vt – Aktuelle Themen

Beratungsrelevanter ‚vt‘-Service zum BGH-Silikonfugen-Urteil

Die Berechtigung zur Leistungsablehnung von Nässeschäden aufgrund einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand bei zugrundeliegendem VGB 2008 hat der BGH mit Urteil vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236/20) mit Erwartungen an den ‚durchschnittlichen VN‘ begründet, die nicht nur nach unserer Auffassung (vgl. ‚vt‘ 46/21) überzogen, sondern ebenso nach der Ansicht von Rechtsexperten realitätsfern ist (vgl. ‚vt‘ 47/21).

Doch während für die allermeisten Verbraucher eine Dusche eine Einheit sein wird, hat der BGH dies nun anders gewürdigt. Daher nützt die berechtigte Kritik am BGH wenig, es gilt nun, einen Durchblick zu schaffen, wie die Anbieter der Wohngebäudeversicherung das Urteil anwenden und im Nässeschadenfall durch eine undichte Silikonfuge eine Regulierung vorsehen oder ablehnen. Daher haben wir frühzeitig insgesamt 35 Versicherer und Deckungskonzeptionäre, die im Maklermarkt eine Rolle spielen (oder eine Rolle spielen wollen) angeschrieben.

Vorrangig geht es uns dabei darum, für Ihren Beratungsalltag Transparenz zu schaffen, damit Sie und Ihr Kunde im Schadenfall keine negative Überraschung erleben. Ob Versicherer, die den Nässeschaden durch eine schadhafte Silikonfuge nicht als Leistungsfall anerkennen, ihr Bedingungswerk auf den Prüfstand stellen und der Wettbewerb alles Weitere regelt, ist dann Entscheidung der Anbieter. So haben wir in einer als exklusiven Service für Sie erhältlichen Übersicht die bis Redaktionsschluss eingegangenen Antworten von bisher 15 Versicherern zusammengestellt, orientiert an unseren Fragen 
++ ob die AVB Nässeschäden aufgrund einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand umfassen und trotz des BGH-Urteils bei solchen Nässeschäden geleistet wird 
++
ob auf dieses Regulierungsverhalten in den AVB und/oder in Produktinformationen bereits hingewiesen wird und wenn nein, ob kurzfristig ein solcher Hinweis aufgenommen wird und 
++ ob die Einführung einer Option zum Abschluss eines umfassenderen Versicherungsschutzes geplant ist, der dann in den AVB ausdrücklich eine ‚Dusche‘ oder eine ‚Duscheinrichtung‘ im Rahmen der Leitungswasserversicherung/Nässeschäden beinhaltet bzw. ob diese Option, ggf. im Rahmen unterschiedlicher Leistungskonzepte, bereits angeboten wird.

So antwortet die ARAG fair und transparent, dass „aktuell kein Versicherungsschutz“ besteht und die Einführung einer Option „derzeit noch geprüft“ wird. Die NV-Versicherungen bekräftigen, man habe es „schon immer so ausgelegt, dass eine nicht erkennbare Beschädigung einer sogenannten Duschfuge unter den Versicherungsschutz fällt“, daher werde man „auch nach dem BGH-Urteil an dieser Sichtweise festhalten“.

Der Volkswohl Bund verweist darauf, dass man bereits „in der Vergangenheit Nässeschäden auf Grund undichter Silikonfugen als versicherte Schäden reguliert“ habe „und werden dies im Sinne der Kunden auch so weiterführen. Unsere Vertriebspartner können sich weiterhin auf unsere kundenfreundliche Regulierungspraxis verlassen“. Bei anderen Versicherern dauert die Befassung mit dem Urteil erkennbar länger, so kann die Wüstenrot & Württembergische sich „dazu aktuell noch nicht äußern, da wir die Folgen des BGH-Urteils bisher nicht vollständig bewertet haben“.

Die R+V Versicherung bestätigt, „das ist in der Tat ein wichtiges Thema. Auch wir beschäftigen uns intern mit den Auswirkungen des BGH-Urteils auf die Versicherung. Allerdings ist es noch zu früh, hier Auskunft zu geben.“ Weitere Anbieter haben uns zugesagt, dass sie in Kürze liefern werden. Während noch andauernde Prüfungen und baldige Nachreichung der Antworten nachvollziehbar sind, kann man zum Verhalten der AXA wohl nur den Kopf schütteln: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu diesem Thema nicht pauschal äußern.“ Darüber können die deutschen Statthalter des französischen Konzerns ja noch mal nachdenken, denn eine solche Antwort in unserer Übersicht könnte Beachtung bei Versicherungsmaklern finden.

‚vt‘-Fazit: Wir werden die Übersicht für Sie pflegen, Ergänzungen einfügen und Änderungen aufnehmen. Teilen Sie uns mit, wenn Sie einen für Sie wichtigen Anbieter vermissen! Wir fragen dann den Umgang mit diesem BGH-Urteil an. Wir legen den Versicherern unsere Liste vor. Dort, wo dennoch dauerhaft eine Lücke bleibt, sollten Sie, soweit es sich um einen Produktpartner handelt, diese Unklarheit bei der Beratung berücksichtigen bzw. darauf hinweisen. Informieren Sie uns, wenn ein Versicherer sich im Schadensfall anders verhält als  in der Übersicht angegeben, dann haken wir dort nach. (Abonnenten können sich hierindex.php?eID=dumpFile&t=f&f=12172&token=548d004080f8d0e8ee5b70a75e50787903086475 die Übersicht herunterladen.)

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