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Deckungszusage-Verweigerung: ARAG prellt Gastronomen um Rechtsschutz

Düsseldorf, 11.08.2020. In der für viele Gastronomen ohnehin schon schwierigen und belastenden Corona-Situation mit strittigen Auslegungen der Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung (BSV) verweigert die ARAG SE Betroffenen nun auch noch den Rechtsschutz. Bei der Ablehnung stützt sich die ARAG auf einen kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm. Allerdings lagen dem dortigen Fall ganz andere Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, berichtet der Düsseldorfer Brancheninformationsdienst ‚versicherungstip‘.

Wie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) aktuell auf Basis einer Umfrage berichtet, „kämpft das Gastgewerbe ums Überleben“. Auch wenn Restaurants und Cafés unter Auflagen wieder Gäste bewirten und Hotels Touristen beherbergen dürfen, sei die Not in der Branche weiterhin groß. „Fast 60 Prozent der befragten Betriebe sehen sich in ihrer Existenz gefährdet“, sagt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick.

Abmilderung schaffte bisher der Staat insbesondere mit der Kurzarbeitergeld-Regelung und Überbrückungshilfen. Wer zudem eine Betriebsschließungspolice hat, hoffte auf die vereinbarte Leistung des Versicherers. Manche Betriebe haben die bekommen, andere nicht. Einige Versicherer stellen sich auf den Standpunkt, das Coronavirus sei von den Versicherungsbedingungen nicht umfasst oder der Versicherungsfall werde nur ausgelöst, wenn der Betrieb von der Behörde geschlossen wird, weil dort eine Erkrankung aufgetreten ist – eine Schließung auf Basis der Allgemeinverfügungen reiche jedenfalls nicht aus.

Darum wird inzwischen vor einigen Gerichten gestritten. Wohl dem, der eine Rechtspolice hat und nicht zusätzlich zum Umsatzverlust noch hohe Verfahrensgebühren fürchten muss. Doch dem macht Deutschlands größter Rechtsschutzversicher nun einen gewaltigen Strich durch die Rechnung. Dabei bezieht sich die ARAG auf einen jüngst bekannt gewordenen Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2020 (Az. 20 W 21/20).

Das OLG hatte sich zu einem Fall geäußert, dem laut ‚versicherungstip‘ eher unübliche Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, daher handele es sich „nicht um eine richtungsweisende Entscheidung“. Die ARAG sieht das anders. Dem Gesuch nach Rechtsschutz erteile die ARAG in einem der ‚vt‘-Redaktion vorliegenden Schreiben eine Absage: „Der Entscheidung des OLG lagen die gleichen Versicherungsbedingungen – wie im vorliegenden Fall – zugrunde.“ Der Versicherte könne die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens oder einen Stichentscheid verlangen.

Die Aussage der ARAG stimmt aber nicht, kontert ‚versicherungstip‘-Chefredakteur Erwin Hausen. Im Fall des OLG Hamm erfolgte die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger mit dem Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“. Dem schließt sich eine ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern an, ohne Covid, so das OLG. Der im ARAG-Fall beklagte Versicherer ist ‚versicherungstip‘ bekannt.

Hausen kennt dessen Bedingungswerk. Weder finde sich darin ein einschränkendes ‚nur‘ noch ein ‚vgl. §§ 6 und 7 IfSG‘. „Die Behauptung der ARAG, es würden die gleichen Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, ist daher schlichtweg falsch“, sagt Hausen und weiß zu berichten: „Der Versicherer hat bei Corona geleistet, wenn die Behörde den Betrieb schloss, weil es dort einen Krankheitsfall gab.“ Nicht leisten würde der Versicherer auf Basis von Allgemeinverfügungen. So sei es auch in dem ARAG-Fall.

In dem ‚versicherungstip‘ vorliegenden Schreiben des BSV-Versicherers würde die Leistung nicht abgelehnt, weil es sich um Corona handele, sondern weil die Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung erfolgte.

 „Die ARAG entledigt sich der bedingungsgemäßen Rechtsschutz-Deckungszusage, indem Sie vermutlich allen beklagten BSV-Versicherern bzw. deren AVB das beim OLG Hamm vorliegende Bedingungswerk andichtet“, kritisiert der ‚versicherungstip‘-Chefredakteur. ARAG-Boss Dr. Renko Dirksen äußerte sich auf Anfrage der ‚versicherungstip‘-Redaktion nicht. „Offenkundig missbraucht die ARAG den OLG-Beschluss, um sich ihrer bedingungsgemäßen Verpflichtung zu entziehen. Das ist grober Unfug oder sogar vorsätzliche Leistungsverweigerung“, kritisiert Hausen.

Zudem liege ein klarer Verstoß gegen § 1a VVG vor, wonach der Versicherer „gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln“ muss. „Die ARAG sollte umgehend diese Verweigerungs-Praxis einstellen und Deckungszusagen erteilen“, fordert Hausen.

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