alleinaktionär bzw. Alleingesellschafter werden und das Unternehmen nicht mehr an der Börse notiert ist. Für den Erfolg eines Restrukturierungsplans ist es in einem solchen Fall von entscheidender Bedeutung, wie viele und welche Gruppen gebildet werden. Das ist die Folge davon, dass die Annahme des Restrukturierungsplan nach § 25 Abs. 1 StaRUG einer Zustimmung von min. 75 % der Stimmrechte in jeder Gruppe voraussetzt. Und wenn die erforderliche Mehrheit in einer der Gruppen nicht erreicht wird, dann besteht weiter die Möglichkeit einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (sog. cross-class-cram-down) unter den weiteren Voraussetzungen nach §§ 26 ff. StaRUG.
Heiß diskutiert wird dabei die Frage, ob für die Anzeige der Restrukturierungssache nach § 31 Abs. 1 StaRUG ein Beschluss der Anteilsinhaber notwendig ist und welche Rechtsstellung diese haben. Der Wechsel der Verpflichtungen der Geschäftsleitung (bei der lebenden Gesellschaft in Richtung der Anteilseigner, bei der zu restrukturierenden Gesellschaft in Richtung der Gläubiger 'shift of duties') sowie die Möglichkeit, auch weitreichende Eingriffe in die Rechte der Anteilsinhaber vorzunehmen, haben dazu geführt, von den Geschäftsleitern für die Restrukturierungsanzeige die vorherige Zustimmung der Anteilsinhaber zu fordern.
Die Frage, ob Gesellschafter vor der Entscheidung des Geschäftsführers zur Einleitung eines StaRUG-Verfahrens zustimmen müssen, wurde anders als im Fall eines Vorstands einer Aktiengesellschaft soweit ersichtlich nicht entschieden. Der Vorstand einer AG kann, auch ohne Beschluss der Hauptversammlung, bei drohender Insolvenz ein StaRUG-Verfahren einleiten (AG Nürnberg, Beschl. v. 21.06.2023, RES 397/23 Leoni AG). Das Beispiel der Leoni AG steht auch für einen – trotz Minderheitenschutzanträgen bestätigten – Restrukturierungsplan mit einer Kapitalherabsetzung auf null und mit Delisting sowie einer anschließenden Kapitalerhöhung. Auch bei der Gerry Weber International AG wurden Gesellschafterstreitigkeiten aufgelöst, indem die Restrukturierung gegen einzelne Anteilsinhaber im Wege eines Cross-Class-Cram-Down durchgesetzt wurde. Bei anderen Unternehmen wurde ähnliches berichtet: Softline AG, das stark kritisierte StaRUG-Verfahren der Spart Networks SE sowie Varta AG.
Nach all dem bestätigt sich, dass es mit Hilfe des StaRUG (bei börsennotierten) Unternehmen möglich ist, gegen den Willen der Hauptversammlung eine gesellschaftsrechtliche und finanzielle Restrukturierung durchzuführen. Es ist daher zu erwarten, dass ähnliche Maßnahmen von krisenbehafteten börsennotierten Unternehmen zukünftig häufiger vorkommen werden. Die Diskussionen sind hitzig, da Alt-Aktionäre sowohl durch den Verlust ihrer Mitgliedschaftsrechte ohne Kompensation als auch durch den Ausschluss ihrer Bezugsrechte betroffen sind. Kannte die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung jahrzehntelang nur Sanieren oder Ausscheiden, so ist mit dem StaRUG Sanieren und Ausscheiden möglich und vielleicht bald en vogue.
Insbesondere ist noch aus dem Bereich der Vermögensanlagen der in 'k-mi' (vgl. 'k-mi' 21/23, 33B/23) berichtete Restrukturierungs-Fall der SIP Grundbesitz & Anlagen AG mit der Entscheidung des Amtsgericht Essen (Beschl. v. 21.6.2023, Az. 160 RES 1/23) zu erwähnen. Knapp 1.000 Anleger investierten in den Jahren 2004 bis 2007 über Genussrechte und atypisch stille Beteiligungen in die in Immobiliengeschäften investierende SIP AG ('k-mi' warnte früh ab 2004, vgl. 'k-mi'-PC 16/04). In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin beim AG Essen wurde über eine Neuordnung der Gesellschaft ohne weiteres Anlegerkapital (Anleger sollten ohne Kompensation ausscheiden) abgestimmt.
Die StaRUG-Sanierung der SIP AG zeigt auch das Unterlaufen weiterer gesetzlicher Regelungen aus dem Gesellschafts-, Vertrags- und Prozessrecht. So sind – anders als im Gesellschafts- und Vertragsrecht üblich – die Erörterungs- und Entscheidungsfristen mit 14 Tagen nach § 19 StaRUG deutlich kürzer als nach den vorgenannten anderen Restrukturierungsvarianten. Auch ist die Anlegerbeteiligung bzw. die Einbeziehung der Gläubiger im Vorfeld zum Erörterungstermin nicht verpflichtend. Zudem prüft, anders als im Insolvenzverfahren, der Restrukturierungsbeauftragte keine Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche im Vorstand oder Rückforderungsansprüche (Anfechtung) gegenüber früheren Geschäftspartnern. Beide Anlegergruppen werden letztlich durch das Restrukturierungsverfahren allein schon deswegen schlechter gestellt als nach einem Insolvenzverfahren, weil sie – ohne dies vertieft zu thematisieren – als nachrangige Gläubiger betrachtet werden können. Dies, obwohl Nachrangklauseln aus dem Vermögensanlagebereich regelmäßig als nicht 'gerichtsfest' beurteilt werden, was zur Folge hat, dass Forderungen der Anleger keine Nachrangforderungen sind und Anleger daher am Verteilungsverfahren teilnehmen können.
Hinzu kommt, dass die Schuldnerseite einen großen Gestaltungsspielraum bei der Gruppenbildung der Gläubiger hat. Anders als im Insolvenzverfahren erfolgt die Abstimmung über den Plan nicht anhand einer doppelten Mehrheit, bei der neben einer Summenmehrheit, d. h. einer auf die Summe der Forderungsbeträge bezogenen Mehrheit, auch eine Kopfmehrheit erreicht werden muss. Eine 'einfache, einmalige' 75-%-Mehrheit reicht aus. Die Mehrheitsfindung erfolgt dabei in der einzelnen Gruppe ebenso wie sie auch gruppenübergreifend erfolgen kann. Und die Schuldnerseite hat dabei eine große Gestaltungsmacht bei Bildung der Gläubigergruppen. So war es im Falle der SIP AG möglich, Forderungen von Kleinanlegern in eine Gruppe zu setzen mit hohen Forderungen von solchen Gläubigern, bei denen Personenidentität besteht zu Verantwortlichen auf Seiten der Schuldnerin.
Die Benachteiligung beginnt mit der sehr kurzen Frist zur Abstimmung und Erörterung über den Plan und endet mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist gegen die Planfeststellung, die sich ab dem Datum der Entscheidungsverkündung, nicht ab dem Datum der Zustellung bemisst. Die Benachteiligung besteht inhaltlich weiter darin, dass die Forderungen der Anleger im vorinsolvenzlichen Verfahren ungefragt und nicht weiter überprüft als nachrangige Forderungen behandelt werden.
Fazit: Der Gesetzgeber des StaRUG hatte sicher nicht große Publikumsgesellschaften im Blick, als er einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungs- und Sanierungsrahmen geschaffen hat. Im Ergebnis konterkariert dieser aber den Gesetzgeber der kapitalmarktrechtlichen Regelungen der letzten Jahre, der sehr den Anleger in den Mittelpunkt seiner Gesetze stellte. Die obigen Beispiele zeigen aber, dass es auf Seiten der Publikumsgesellschaften – im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten – viele gute Gründe geben kann, sich nicht nach den Regelungen des Gesellschafts- oder Schuldrechts zu sanieren und zeugen zudem von den Vorteilen, die eine nicht dem StaRUG unterfallende vorinsolvenzliche Sanierung bedeutet.