Pressemitteilungen 'k-mi'-Verlag

Alternative Investmentfonds: Finanzaufsicht BaFin erlässt Vertriebsverbot für kleine Vermögensverwalter

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin beabsichtigt, Manager von Alternativen Investmentfonds (AIFM), die dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch unterstellt sind, hinsichtlich ihrer möglichen Vertriebsanbindungen völlig unterschiedlich zu behandeln. Betroffen hiervon sind vor allen kleinere Vermögensverwalter von Publikumsfonds, die unter die sog. ‚de minimis’-Schwellenwert der AIFM-Richtlinie fallen, d. h. weniger als 100 Mio. Euro an Vermögenswerten verwalten. Diese sogenannten ‚Small AIFM’, die nach deutschen Recht neuerdings als registrierte ‚AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften’ bezeichnet werden, dürfen nach Auskunft der BaFin gegenüber ‚kapital-markt intern’ ihre Alternativen Investmentfonds bzw. AIF nicht über den Vertriebskanal des sogenannten freien Vertriebes absetzen, die gemäß den Vorgaben des § 34f der Gewerbeordnung tätig sind.

Ausschlaggebend hierfür ist die Auslegung der sog. ‚Bereichsausnahme’ des Kreditwesengesetzes (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG) durch die BaFin. Zur Begründung erklärt die BaFin am 14.01.2014 gegenüber ‚kapital-markt intern’:

"Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG können sich Anlagevermittler, die Anteile an Investmentvermögen vertreiben, die von nach § 44 KAGB registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, nicht auf die Bereichsausnahme berufen. Danach bedürfen sie einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG und können nicht aufgrund der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34f GewO tätig werden. Auch die amtlichen Materialien geben keinen Raum für eine anderweitige Interpretation der Vorschrift. Die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG im Zusammenhang mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie führt aus: 'Die Bereichsausnahme erfasst sowohl Publikumsinvestmentvermögen als auch Spezial-AIF. Wie bisher fallen jedoch Hedgefonds nicht unter die Ausnahmeregelung, da diese besonders risikoreich sind. Schließlich hat auch der bisherige Grund für die Bereichsausnahme, dass die Gesellschaft, an die die Vermittlung erfolgt, bereits selbst der Aufsicht unterliegt, weiterhin Bestand. Eine weitergehende Beaufsichtigung der ausschließlich die Aufträge weiterleitenden Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz ist daher nicht erforderlich.' (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 315)." (Hervorhebung durch die BaFin.) 

‚kapital-markt intern’ lehnt diese Auslegung klar ab. Durch eine solche Verwaltungspraxis werden kleinere Vermögensverwalter aus dem Markt gedrängt, so ‚kapital-markt intern’. Kleinere Emissionshäuser bzw. sogenannte ‚Small AIFM’ kooperieren weitaus häufiger mit unabhängigen Vertrieben als große Finanzkonzerne oder Bankentöchter. Diese mittelständischen Finanzmarktakteure nun faktisch durch die Hintertür ihrer angestammten Vertriebskanäle zu berauben, entzieht diesen die Basis und treibt sie ins Aus, während man den großen Konzernen das Feld überlässt. 

Die sogenannte ‚de minimis’-Regel mit Ausnahmen für Verwalter von Assets unter 100 Mio. Euro wurde bewusst auf europäischer Ebene in die AIFM-Richtlinie eingefügt, um gewisse bürokratische Erleichterungen zu schaffen für Vermögensverwalter, die nicht systemrelevant sind, so ‚kapital-markt intern’. Zudem sollte hierdurch eine Markteintrittshürde für Neugründungen vermieden werden, die letztlich oftmals den Innovationsmotor des Sektors bilden. Auch bei der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland durch das Kapitalanlagegesetzbuch, sei es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, kleinere Vermögensverwalter hinsichtlich ihrer Vertriebskanäle zu diskriminieren, so ‚kapital-markt intern’. Die jetzige Auslegung dieser Frage durch die BaFin resultiert vielmehr aus einer ungenauen Formulierung bzw. unvollständigen Anpassung des entsprechenden Gesetztextes um Rahmen der AIFM-Umsetzung. Auch die von der BaFin zitierte Gesetzesbegründung verweist an anderer Stelle nämlich darauf, dass die Änderung der sogenannten KWG-Bereichausnahme „der redaktionellen Anpassung an die durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geänderten Begriffsbestimmungen dient. Der materielle Regelungsgehalt hat sich nicht geändert.“ Aus solchen formalen Gründen kann jedoch keine Änderung der Vertriebsbestimmungen bzw. ein Vertriebsverbot hergeleitet werden, so ‚kapital-markt intern’.

Auch aus Anlegerschutzgesichtpunkten ist ein solches Vertriebsverbot für ‚kleine AIFM’ bzw. registrierte ‚AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften’ nicht nachvollziehbar, betont ‚kapital-markt intern’: Seit dem Inkrafttreten des Finanzanlagenvermittlergesetzes im Jahr 2013 unterliegen unabhängige Vertriebe, die über eine Erlaubnis gemäß § 34f der Gewerbeordnung verfügen, vergleichbaren Anforderungen wie Bankvertriebe. Hinzu kommt, dass auch registrierte ‚AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften’, die unter die ‚de minimis’-Schwelle fallen, alle wichtigen Auflagen des Kapitalanlagegesetzbuches erfüllen müssen (z. B. Bewertungsvorschriften, Produktbedingungen, unabhängige Verwahrstellen).

„Ein solches Vertriebsverbot für registrierte ‚AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften’ bzw. ‚keine AIFM’ stellt ganz klar eine Überregulierung dar. Während Anbieter von Genussrechten wie Prokon, die mehr als eine Milliarde Euro einsammeln von der Finanzaufsicht bislang weitgehend unbehelligt bleiben und unter dem Aufsichts-Radar fliegen, werden kleine Anbieter, die unter die Regulierung fallen, schikaniert“, so die Kritik von ‚kapital-markt intern’.

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