Die BaFin will, sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im Jahre 2023 mindestens fünf als „auffällig“ eingestufte Versicherer einer näheren Prüfung unterziehen. Das lässt sich der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 20/5082) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucksache 20/5004) „Provisionen beim Abschluss von Restschuld- und Risikolebensversicherungen und Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen“ entnehmen.
Wissen wollte die Unions-Fraktion: „Bei wie vielen Anbietern sieht die BaFin aufgrund ihres risikobasierten Aufsichtsansatzes Anlass, diese aufgrund ihrer vermeintlich zu hohen Effektivkosten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten einer näheren Prüfung zu unterziehen?“ Die Antwort erfolgte namens der Bundesregierung mit Schreiben des BMF: „Die BaFin hat mitgeteilt, dass sie sich die Prüfung ausgewählter auffälliger Unternehmen als Jahresziel für das Jahr 2023 gesetzt hat.
Die Identifizierung der Unternehmen, die für eine nähere Prüfung in Betracht kommen, dauert an. Sodann wird die BaFin die Zahl der im Rahmen des Jahresziels zu prüfenden Lebensversicherungsunternehmen abschließend festlegen. Es ist laut BaFin vorgesehen, dass mindestens fünf Unternehmen geprüft werden. Der in der Frage angesprochene risikobasierte Aufsichtsansatz wird erstmalig angewendet.“
Letzteres hatte die BaFin im Entwurf zum ‚Wohlverhaltens-Merkblatt‘ (vgl. ‚vt‘ 45/22) erläutert. Die Aufsicht wolle „vor allem die Versicherer näher prüfen, bei denen die Effektivkosten der kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukte im Branchenvergleich deutlich erhöht sind“. Das sollten „die Unternehmen sein, deren Hauptverkaufsprodukte Effektivkosten im oberen Viertel (oberhalb des 75%-Quantils) der Branchenwerte aufweisen“.
An der Merkblatt-Konsultation hat die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) teilgenommen und u. a. den offenbar geringen Stellenwert einer qualifizierten Beratung und Vermittlung kritisiert (vgl. ‚vt‘ 03/23). „Wir begrüßen grundsätzlich die Aktivitäten der BaFin als Aufsichtsbehörde. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des finanziellen Verbraucherschutzes in Deutschland“, lobt MdB Dr. Carsten Brodesser (CDU).
Zugleich betont der CDU-Finanzexperte im Gespräch mit der ‚vt‘-Redaktion: „Die geringe Anzahl der Unternehmen, die im Rahmen der intensiveren Überprüfung detailliertere Informationen zu ihren Effektivkosten beibringen sollen, zeigt, dass die Effektivkostenhöhe kein generelles Problem der deutschen Versicherungswirtschaft ist. Allerdings ist die Festlegung einer pauschalen Kostenbegrenzung im Sinne eines verbindlichen Grenz- oder Richtwertes nicht die Aufgabe der BaFin. Ich halte dies unter Berücksichtigung eines stark differenzierten Produkt- und Vertriebsangebotes auch nicht für sinnvoll.“
‚vt‘-Fazit: Das Ergebnis der Konsultation bleibt abzuwarten. Sollte es bei einzelnen Versicherern zu exzessiv hohen Vergütungen kommen, könnte und sollte die BaFin im Rahmen der Missstandsaufsicht nach § 48a VAG tätig werden. Dazu bedarf es keines Merkblatts, das mit rechtlich höchst fragwürdigen Regelungen Gesetzgebungscharakter annimmt. Der Gesetzgeber hat weder einen Provisionsdeckel eingeführt noch die Bestrebungen der BaFin, einen LV-Provisionsrichtwert einzuführen, unterstützt.
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