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Bei dieser ARAG-Courtagezusage sollten Versicherungsmakler Klauseln streichen

In aktuellen Courtagezusagen sehen die ARAG Versicherungen Klauseln vor, die Versicherungsmakler genau prüfen und bei Missfallen von ihrem Recht Gebrauch machen sollten, diese zu streichen. Wenn die ARAG dann keine Zusammenarbeit eingehen will, folgt die Überlegung, ob deren Produkte für das Versicherungsmakler-Angebot notwendig sind oder problemlos darauf verzichtet werden kann: Als Rechtsgrundlage des Versicherungsmaklers führt ARAG auf, dieser sei „selbständiger Versicherungsmakler gemäß §§ 93 ff. HGB, also als Handelsmakler tätig. Wie wir erst kürzlich im Zusammenhang mit Maklervereinbarungen der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG erläuterten (vgl. ‚vt’ 35/18), wurde durch die Reform des Vermittlerrechts eine Legaldefinition des Versicherungsmaklers in das VVG aufgenommen, die sich seit der VVG-Reform 2008 in § 59 Abs. 3 VVG findet.

Zudem hat sich der Gesetzgeber in der BT-Drucksache 16/1935 ausdrücklich gegen eine Aufgabenbestimmung des Versicherungsmaklers als Handelsmakler ausgesprochen: „Auch der für die Anwendung des Gesetzes künftig maßgebliche Begriff des Versicherungsmaklers weicht nicht unerheblich vom Begriff des Handelsmaklers nach § 93 Abs. 1 HGB ab. (...)“ Der BGH betont mit Urteil vom 14.01.2016 (Az.: I ZR 107/14) ebenfalls, dass „eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht diesem gesetzlichen Leitbild“ entspricht. Daher unterscheide „sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers nach § 98 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird“.

Darauf haben wir ARAG-Vertriebsboss Dr. Matthias Maslaton hingewiesen und gefragt, warum Versicherungsmakler dennoch zum Handelsmakler ‚degradiert’ werden und warum nicht die berufsrechtlichen Regelungen nach § 34d Abs. 1 GewO und §§ 59–67 VVG zu Grunde gelegt werden. Über vier Wochen Schweigen trotz zwi­schenzeitlich erneuter Anfrage lassen darauf schließen, dass die ARAG das Problem lieber totschweigt. Doch mit der Vereinbarung der §§ 93 HGB entsteht ein Doppelrechtsverhältnis nach Handelsmaklerrecht und der Versicherungsmakler haftet gemäß § 98 HGB auch gegenüber dem Versicherer bei Pflichtverletzungen. Aber eine Doppeltätigkeit entspricht eben nicht dem gesetzlichen Leitbild. Der Versicherungsmakler hat im Lager des Kunden zu stehen! Ebenso wie Roland holt die ARAG zudem den „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ aus der Versenkung. Dass „die BaFin keine Rechtsgrundlage sieht, um den angesprochenen Punktekatalog in irgendeiner Weise zu billigen oder zu genehmigen“, scheint für Dr. Maslaton kein Problem zu sein. Eine Antwort auf unsere diesbezüglichen Fragen hat er bisher jedenfalls nicht gegeben.

Doch damit nicht genug, macht die ARAG den GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten zur „Grundlage der gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen ARAG und dem Makler“. Warum die ARAG ausschließlich den GDV-Verhaltenskodex aufführt und nicht auf die von Versichermaklerverbänden/Verbünden erstellten Verhaltenskodexe, wie bspw. von AfW, IGVM und VEMA, hinweist, erläutert Dr. Maslaton nicht. Noch nicht einmal, ob die ARAG einen solchen Verhaltenskodex anerkennen würde. Dabei ist es angesichts der Flut an für Versicherungsmakler geltenden und von diesen zu beachtenden gesetzlichen Regelungen ohnehin nicht erforderlich, zusätzlich weitere Compliance- und Verhaltensregeln aufzustellen.

Das Repertoire, wie knalle ich Versicherungsmaklern eine Courtagezusage mit maklerunfreundlichen Regelungen auf den Tisch, schöpft die ARAG umfassend aus. So verpflichtet die ARAG Versicherungsmakler dazu, die Beratungsdokumentation auf Verlangen vorzulegen: „Falls eine Versicherung der ARAG Gruppe zu einem durch den Makler vermittelten Versicherungsvertrag (z. B. im Rahmen von Schadenregulierung, Bestandsverwaltung, Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer etc.) die Beratungsdokumentation benötigt, wird er der Versicherung eine Fotokopie übersenden, ggf. geschwärzt hinsichtlich solcher Informationen, die nicht das bei ihr versicherte Risiko betreffen.“ Auch wenn eine Schwärzung der Beratungsdokumentation hinsichtlich solcher Informationen, die nicht das bei ARAG versicherte Risiko betreffen, ‚erlaubt‘ ist, stellt das Ansinnen, Maklerunternehmen zu verpflichten, die Beratungsdokumentation der ARAG auszuhändigen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und führt ggf. zu einer Verletzung der durch Versicherungsmakler zu schützenden Klientensphäre.

Aber der ARAG-Vertriebsboss erklärt trotz Anfrage nicht, auf Basis welcher Rechtsgrundlage die ARAG Versicherungsmakler dennoch dazu verpflichtet, die Beratungsdokumentation auszuhändigen. Versicherungsmakler, die uns die ARAG-Courtagezusage auf den Tisch legen, sind verärgert über diese Regelungen der ARAG. „Ist die ARAG bereit, die monierten Verpflichtungen intern auf den Prüfstand zu stellen und ggf. eine Courtagezusage, die die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers angemessen berücksichtigt, zu verfassen?“ Leider ergreift Dr. Maslaton nicht die Möglichkeit, deutliche Signale einer maklerkonformen Courtagezusage zu senden. Versicherungsmakler genießen bei der ARAG offenbar keinen besonderen Stellenwert.

‚vt’-Fazit: Bei einer Courtagezusage mit Versicherungsmakler unangemessen benachteiligenden Klauseln sollten Sie prüfen, ob Sie diese unwidersprochen akzeptieren. Es ist zulässig, Regelungen, die man als nachteilig ansieht, zu streichen. Legen Sie dann der ARAG den ‚vt’-Bericht bei. Wer mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten will, sollte auch die Rechtsgrundlagen und Rechtsstellung des Versicherungsmaklers und dessen Verpflichtung gegenüber den Mandanten kennen und respektieren. Wenn die ARAG Streichungen nicht akzeptiert, Sie diese Klausel(n) aber als unannehmbar ansehen, müssen Sie entscheiden, ob die ARAG ein Produkt hat, das für Ihr Portfolio als Versicherungsmakler zwingend notwendig ist oder ob Ihnen für Ihre Kunden bedarfsgerechte Produktlösungen von anderen Versicherern mit maklerkonformen Courtagezusagen/Courtagevereinbarungen zur Verfügung stehen.

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