Pressemitteilungen 'k-mi'-Verlag

FinVermV: Die bittere Pille heißt Taping

Anfang November hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf für die Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) veröffentlicht (vgl. 'k-mi' 45/18). Mit vielem, was hier durch die Umsetzung von MiFID II auf sie zukommt, können Finanzanlagenvermittler leben. Dass auch für § 34f-Vermittler die Pflicht eingeführt werden soll, Telefongespräche und elektronische Kommunikation mitzuschneiden und zu speichern – das sog. 'Taping' – hat einen bitteren Beigeschmack. Dies stellt nach Auffassung der von 'k-mi' koordinierten Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner/BMI den größten Haken in der weitgehend akzeptablen Überarbeitung der FinVermV dar. Nachdem die Banken nach­­teilige Erfahrungen mit der Einführung des Tapings machen (vgl. 'k-mi'-Special 43/18), dürften die Aufzeichnungspflichten für mittelständische Finanzanlagenvermittler wie Betonschuhe wirken.

In ihrer Stellungnahme legt die BMI genau hier den Finger in die Wunde:  ++ Die Kosten u. a. der Technik für die Einführung der Aufzeichnungspflichten, der sog. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, werden im Entwurf ausgeblendet. Da Finanzanlagenvermittler regelmäßig deutlich geringere Mitarbeiterzahlen haben als Banken, skalieren die Kosten für § 34f-Erlaubnisinhaber noch schlechter als für die Banken, die schon darunter ächzen  ++ Selbst die MiFID II-Richtlinie sieht Aufzeichnungspflichten im wesentlichen nur für die Aus­-füh­rung von Kundenaufträgen bei Wertpapieren vor. Im Rahmen von § 34f ist diese Form der Abschlussvermittlung aber gar nicht möglich 

++ Ein weiteres Problem ist der Zielkonflikt zwischen Datenschutz bzw. dem Grund­gesetz einerseits und dem EU-Mantra der 'Maximalaufzeichnung' andererseits. Die ESMA möchte  Telefonate zwischen Vermittlern und Kunden von Anfang bis Ende mitschneiden, egal worum es geht, während gleichzeitig der Datenschutz in Europa hoch gehalten wird. Verschärft wird dieses Dilemma dadurch, dass Gesprächsinhalte zu Versicherungen und Immobilienkrediten nicht aufgezeichnet werden dürfen, da IDD und Wohnimmobilienkreditrichtlinie (aus gutem Grund) keine Aufzeichnungspflichten vorsehen. § 34fler, die gleichzeitig den § 34d bzw. den § 34i haben, dürften also bald nicht mehr wissen, wo ihnen der Kopf steht, wenn sie mit Kunden telefonieren  ++ Ganz abgesehen von den widersinnigen Löschfristen.

'k-mi'-Fazit: Über allem schwebt zudem die Frage, was Aufzeichnungspflichten für den Anlegerschutz überhaupt bewirken sollen, wenn gleichzeitig Beratungsgespräche in physischer Präsenz weiterhin nicht mitgeschnitten werden (dürfen) und das Beratungsprotokoll künftig entfällt. Wir fordern mit der BMI daher u. a. die Taping-Pflichten für § 34f in der FinVermV zu streichen. Wir sind gespannt, welche Dynamik die Verbändeanhörung beim BMWi und das weitere Verfahren dazu entwickeln!

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