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BFV-Konsultation zu ideologiebelasteten EIOPA-Ratschlägen zur IDD

Ein unverschämter, unangemessener und unzulässiger Eingriff: Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 04.07.2016 ein Konsultationspapier mit technischen Ratschlägen veröffentlicht, die einzelne Punkte der Insurance Distribution Directive (IDD) konkretisieren sollen (vgl. ‚vt’ 28/16). Die von ‚versicherungstip’ koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) hat sich gegen weit über die Vorgaben der IDD hinausgehende und in einem faktischen Courtage-/Provisionsverbot mündende Regulierungsakte ausgesprochen. Ein Blick zurück: Am 02.02.2016 wurde die IDD im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die Mitgliedsländer müssen bis zum 23.02.2018 die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Parallel konkretisiert die EU-Kommission wichtige IDD-Regelungen in vier so genannten delegierten Rechtsakten. Dazu ist sie gemäß Artikel 38 ermächtigt. Der EIOPA wird ein „spezialisiertes  Fachwissen“ zugeschrieben, daher wird ihr „die Aufgabe übertragen … für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen zwingend erfordern, Entwürfe auszuarbeiten …“ (Punkt 68). Delegierte Rechtsakte sind zu den Artikeln 25 (Aufsichts- und Lenkungs-Anforderungen“), 28 (Interessenkonflikte“), 29 (Kundeninformation“) und 30 („Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden“) zu erlassen. Dazu hat die EIOPA ein 171 (!) Seiten umfassendes, ausschließlich in englisch-bürokratisch-technischer Sprache verfasstes Konsultationspapier vorgelegt. Die BFV hat sich durch das Pamphlet gekämpft und – um Ihre Interessen wahrzunehmen – fristgerecht bis zum 03.10.2016 eine Stellungnahme zu der 26 Fragen umfassenden Konsultation eingereicht. Die Kernaussagen der BFV:  ++ EIOPA darf den in den Trilog-Verhandlungen erzielten Konsens nicht in Frage stellen  ++ Res­pekt ist zu zeigen vor nationalen Unterschieden in den Mitgliedstaaten, wie bspw. in Deutschland dem Berufsbild des Versicherungsmaklers nach VVG und Sachwalterurteil  ++ Kein Abschlussvergütungsverbot durch die Hintertür einführen  ++ Keine existenzgefährdenden Bürokratiemonster durch unangemessene Zweckmäßigkeitsprüfungen, Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten aufbauen.

Eigentlich, so steht es ja auch über der IDD, haben EU-Parlament und EU-Rat, auf Vorschlag der EU-Kommission, die Richtlinie erlassen. Von der EIOPA steht da nichts. Die soll Aufsicht führen und im Rahmen der IDD Durchführungs-Vorschläge unterbreiten. Das scheint der Behörde aber nicht zu genügen. Mit diversen Feststellungen, die aber nicht sachkundig-neutral, sondern ideologisch geprägt sind, versucht EIOPA eine ihr nicht zustehende EU-Rechtssetzung zu betreiben. Dementgegen wertet die BFV die Ergebnisse der Trilog-Verhandlungen (vgl. ‚vt’ 28/15) „als maßgeblichen Wunsch der Mitgliedstaaten, dass verschiedene Regelungen in ihrer Ausgestaltung bzw. Tiefe der jeweiligen nationalen Gesetzgebung vorbehalten bleiben soll. Insbesondere zu nennen ist hier die (Abschluss-)Vergütung der Versicherungsvermittler.“

Daher befürwortet die BFV, „dass weder durch EU-Kommission noch durch EIOPA über die Ausgestaltung delegierter Rechtsakte Verschärfungen erfolgen bzw. den extra den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Regelungen vorgegriffen wird oder die nationalen Regelungsmöglichkeiten nachträglich eingeschränkt werden“. Warum nationalen Unterschieden Rechnung getragen werden muss, erläutert die BFV mit Blick auf Deutschland: „Zu den von der IDD umfassten Versicher  ungsvermittlern zählen auch Versicherungsmakler. Diese gehören nicht zum Vertrieb der Versicherer, sondern sind Dienstleister der Kunden. Der deutsche Gesetzgeber hat u. a. im VVG sehr deutlich gemacht, dass ein Versicherungsmakler nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird. So steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Das hat auch haftungsrechtlich weitreichende Konsequenzen. Der Bundesgerichtshof hat bereits am 22.05.1985 mit dem sogenannten Sachwalterurteil (Az.: IVa ZR 190/83) dokumentiert, dass Versicherungsmakler Sachwalter des Kunden sind und als solche tätig sein müssen.“ Konsequenz: Ein Versicherungsmakler darf kein Versicherungsvertreiber oder Versicherungsverkäufer sein. „Hier ist auch die Benennung der IDD zu kritisieren. Ein Versicherungsmakler besorgt seinen Mandanten passenden Versicherungsschutz. Das ist eine Dienstleistung für die Kunden, aber nicht der Vertrieb für die Produkthersteller“, argumentieren BFV und ‚vt’. Ebenso sprechen wir uns gegen die Kriterien aus, wie schnell ein Vermittler zum Hersteller wird (und entsprechende Auflagen zu erfüllen hat), wenn bzw. wann er „eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung und Entwicklung eines Versicherungsprodukts“ spielt. Nicht einverstanden sind wir in diesem Zusammenhang mit der EIOPA-Empfehlung, wonach dann, wenn „Vertreiber über keine Compliance-Abteilung verfügen“, die „Compliance-Abteilung (…) des Herstellers die Entwicklung und Überprüfung der Produktüberwachungsregelungen zu beaufsichtigen hat“. Denn abgesehen davon, dass man schon mit überbordender Phantasie ausgestattet sein muss, dass mitwirkende Vermittler Herstellverantwortung zu tragen haben wie die Versicherer – werden dann Maklerbeiräte zu Herstellern? – gilt: „Eine Überprüfung eines Versicherungsmaklers durch einen Versicherer wäre ein unzulässiger Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.“ Ein weiteres Beispiel für notwendigen Widerspruch: Die EIOPA unterstellt, dass bei der Beratung zu und Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ein Interessenkonflikt anzunehmen ist, wenn „der Versicherungsvermittler aktuell oder zukünftig im Zusammenhang mit den für den Kunden erbrachten Versicherungsvermittlungstätigkeiten von einer nicht mit dem Kunden identischen Person eine monetäre bzw. nicht monetäre Zuwendung“ erhält. Nein, diese Ideologie teilen wir nicht. Insbesondere „Versicherungsmakler beraten bzgl. Versicherungsprodukten und vermitteln im Bedarfsfall individuell passende Versicherungsprodukte“, siehe VVG und Sachwalterurteil, teilen wir der EIOPA mit.

vt’-Fazit: Mit ihren ‚technischen Ratschlägen’ präsentiert die Aufsicht bspw. Feststellungen zu Abschlussvergütungen, die den bisherigen IDD-Ansatz konterkarieren und den EU-Mitgliedstaaten das Gestaltungsrecht aus der Hand nehmen. Hier hat die BFV über den Versicherungsmaklerstatus aufklärend und in Ihrem Interesse klar Stellung bezogen. Sollte hier kein Einlenken bei EIOPA oder der EU-Kommission erfolgen, verweisen wir auf Artikel 39 IDD. Denn delegierte Rechtsakte treten nur in Kraft, wenn EU-Parlament und Rat binnen drei Monaten keine Einwände erheben. Für solche  Einwände werden wir auf politischer Bühne kämpfen. Nicht zuletzt auch im Interesse der Verbraucher, damit diese für die Beratung und Vermittlung von Versicherungsprodukten im freien Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Vergütungsformen wählen können. (Die Stellungnahme können Sie hier herunterladen.)

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