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BMF antwortet auf unsere Anfrage zu Fehlanreizen und Provisionsdeckel

„… es bestehen Fehlanreize durch zu hohe Vergütungen der Vermittler. Diese werden mit einem gesetzlichen Provisionsdeckel korrigiert“, behauptet das BMF im Zuge der Veröffentlichung zum LVRG-Evaluierungsbericht (vgl. ‚vt’ 27/18) auf der Ministeriums-Website. Wir haben am 21.11.2018 Christine Lambrecht, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, um Stellungnahme gebeten:

1. Um welche konkreten Fehlanreize handelt es sich dabei und wie wirken sich diese bei  ++ gebundenen Versicherungsvertretern  ++ Mehrfachvertretern sowie  ++ Versicherungsmaklern aus?

2. In welchem Umfang erfolgten seit der Versicherungsvermittlerregulierung im Mai 2007 Fehlberatungen (Anzahl der Fehlberatungen und daraus resultierender Gesamtschaden für Versicherungsnehmer), die durch das Vergütungssystem induziert waren und die bei einem Provisionsdeckel nicht vorgekommen wären?

3. Der Evaluierungsbericht konstatiert, dass „die Verringerung der Abschlusskosten je nach Vertriebsweg unterschiedlich ausgefallen“ ist. Zwar sind die Zahlungen an Makler um das zweieinhalbfache (!) stärker gesunken als an Ausschließlichkeitsvermittler. Dennoch wird im Bericht betont, dass die Vergütungen der freien Vermittler „auch nach der Senkung weiterhin höher als bei den Ausschließlichkeitsvertretern“ sind. Für Branchenkenner ist das verständlich, denn Versicherungsmakler erhalten vom Versicherer ausschließlich Courtagen und müssen die gesamten Unternehmenskosten für Büro, Kfz, Vergleichsprogramme, Homepage, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen etc. selbst tragen. Ausschließlichkeitsvertreter erhalten indes nicht nur Provisionen, sondern vom Patron erhebliche (materielle) Unterstützung, wie Bürokostenzuschüsse, Orgakostenzuschüsse, Homepage, Weiterbildung etc., die für den Versicherer nichts anderes als Kosten sind. Warum berücksichtigt das BMF nicht die unterschiedliche Kostentragung der unterschiedlichen Beratungs- und Vertriebswege?

4. Da das BMF einen Provisionsdeckel befürwortet, der dann als Maximum gleich wäre für die in der Kostentragung aber unterschiedlichen Beratungs- und Vertriebswege, wollten wir zudem wissen, warum das BMF eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem für notwendig erachtet. Kommen wir damit zu den Antworten der Parlamentarischen Staatssekretärin:

„Das Bundesministerium der Finanzen prüft unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Informationen und des LVRG-Evaluierungsberichts einen Provisionsdeckel beim Abschluss von Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen. Dabei wird es im Ergebnis darauf ankommen, dass eine gesetzlich zu regelnde Begrenzung der Provisionen sich proportional einerseits zur Qualität der dem Versicherungsnehmer angebotenen Dienstleistung und andererseits zur Höhe der Provision verhält. Mit anderen Worten es geht in jedem Fall darum, die Versicherungsnehmer vor exzessiven Provisionen zu schützen.“ Die angefragten Belege für Fehlanreize haben wir damit aber nicht erhalten.

Versuchen wir die Antworten zu interpretieren:  ++ Wenn es um „Lebensversicherungen“ geht bleibt unklar, ob damit ‚nur’ Sparprodukte oder auch Biometrieprodukte gemeint sind. Die BU und RLV wird jedenfalls nicht explizit ausgenommen. Konkret hatten wir allerdings danach nicht gefragt  ++ Eine Proportionalität der „Qualität der dem Versicherungsnehmer angebotenen Dienstleistung zur Höhe der“ Vergütung wirft die Frage auf, ob es am Ende des Tages nicht nur Provisionen, sondern – „angebotene Dienstleistung“ – auch (reine) Beratungshonorare treffen könnte 

++ Wenn es „in jedem Fall“ heißt, muss man wohl davon ausgehen, dass der BMF-Entwurf zum LVRG 2.0 einen Provisionsdeckel vorsehen wird. Frau Lambrecht bittet des Weiteren um „Verständnis dafür, wenn ich Ihnen aufgrund des gegenwärtigen Standes der Beratungen innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen keine weiter ins Detail führenden Informationen geben kann“. Detailinformationen, wie bspw. die Höhe des geplanten Provisionsdeckels, wären natürlich schon interessant. Aber soweit wir es richtig interpretieren, hat das BMF auch da noch keine finale Höhe ins Auge gefasst.

‚vt’-Fazit: ++ Zu Erkenntnissen über Fehlanreize hatten wir auch die BaFin befragt, die sich aber zu unseren Fragen nicht äußern möchte (vgl. ‚vt’ 48/18). Die Parlamentarische Staatssekretärin Christine Lambrecht antwortet, Details möchte aber auch das BMF momentan nicht nennen  ++ Wir gehen davon aus, dass das BMF an dem (in der Tiefe nicht bezifferten) LV-Provisionsdeckel festhält und damit im Referentenentwurf zum LVRG 2.0 enthalten sein wird. Der Gesetzesbegründung sollte man dann entnehmen können, welche belastbaren Erkenntnisse über Fehlanreize durch zu hohe Vergütungen der Vermittler, die durch einen Provisionsdeckel vermieden werden, vorliegen  ++ Den Entwurf werden wir und die von ‚vt’ koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) genau anschauen sobald er vorliegt und uns mit konstruktiven Vorschlägen für Sie, den Berufsstand der Versicherungsmakler und Verbraucher einsetzen.

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