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VZ Sachsen versus Spakassen

Letzte Woche hat sich der BGH (Az. XI ZR 234/20) mit Fragen rund um Prämiensparverträge befasst. Ausgangspunkt war eine Entscheidung aus 2020 des OLG Dresden zu  einer Musterklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig. Formal wurde die Sache an das OLG zurückgewiesen, wobei der BGH feststellt,  der Abstand von einem Referenzzinssatz müsse relativ und nicht (wie bisher aus guten Gründen branchenüblich) absolut berechnet werden. Allerdings sagt der BGH zum Referenzzinssatz selbst, der den Zinsberechnungen zugrunde liegen muss, nichts. Bislang hatte der BGH den relativen Zinsansatz in anderen Fallkonstellationen zugrunde gelegt. Scheinbar hält er insoweit an der Zinsberechnung fest, womit er allerdings unterschiedliche Fälle gleichsetzt. Damit landet die Kernfrage der abschließenden Zinsberechnung wieder bei der Vorinstanz, die diese Frage nun-mehr durch Sachverständigengutachten klären muss. Für die beklagte Sparkasse wie alle anderen Institute bedeutet dies, dass es weiterhin kein Urteil über mögliche Zahlungsansprüche aus Prämiensparverträgen gibt. Andererseits stellt der BGH im Fall der konkreten Klage fest, dass eine Verjährung von lediglich drei Jahre anzusetzen ist. Insofern besteht jetzt Rechtssicherheit. – Weitere Details folgen.

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