Die Lebensversicherung galt einst als solider Baustein zur Altersvorsorge. Die langanhaltende Niedrigzinsphase jedoch bewirkte, dass die erwarteten Renditen von den Versicherern nicht erwirtschaftet und folglich auch nicht an ihre Versicherungsnehmer weitergegeben werden konnten. Die Folge: Stetig sinkende Prognosen bezüglich der voraussichtlichen Ablaufleistung in den jährlichen Wertmitteilungen. Neben mangelnden Renditen belasten zusätzlich laufende Verwaltungskosten das Vertragsguthaben. Die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen ist daher bereits seit Langem Thema. Doch was genau steckt dahinter?
Rechtliche Grundlage
Zwischen 1995 und 2007 war das sogenannte Policenmodell eine weit verbreitete Form des Vertragsschlusses für Lebens- und Rentenversicherungen. Hierbei stellte der (potentielle) Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft. Bis auf das Antragsformular selbst verfügte der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch über keine weiterführenden, detaillierteren Informationen zu seinem gewünschten Versicherungsvertrag.
Die Versicherungsgesellschaft prüfte den Antrag und übersandte im Anschluss die Versicherungspolice sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Der Versicherungsnehmer hatte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich anhand der ihm nun vorliegenden Unterlagen über den Versicherungsvertrag im Einzelnen zu informieren.
Für den Fall, dass er mit dem Vertrag nicht einverstanden war, hatte er gemäß § 5a VVG a.F. die Möglichkeit, dem Abschluss dieses Versicherungsvertrags zu widersprechen. Der Vertrag galt infolgedessen als nicht abgeschlossen. Über dieses Recht hatte der Versicherer den Versicherungsnehmer zu belehren. § 5a II 4 VVG a.F. sah allerdings vor, dass dem Versicherungsnehmer dieses Recht maximal ein Jahr ab Zahlung der ersten Versicherungsprämie zustehen sollte.
Der Europäische Gerichtshof sah diese Vorschrift als mit europäischem Recht unvereinbar und damit als unwirksam an. § 5a II 4 VVG a.F. enthielt also eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform so zu schließen war, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens-, Renten- und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 Az.: IV ZR 76/11). Die einjährige Widerspruchshöchstfrist des § 5a II 4 VVG a.F. war europarechtswidrig und damit unbeachtlich.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt daher also unabhängig von der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erst, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt wurde, § 5a II 1 VVG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 Az.: IV ZR 384/14; Urteil vom 29.07.2015 Az.: IV ZR 448/14; Urteil vom 08.04.2015 Az.: IV ZR 103/15). Wird der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt, beginnt die Widerspruchsfrist nicht. Der Versicherungsnehmer kann seinem Versicherungsvertrag in der Folge auch noch Jahre später widersprechen.
Durch die Erklärung des Widerspruchs gilt der Versicherungsvertrag als nicht zustande gekommen und ist rückabzuwickeln. Hieraus entsteht dem Versicherungsnehmer ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch aus § 812 I 1 Alt.1 BGB.
Vorteile
Einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag rückabzuwickeln ist in vielen Fällen sinnvoll, da der Versicherungsnehmer so sein Kapital aus der wenig rentierlichen Lebens- oder Rentenversicherung zurückerhalten kann, um es anschließend wieder sinnvoll für seine Altersvorsorge zu nutzen. Der Versicherungsnehmer erhält dabei seine eingezahlten Beiträge zurück.
Hiervon abzuziehen ist ein – vergleichsweise niedriger – Betrag für den genossenen Versicherungsschutz (Todesfall, Berufsunfähigkeit). Zusätzlich erhält der Versicherungsnehmer das, was der Versicherer während der schwebend unwirksamen Vertragslaufzeit mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers erwirtschaftet hat (sog. Nutzungen).
Der Widerspruch und die damit verbundene Rückabwicklung ist daher für den Versicherungsnehmer meist lohnender als eine schlichte Kündigung.
Urteile
Das Landgericht Köln verurteilte die Gothaer Lebensversicherung AG aktuell gleich in zwei Fällen zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und Auszahlung des Rückabwicklungsbetrags. Den beiden Entscheidungen vom 10.10.2019 (Az.: 26 O 270/19 und Az.: 26 O 271/19) lagen im Kern vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Im Folgenden soll hiervon einer ausführlich geschildert werden:
Sachverhalt
Der Kläger stellte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft im Jahr 2004 im Policenmodell einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Diese bestätigte den Abschluss des Lebensversicherungsvertrags und übersandte den Versicherungsschein nebst Anlagen.
Der Versicherungsschein enthielt folgende Widerspruchsbelehrung:
„Widerspruchsrecht
Sie sind berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins mit den darin enthaltenen weiteren Verbraucherinformationen und den als Anlage zum Versicherungsschein beigefügten Versicherungsbedingungen dem Vertragsabschluss bzw. der Vertragsänderung in Textform zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Jahr 2018 erklärte der Kläger den Widerspruch gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft und forderte sie zur Zahlung des Rückabwicklungsbetrags auf. Diese wies den Widerspruch jedoch zurück. Die hiergegen erhobene Klage führte vollumfänglich zum Erfolg.
Rechtliche Würdigung
Die von der Gothaer Lebensversicherung AG verwendete Widerspruchsbelehrung war in diesem Fall fehlerhaft. Die Belehrung entsprach schon formal nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und verstieß gegen die Pflicht zur drucktechnisch deutlichen Hervorhebung. Hierzu hatte der BGH bereits im Jahr 2004 u. a. zu Az.: IV ZR 58/03 entschieden.
Darüber hinaus wies die Belehrung auch inhaltliche Unklarheiten auf, indem sie durch die Formulierung „dem Vertragsabschluss bzw. der Vertragsänderung“ nicht eindeutig zu erkennen gab, worauf genau sich das Widerspruchsrecht bezieht.
Es handelte sich um eine Vermischung zweier rechtlich selbstständiger Widerspruchsrechte, nämlich dem Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. hinsichtlich des Vertragsabschlusses und dem Widerspruchsrecht nach § 5 VVG a.F. hinsichtlich etwaiger Vertragsänderungen. Hierüber hat jedoch jeweils eine gesonderte und eindeutige Belehrung zu erfolgen. Insgesamt konnte daher nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ausgegangen werden.
Der Versicherungsnehmer erhielt den sachverständig ermittelten Rückabwicklungsbetrag, der sich aus den eingezahlten Versicherungsprämien abzüglich Risikokosten und den gezogenen Nutzungen aus Sparbeiträgen und Verwaltungskosten zusammensetzte.
Entscheidung
Die Gothaer hatte den von den Versicherungsnehmern zunächst selbst erklärten Widerspruch abgelehnt. Die im Rahmen der Klage geltend gemachte Forderung erkannte sie jedoch vollumfänglich an. Das Gericht hatte demgemäß ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Die Gothaer Lebensversicherung AG hat nun nicht nur den Rückabwicklungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer zu zahlen, sondern zusätzlich auch die entstandenen Sachverständigenkosten sowie Anwalts- und Gerichtskosten.
Resümee
Diese Urteile zeigen, dass Versicherungsnehmer mit anwaltlicher Hilfe oftmals schneller und einfacher zum Ziel kommen. Augenscheinlich sah sich die Gothaer Lebensversicherung AG hier mit begründeten Forderungen konfrontiert, denen sie keine erfolgversprechenden Einwände entgegenzusetzen hatte. Bereits in der Vergangenheit zeigte sich die Gothaer Lebensversicherung AG einsichtig und wickelte Versicherungsverträge nach Hinzuziehung eines Rechtsanwalts außergerichtlich ab und zahlte den Rückabwicklungsbetrag aus.
Die im vorliegenden Fall verwendete Belehrung findet sich ebenfalls in zahlreichen weiteren Lebensversicherungsverträgen der Gothaer.
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