vt – Aktuelle Themen

Beim Betriebsrentenstärkungsgesetz muss das Optimierungspotential genutzt werden

 

Am 04.11.2016 wurde der gemeinsam von BMAS und BMF erarbeitete Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz präsentiert (vgl. ‚vt‘ 45/16). Fristgerecht haben die BFV Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler und ‚versicherungstip’ am 24.11.2016 im Rahmen der Verbändeanhörung den Ministerien ihre Stellungnahme vorgelegt. Wir halten die Maßnahmen für die Verbesserung der Situation von Geringverdienern für einen Schritt in die richtige Richtung, die Verkomplizierung der bAV mit dem geplanten neuen Durchführungsweg ‚Sozialpartner-Rente’ aber nicht:  ++ Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll eine geringere Anrechnung von Teilen der Altersversorgung erfolgen (Details vgl. ‚vt‘ 45/16). Wir werten die geplante Nichtanrechnung auf die Grundsicherung als gelungenen Spagat zwischen der volkswirtschaftlichen Grundausrichtung und der Eigenvorsorge. Das vermittelt an die Bevölkerung, ins­besondere an Geringverdiener, die wichtige Botschaft, dass sich die eigene Altersvorsorge lohnt. In Bezug auf den fixen Betrag von 100 € befürworten wir einen indexierten Betrag  ++ Den für Geringverdiener (Monats-Arbeitslohn max. 2000 €) geplanten bAV-Förderbetrag halten wir grundsätzlich für sinnvoll. Die Verlagerung auf den Arbeitgeber könnte aber arbeitsrechtliche Probleme aufwerfen (Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung keine Unterscheidung nach dem Lohn). Das sollte der Gesetzgeber berücksichtigen  ++ Der steuerfreie Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG) in der kapitalgedeckten bAV soll von 4 % auf 7 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze West angehoben werden. Sozialabgabenfreiheit sollen aber weiterhin nur 4 % genießen. Hier sollte ebenfalls auf 7 % angehoben werden. Es entsteht sonst ein Produkt insbeson­dere für ‚Besserverdiener‘, da insbesondere der Sozialversicherungsaspekt für breite Bevölkerungsschichten die Haupt-Attraktivität der bAV ausmacht  ++ Die eindeutige Festlegung der sozialversicherungsfreien  Riester-bAV sowie die Anhebung der Grundzulage werten wir als Schritt in die richtige Richtung. Hier sollte der Gesetzgeber noch weitere Schritte unternehmen. Sowohl für die Höhe der Zulagen (154 € für Erwachsene bzw. 185 €/300 € für Kinder) als auch den jährlich maximal geförderten Sparbetrag (2.100 €) befürworten wir eine Indexierung. Der Zulagenprozess könnte zudem vereinfacht werden durch Abschaffung der zentralen Zulagenstelle. Die Förderaufteilung zwischen Zulagen- und Steuerförderung könnte über die Wohnsitzfinanzämter erfolgen  ++ Die Einführung des neuen Durchführungsweges ‚Sozialpartnerrente‘ würde zu unnötiger Verwirrung und Irritationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragen, aber nicht zu einer stärkeren Verbreitung der bAV. Wenn Arbeitnehmer objektiv beraten werden, dann müssten sie darüber aufgeklärt werden, dass es andere bAV-Möglichkeiten gibt, bei denen eine über der Zielrente liegende Betriebsrente garantiert ist, während im Falle der Sozialpartnerrente das Anlage- und Wertentwicklungsrisiko vom Arbeitnehmer getragen wird. Oder sollen die Arbeitnehmer ‚hinters Licht geführt’ werden, indem nur über die Sozialpartnerrente informiert, die Existenz und Vorteile von bAV-Durchführungswegen mit garantierten Betriebsrenten aber verschwiegen wird? Mit der Sozialpartnerrente würde ein eigenes Rechtssystem geschaffen, ein Durchführungsweg mit reiner Beitragszusage ist nur dem Sozialpartnermodell vorbehalten. Das führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen, was abzulehnen ist.

‚vt’-Fazit: Der Gesetzgeber macht viele Schritte in die richtige Richtung und bewegt sich u. a. bei Grundsicherungs-Anrechnung und bAV-Riester Doppelverbeitragung, Verbesserungen, wie sie von der BFV und ‚vt’ gefordert wurden (vgl. ‚vt’ 17/16). Beratung ist gerade in der bAV wichtig und wird von qualifizierten Versicherungsmaklern geleistet. Wir setzen uns für den Erhalt für Sie wichtiger Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen ein, zum Wohle von Verbrauchern und KMU. Unsere Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung können Sie gerne bei uns abrufen. (Laden Sie sich bitte hier die Stellungnahme herunter.)

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