vt – Aktuelle Themen

AXA: Nach Vertragsabschluss ist eine neue Maklervollmacht notwendig

Die AXA Konzern AG bereichert das Kuriositätenkabinett zum ‚Verfallsdatum unbefristeter Vollmachten‘ um eine besonders ungewöhnliche Variante, die ebenfalls auf Kriegsfuß mit dem BGB steht: Versicherungsmakler Christopher Schätzl, Vorstand Hans Schätzl Versicherungs- und Finanzmakler AG/Passau, bat unter Vorlage einer unbefristeten Vollmacht um Bestandsübertragung zu einer Pflegezusatzversicherung.

Dem kam die AXA nicht nach. Auf Rückfrage wurde ihm eine unglaubliche Begründung serviert: „Ihr Maklermandat datiert auf den 07.08.2007, Vertragsbeginn des nachstehenden Vertrages ist der 01.09.2007. Von daher benötigen wir von Ihnen ein aktuelleres Maklermandat, da Ihr eingereichtes Mandat keine Gültigkeit hat, da dies älter ist als der Vertragsbeginn.“ Soll man da lachen oder weinen? Der deutsche Statthalter des französischen Versicherers vertritt damit eine Rechtsauffassung, die an Absurdität nicht zu überbieten ist: Obwohl Sie mit einer unbefristeten Vollmacht für einen Mandanten einen Vertrag abgeschlossen haben, wird mit Abschluss des Versicherungsvertrages die Vollmacht automatisch ungültig und Sie müssen beim Kunden eine neue Vollmacht einholen, die dann ein jüngeres Datum hat als der Vertragsabschluss.

Wenn Sie so auf Kunden zugehen, werden wohl auch Rechtsunkundige Sie für bekloppt erklären. Ist das also tatsächlich eine Rechtsposition der AXA oder ein grober Schnitzer eines Sachbearbeiters, der dem Vorstands-Boss der AXA Dr. Andreas Vollert dringendes Handeln im Sinne umgehender Weiterbildungsmaßnahmen aufzeigt? Oder womit müssen Versicherungsmakler noch alles beim AXA Konzern rechnen?

Wir haben Dr. Vollert und Vertriebsvorstand Kai Kuklinski um Stellungnahme gebeten und wollten u. a. wissen: ++ Auf Basis welcher rechtlichen Regelung wertet AXA die unbefristete Vollmacht des Versicherungsmaklers als nicht mehr gültig? ++ Welche rechtliche Regelung besagt, dass eine Vollmacht, die älter ist als der Vertragsbeginn, keine Gültigkeit hat? ++ Kunden geben mit der Maklervollmacht eine eindeutige Willenserklärung ab, die unberechtigte Zurückweisung einer gültigen Vollmacht kann für den VN zu Nachteilen führen – wie vereinbart sich nach Auffassung der AXA die Nichtbeachtung der vom Kunden erteilten Vollmacht mit § 1a VVG und dem GDV-Verhaltenskodex?

„In dem von Ihnen angesprochenen Fall gibt es nichts zu beanstanden“, behauptet die AXA, statt transparent Aufklärung zu betreiben. „Er ist jedoch etwas anders gelagert als von Ihnen angeführt, was wir Herrn Schätzl gerne in einem persönlichen Gespräch nochmals erläutern. Haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir uns zu diesen einzelvertraglichen Regelungen gerne gegenüber dem Makler, nicht jedoch öffentlich äußern.“

Will die AXA damit Nebelkerzen zünden? Das ist ein untauglicher Versuch, uns den Wind aus dem Segel zu nehmen. Wenn sich ein Versicherungsmakler an ‚vt‘ wendet und Unterlagen auf den Tisch legt, dann möchte er ja, dass wir den Sachverhalt beim Versicherer thematisieren und hinterfragen, und damit will er ja auch, dass der Versicherer sich gegenüber ‚vt‘ zum konkreten Sachverhalt äußert. Und falls das einem Versicherer nicht reicht, haken wir gerne bzgl. einer Schweigepflichtentbindungserklärung nach. Abgesehen davon hatte die AXA doch mit Versicherungsmakler Schätzl Kontakt sowie Zeit und hätte ihm schon längst den angeblich anders gelagerten Fall darlegen können.

Die Fakten, die wir vorliegen haben, sprechen eine andere Sprache: „Von daher benötigen wir von Ihnen ein aktuelleres Maklermandat, da Ihr eingereichtes Mandat keine Gültigkeit hat, da dies älter ist als der Vertragsbeginn.“ Diesen rechtlichen Unfug aus dem Hause AXA haben wir in der Anfrage an Dr. Vollert und Kuklinski ausführlich zitiert. Aber die AXA räumt dazu noch nicht einmal einen Sachbearbeiter-Fehler ein, sondern behauptet tolldreist, „in dem Fall gibt es nichts zu beanstanden“. Diese Rechtsmeinung darf die AXA exklusiv für sich haben. Was hat der Konzern nach der Antwort an ‚vt‘ zur Problemlösung – unter Ausschluss der Öffentlichkeit – beigetragen? Nichts! Die Antwort der AXA an ‚vt‘ datiert vom 16.04.2021.

Wie wir nach Rücksprache mit dem IGVM-Mitglied Schätzl erfahren, hat die AXA zwei Wochen später immer noch kein Gesprächsangebot unterbreitet: Ein Interesse des Teams um AXA-Boss Dr. Vollert an einer schnellen Lösung des hochbrisanten Problems lässt sich daraus nicht erkennen. Wir sehen keinen Grund, warum die AXA Fragen der ‚vt‘-Redaktion, die vom Makler eingeschaltet wurde, nicht beantwortet – insbesondere wenn es doch angeblich „nichts zu beanstanden gibt“.

Wir sehen aber mit Blick auf alle Versicherungsmakler, die mit der AXA zusammenarbeiten oder zusammenarbeiten könnten, reichlich Gründe, dass die AXA den rechtlichen Unfug, eine Vollmacht, die älter ist als ein Vertragsbeginn, habe keine Gültigkeit, mithin nach Vertragsabschluss eine neue Maklervollmacht notwendig ist, aufklärt und abstellt. „Die AXA brilliert mit einem Vorgang aus der Rubrik ‚Kann man sich nicht ausdenken‘…“, fasst Versicherungsmakler Schätzl zusammen.

‚vt‘-Fazit: AXA-Konzernboss Dr. Andreas Vollert ist Mitglied im GDV-Präsidium. Ob man dann mit Blick auf den GDV-Verhaltenskodex eine Vorbildfunktion haben sollte? Wie auch immer, Rechtsauffassungen, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehren und obendrein zu einem Nachteil des VN führen können, gehören dringend abgestellt. Daher sollte die AXA die brisante Rechtauslegung aufklären und durch Schulung der Mitarbeiter abstellen. So könnte man auch den GDV-Verhaltenskodex ernst- und die Weiterbildungsverpflichtung wahrnehmen.

Dieser Beitrag ist frei lesbar. Wenn Sie den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem ‚versicherungstip‘-Chefredakteur nutzen, umfassend und zeitnah informiert und vollen Zugriff auf alle Print- und Digital-Leistungen von ‚versicherungstip‘ haben möchten: Sichern Sie sich umgehend die volle Leistungspalette  mit einem

'versicherungstip'-Abonnement.

Damit erhalten Sie

• wöchentlich die 'versicherungstip'-Ausgabe per Post

• dazu Spezial-Beilagen aus den Bereichen Beratung, Recht und Steuern

• vollen digitalen Zugriff auf alle Berichte in versicherungstip ab dem Erscheinungstag

• vollen digitalen Zugriff auf alle Service-Unterlagen (Urteile, Verordnungen, Gesetzentwürfe, Anwendungsschreiben etc.)

• vollen digitalen Zugriff auf unsere Volltext-Suche in allen 'vt'-Veröffentlichungen seit 2002 für Ihre Recherche und

•  Sie können den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem Chefredakteur nutzen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum 'versicherungstip' und zur Leistungspalette.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk