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Aktuelle BA-Weisung: Nichtanrechnung Versicherer-Leistung auf Kurzarbeitergeld

Sind Äußerungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Zusammenhang mit Betriebsschließungsversicherungen und der Nichtanrechenbarkeit von Kulanzzahlungen auf das Kurzarbeitergeld (KuG) rechtsverbindlich? Diese Unklarheit dürfte eine interne Weisung an die Dienststellen, über die ‚versicherungstip‘ berichtet, beseitigen.

Die BA geht nun sogar weit über die ‚Kulanzleistungen‘ hinaus: „Versicherungsleistungen, die der Deckung von Lohnkosten dienen, wirken sich leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus, d. h., sie sind vorrangig einzusetzen“, wies die BA im Zusammenhang mit Betriebsschließungsversicherungen auf die zwingende Anrechnung der Leistungen hin, wenn der Versicherungsfall eintritt, ein Versicherer die versicherte Summe auszahlt und darin ein Anteil enthalten ist, der zur Deckung von Gehalts- und Lohnkosten vereinbart wurde bzw. Verwendung findet.

Das allerdings wäre der Todesstoß für die u.a. vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) und Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger ausgehandelte sogenannte ‚bayerische Empfehlung‘ gewesen, wonach Versicherer „15 % der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen“. Diesen Bedenken war die BA aber auf Anfrage von ‚versicherungstip‘ entgegengetreten (vgl. ‚vt‘ 16/20): 

„Bei den Zahlungen der Versicherer auf Basis der vom Ministerium vermittelten Initiative handelt es sich um einen freiwilligen Beitrag der Versicherungswirtschaft angesichts der Pandemie-Ausnahmesituation. Aus Sicht der Versicherer erfolgen derartige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, auf die sich die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit im Normalfall beziehen würden.“

So erfreulich diese BA-Sicht zu bewerten war, so unklar blieb zunächst die Rechtsverbindlichkeit dieser Sichtweise, da eine zu Recht von Versicherungsmaklern und betroffenen Betrieben verbindliche Zusicherung zunächst nicht erfolgte.

Offenbar gilt auch bei der BA ‚gut Ding will Weile haben‘, sprich eine verbindliche Formulierung gehört auf verschiedene Prüfstände. Nach drei Wochen liegt nun aber eine aktuell an die BA-Dienststellen versandte Weisung vor: „Auch wenn die Mehrzahl der Versicherer Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht als Versicherungsfall anerkennt, wollen einzelne Versicherer anteilige Zahlungen auf Kulanzbasis vornehmen.

Diese sollen z. B. für die Betriebe des bayerischen Gastgewerbes 15 Prozent des vereinbarten Tagessatzes betragen und mit dem Ziel gezahlt werden, die sonstigen Unterstützungsleistungen aufzustocken“, werden die BA-Mitarbeiter aufgeklärt. Daher sei bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beachten: „Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus.

Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht.“ Diese Regelung gelte zunächst bis zum 31.12.2020 und soll zeitnah im Rahmen einer FAQ berücksichtigt und veröffentlicht werden. Jedenfalls sei die rechtliche Regelung „gültig“, bekräftigt die BA gegenüber ‚versicherungstip‘. Auch der von ‚vt‘ um Stellungnahme gebetene Bundesarbeitsminister Hubertus Heil lässt bekräftigen, dass die Zahlungen der Versicherer sich unabhängig von einem Rechtsanspruch auf die Leistung „nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld“ auswirken.

‚vt‘-Fazit: ++ Mit der Veröffentlichung seitens BA sollte die notwendige Rechtverbindlichkeit gegeben sein. Das ist gut und wichtig für die Beratung und Aufklärung Ihrer betroffenen Mandanten

++ Ob die Annahme der sogenannten Kulanzleistung auf Basis der ‚bayerischen Empfehlung‘ sinnvoll ist, bleibt weiterhin eine individuelle Entscheidung. In der Tendenz wären die 15 % ‚Kulanzleistung‘ unattraktiver, wenn die BA tatsächlich 100 % Versicherungsleistung nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnet

++ Dass die BA nun auch reguläre Versicherungsleistungen nicht auf das KuG anrechnen will, ist aber erstaunlich. Ob dies eine geplante weitere Unterstützung für versicherte Betriebe ist oder ob bei der Formulierung der internen Weisung ein Formulierungsfehler unterlaufen ist – das haben wir bei der BA hinterfragt und wird dort aktuell geprüft. Eine schnelle Aufklärung war jedenfalls nicht möglich.

Wir informieren Sie aber umgehend auf unserer Homepage (https://www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/aktuelle-themen/) und in der ‚vt‘-Ausgabe der kommenden Woche.

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