Mit dieser Überschrift berichtet die ,Süddeutsche Zeitung‘ (SZ) über Aussagen des BaFin-Präsidenten Mark Branson auf dem ‚SZ-Versicherungstag 2024‘ am 01.02.2024. Die Aufsicht „befürchtet“, so die SZ, „dass Vermittler durch hohe Provisionszahlungen dazu verleitet werden, Policen zu empfehlen, die ihnen das meiste Geld einbringen – und nicht den Kunden den größten Nutzen“. Die Lebensversicherer sollen die „Exzesse bei der Provisionshöhe in den Griff“ bekommen. Wenn nicht, „warnte“ der BaFin-Chef, werde „so etwas wie ein Provisionsverbot oder ein Provisionsrichtwert kommen, der weniger liberal ist“.
Starker Tobak, was der BaFin-Chef da scheinbar von sich gegeben hat. Wer droht, der muss auch eine Drohung umsetzen können. Maßnahmen im Rahmen der Missstandsaufsicht nach § 48a VAG gehören zum denkbaren Repertoire der BaFin. Aber ein Provisionsverbot oder einen Provisionsdeckel einführen? Das gehört dann doch in die Hand des Gesetzgebers. Und was bedeutet „befürchtet“? Hat die BaFin keine konkreten Erkenntnisse?
Eine Eingrenzung auf einen Teil der Vermittler nimmt die SZ nicht vor. Stehen also tatsächlich pauschal alle Vermittler bei der BaFin unter Generalverdacht? Der einmal mehr mit dem schlagzeilenträchtigen Wort ‚Provisionsverbot‘ spielende SZ-Bericht wirft mehr Fragen auf als er seriöse Klarheit bringt. Wir haben daher die BaFin zu vorgenannten Behauptungen um Klarstellung gebeten. Gefragt haben wir auch, wenn es denn Exzesse bei einzelnen Vermittlern und Versicherern gibt, ob es dann angemessen ist, die gesamte LV-Branche in Sippenhaft zu nehmen. Zudem:
Wie sollen „die Versicherer“ Exzesse bei der Provisionshöhe unter Beachtung kartellrechtlicher Vorgaben verbindlich in den Griff bekommen? Wer sollte aus Sicht der BaFin diesen Prozess federführend in die Hand nehmen? Der GDV? Wir gehen davon aus, dass dem BaFin-Präsidenten bewusst ist, dass diejenigen Versicherer, die mit Produktqualität und Service überzeugen, Wettbewerber, die auf hohe Anreize setzen, damit Vermittler deren Produkte ‚an den Mann‘ bringen, nicht von ihrem Fehlverhalten abhalten können. Gut, dass wir nicht alles glauben, was andere so behaupten und schreiben, denn die BaFin dementiert:
„Die BaFin hat bereits verschiedentlich verlauten lassen, dass sie ein generelles Provisionsverbot skeptisch sieht. Wichtig ist ihr, dass Verbraucher weiterhin Zugang zu bezahlbarer und fairer Beratung haben. Nach Ansicht der BaFin besteht das Risiko, dass im Falle eines Provisionsverbots Verbraucher mit geringerem Vermögen bzw. geringen Anlagesummen keinen oder erschwerten Zugang zur Beratung bekommen“, droht die Aufsicht keinesfalls mit einem Provisionsverbot.
Aber „gleichzeitig ist es Ziel der BaFin, Exzesse im provisionsgestützten Vertrieb zu verhindern bzw. zu unterbinden. Im Lichte der Entscheidung der EU-Kommission, auf ein Provisionsverbot zunächst einmal zu verzichten, kommt den Wohlverhaltensregeln dabei eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen ihres risikoorientierten Aufsichtsansatzes wird die BaFin insbesondere diejenigen Versicherer einer näheren Prüfung unterziehen, bei denen die Effektivkosten der kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukte im Branchenvergleich deutlich erhöht sind. Ferner wird die BaFin diejenigen Versicherungsunternehmen prüfen, die durch hohe Aufwendungen für Versicherungsvermittler, insbesondere durch die Zahlung hoher Abschlussprovisionen, auffallen.“
Hier weist die BaFin auf ihr Merkblatt zur Wohlverhaltensaufsicht hin und gibt zu bedenken: „Sollte es nicht gelingen, Exzesse im provisionsgestützten Vertrieb zu verhindern bzw. zu unterbinden, dürfte ein Provisionsdeckel oder gar ein Provisionsverbot früher oder später wieder auf die politische Agenda rücken. Diese Möglichkeit hat Herr Branson beim SZ-Versicherungstag zum Ausdruck gebracht. Die Einführung eines Provisionsdeckels bzw. Provisionsverbots liegt jedoch nicht im Ermessen der BaFin, sondern ist eine politische Entscheidung. Insoweit wurden die Aussagen von Herrn Branson möglicherweise falsch interpretiert.“
‚vt‘-Fazit: Sollte es bei einzelnen Versicherern zu exzessiv hohen Vergütungen kommen, könnte und sollte die BaFin im Rahmen ihrer Möglichkeiten, wie der Missstandsaufsicht nach § 48a VAG, tätig werden. Dass ein Provisionsverbot nicht für alle Zeiten von der politischen Agenda verschwunden ist, stellt Branson zutreffend dar. Das ist aber keine Provisionsverbots-Drohung der BaFin, wie es die SZ reißerisch berichtet.
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