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Bestandscourtage: Fortuna Leben enteignet Versicherungsmakler

Die Fortuna Lebens-Versicherungs AG mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, will mit dubiosen Methoden Versicherungsmakler um den verdienten Lohn bringen. ‚vt‘ hat für Sie das Vorgehen auf den Prüfstand gestellt: Die Fortuna Leben hat ein bisher kurzes, aber sehr bewegtes Leben hinter sich.

Sie wurde 1996 als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Generali (Schweiz) Holding AG gegründet. Bereits 2015 wurde der Vertrieb von Lebensversicherungen eingestellt und die Fortuna Leben in den Run-off versetzt.

Im September 2016 berichtete Generali Schweiz, sie habe „den Verkauf ihrer liechtensteinischen Tochtergesellschaft Fortuna Lebens-Versicherungs AG an die FWU AG vereinbart. Die Transaktion unterliege „der Erfüllung gewisser vertraglicher Bedingungen sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden“, der Genehmigungsprozess werde „voraussichtlich Anfang 2017 abgeschlossen“.

Was auch immer bei dem geplanten Deal passierte, Fortuna Leben ist auch heute noch eine hundertprozentige Tochter der Schweizer Generali. Kommen wir damit zu einer „wichtigen Mitteilung“, wie sie Christian Scherrer, Geschäftsführer VSC Finanz- und Versicherungsmakler GmbH/München, erhalten hat. „Wir gehen davon aus, dass bei Ihnen die vertraglichen Voraussetzungen für den Erhalt der Provisionen, nämlich die aktive Betreuung der betreffenden Kunden, nicht mehr erfüllt sind“, trifft der unterzeichnende Fortuna-Geschäftsführer Georgios Koletsis eine tollkühne Annahme.

Denn wie er auf diese Vermutung kommt, verrät der CEO im gesamten Schreiben nicht. Vielmehr verlangt Koletsis: „Falls Sie nach wie vor die an uns vermittelten Kunden betreuen sollten, bitten wir Sie, uns ein aktuelles Maklermandat (nicht älter als 12 Monate) zu senden.“ Unter Fristsetzung droht der Fortuna-Geschäftsführer unverhohlen:

Wenn „kein solcher Nachweis“ zugehe, werde man „die aktuell gültige Provisionszulage (Bestandsprovision) für Ihre(n) Code(s) widerrufen und damit die Provisionszahlungen“ einstellen. ‚Gnädigerweise‘ würde „ein allfälliger Schlusssaldo ausbezahlt und das Provisionskonto anschließend stillgelegt“. Diese Unverfrorenheit kritisiert der gestandene Versicherungsmakler Scherrer mit einer Brise Sarkasmus: „Auch in dieser ‚schwierigen Zeit‘ haben einige Versicherer doch recht ‚eigentümliche‘ Auffassungen bzgl. der Zusammenarbeit.“ Der Fall landet auf dem ‚vt‘-Redaktionstisch. Wir haben Fortuna-GF Koletsis eine Stellungnahme zu folgenden Fragen abgefordert:

++ Welche Belege hat Fortuna für die Annahme, dass die vermittelten Kunden nicht mehr betreut werden?  ++ Handelt es sich dabei um eine Vermutung oder Unterstellung?  ++ Unterliegen nach Fortuna-Auffassung unbefristete Vollmachten einem Aktualitätserfordernis?

Wenn ja: Aus welcher/welchen rechtlichen Regelung/en ergibt sich, dass ‚ältere‘ Vollmachten nicht mehr gültig sind?  ++ Wenn Sie bei Ihrer Prüfung feststellen sollten, dass unbefristete Maklervollmachten gültig bleiben bis zum Widerruf – worauf beruht die rechtliche Fehleinschätzung der Fortuna?

„Danke für Ihre schriftliche Anfrage an die Fortuna Lebens-Versicherungs AG“, antworten die Liechtensteiner. Die Fragen werden aber nicht beantwortet: „Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir uns zu vertraglichen Angelegenheiten generell nicht äußern.“

Ob eine unbefristete Maklervollmacht ihre Gültigkeit verliert oder nicht, ist eigentlich eine allgemeine Rechtsfrage, ohne Bezug zu einem speziellen Vertragsverhältnis. Sei es drum, wir halten fest:

++ Bereits die Fortuna-Formulierung im Schreiben an den Versicherungsmakler „wir gehen davon aus“ macht hinreichend deutlich, dass es keine konkreten Vorkommnisse gibt, sondern es sich lediglich um eine Behauptung, um nicht zu sagen Unterstellung, handelt 

++ Unbefristete Maklermandate bleiben gültig bis zum Widerruf, somit wäre die Bindung einer Bestandsprovision an aktuelle Maklermandate, „nicht älter als 12 Monate“, rechtswidrig 

++ In einer uns vorliegenden ‚Provisionsvereinbarung‘ der Fortuna heißt es zu „Bestandesprovision“, dass diese „nach Ablauf des zweiten Versicherungsjahres“ jährlich gezahlt wird. „Auf die Bestandesprovision besteht grundsätzlich solange Anspruch, wie für die vermittelten Verträge Prämien an die Fortuna bezahlt werden und der Makler einen Betreuungsauftrag vom Versicherungsnehmer hat.“

Dass der Betreuungsauftrag „nicht älter als 12 Monate“ sein darf, steht in der Vergütungsvereinbarung nicht. Die vertraglich geregelte Zahlung einer Betreuungs- oder Bestandsprovision aufgrund einer Vermutung einzustellen, wäre vertragswidrig. Wenn die Liechtensteiner Tochter, auch wenn im Run-off, sich rechts- und vertragswidrig verhält, dann kann das u. E. der Generali Schweiz nicht recht sein.

Denn sowohl (potentielle) Kunden als auch Vermittler der verschiedenen Gesellschaften aus dem Bereich der Lebens- und Sachversicherungen sowie der Fondsleitung haben Anspruch auf ein gesetzes- und vertragstreues Verhalten.

‚vt‘-Fazit: Freie Vermittler und potentielle Kunden dürften genau hinschauen, wenn publik wird, dass es um das gesetzes- und vertragstreues Verhalten der Schweizer Generali Tochter Fortuna Leben schlecht bestellt ist und die Schweizer Mutter der Tochter nicht auf die Finger klopft.

Daher legen wir Andreas Krümmel, CEO der Schweizer Generali, sowie deren CFO Alessio Sarti, zugleich Verwaltungsratsmitglied der Fortuna Leben, den Vorgang auf den Tisch. Über deren Bewertung und Maßnahmen hoffen wir Sie in der kommenden ‚vt‘-Ausgaben informieren zu können.

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