vt – Aktuelle Themen

BSV: Nichtanrechnung von Versicherer-Leistung auf Kurzarbeitergeld

Sind Äußerungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Zusammenhang mit Betriebsschließungsversicherungen (BSV) und der Nichtanrechenbarkeit von Kulanzzahlungen auf das Kurzarbeitergeld (KuG) rechtsverbindlich? Diese Unklarheit dürfte eine interne Weisung an die Dienststellen, über die ‚versicherungstip‘ berichtete, beseitigen.

Die BA geht nun sogar weit über die ‚Kulanzleistungen‘ hinaus. Wir blicken zunächst zurück: „Versicherungsleistungen, die der Deckung von Lohnkosten dienen, wirken sich leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus, d. h., sie sind vorrangig einzusetzen“, wies die BA im Zusammenhang mit Betriebsschließungsversicherungen auf die zwingende Anrechnung der Leistungen zunächst hin, wenn der Versicherungsfall eintritt, ein Versicherer die versicherte Summe auszahlt und darin ein Anteil enthalten ist, der zur Deckung von Gehalts- und Lohnkosten vereinbart wurde bzw. Verwendung findet.

Das allerdings wäre der Todesstoß für die u. a. vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) und Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger ausgehandelte sogenannte ‚bayerische Empfehlung‘ gewesen, wonach Versicherer „15 % der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen“. Diesen Bedenken war die BA aber auf Anfrage von ‚versicherungstip‘ entgegengetreten (vgl. ‚vt‘ 16/20):

„Bei den Zahlungen der Versicherer auf Basis der vom Ministerium vermittelten Initiative handelt es sich um einen freiwilligen Beitrag der Versicherungswirtschaft angesichts der Pandemie-Ausnahmesituation. Aus Sicht der Versicherer erfolgen derartige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, auf die sich die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit im Normalfall beziehen würden.“ So erfreulich diese BA-Sicht zu bewerten war, so unklar blieb zunächst die Rechtsverbindlichkeit dieser Sichtweise, da eine zu Recht von Versicherungsmaklern und betroffenen Betrieben verbindliche Zusicherung zunächst nicht erfolgte.

Offenbar gilt auch bei der BA ‚gut Ding will Weile haben‘, sprich, eine verbindliche Formulierung gehört auf verschiedene Prüfstände. Nach drei Wochen liegt nun aber eine aktuell an die BA-Dienststellen versandte Weisung vor:

„Auch wenn die Mehrzahl der Versicherer Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht als Versicherungsfall anerkennt, wollen einzelne Versicherer anteilige Zahlungen auf Kulanzbasis vornehmen. Diese sollen z. B. für die Betriebe des bayerischen Gastgewerbes 15 % des vereinbarten Tagessatzes betragen und mit dem Ziel gezahlt werden, die sonstigen Unterstützungsleistungen aufzustocken“, werden die BA-Mitarbeiter aufgeklärt.

Daher sei bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beachten: „Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht.“

Diese Regelung gelte zunächst bis zum 31.12.2020 und soll zeitnah im Rahmen einer FAQ berücksichtigt und veröffentlicht werden. Jedenfalls sei die rechtliche Regelung „gültig“, bekräftigt die BA gegenüber ‚versicherungstip‘. Auch der von ‚vt‘ um Stellungnahme gebetene Bundesarbeitsminister Hubertus Heil lässt bekräftigen, dass sich die Zahlungen der Versicherer unabhängig von einem Rechtsanspruch auf die Leistung „nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld“ auswirken.

Inzwischen schätzt der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), dass etwa jeder fünfte Gastwirt über eine BSV verfügt. In Summe sollen es 25.000 bis 40.000 Betriebe sein. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) steht wie die meisten Versicherer auf dem Standpunkt, dass die Versicherung bei präventiver Schließung à la Corona grundsätzlich nicht greife und zieht somit den kräftigen Unmut des DEHOGA-Gesamtverbandes auf sich, der den 15-%-Kompromissvorschlag seiner regionalen Dependance DEHOGA Bayern in Schulterschluss mit dem Bayerischen Wirtschaftsministerium für nicht ausreichend hält.

Auf Seiten der Versicherer lassen sich bislang die  ++ Versicherungskammer Bayern  ++ Die Haftpflichtkasse  ++ Allianz  ++ NÜRNBERGER Versicherung  ++ Signal Iduna sowie der  ++ HDI auf diesen Kompromiss ein. Der GDV berechnet den Schaden eines Gaststätten- und Hotelgewerbes nach Kurzarbeit- und Soforthilfen durchschnittlich zwar nur noch auf 30 %, wovon dann die Hälfte die Versicherer übernehmen würden. Für eine Vielzahl an Betrieben dennoch zu wenig, um derzeit überleben zu können.

Der DEHOGA spricht in einem Schreiben an seine Mitglieder aktuell von einer ‚politischen Erklärung‘ ohne bundesweite Relevanz. Man hält sie gar für eine Art Untergrenze für die beteiligten Versicherer. Laut eines Rechtsgutachtens des früheren Vorsitzenden Richters am OLG München, Walter Seitz, bestehe bei Betriebsschließungsversicherungen wegen der Untersagung der Öffnung von Gaststätten der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme grundsätzlich uneingeschränkt.

Auch im Falle von Listen mit Erkrankungen in den Versicherungspolicen lässt sich der Jurist nicht abschrecken, die er als Beispiele ansieht. Jedenfalls enthielten die von ihm gesichteten Policen keine hinreichenden Klauseln über den Ausschluss einzelner Krankheiten und Erreger. Bei nicht eindeutigen Geschäftsbedingungen sei die kundenfreundlichere Auffassung unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof anzuwenden, so Seitz, der weiter anführt: „Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen gehen zulasten des Versicherers.“

Der Branchenriese Allianz hält dagegen. Die meisten seiner Policen würden über keine individuellen Klauseln mit Voll- und Teilschließung verfügen, weshalb kein Versicherungsschutz bestünde. Der Versicherer beruft sich darauf, dass von den Betrieben keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit ausgehe, außerdem sei Covid-19 ein neuer Krankheitserreger, der nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten der BSV falle.

Der Berliner Rechtsanwalt Tobias Strübing wirft der Allianz wie auch zahlreichen weiteren Versicherern vor, dass deren BSV-Policen schlecht formuliert und Pandemien darin nicht ausgeschlossen seien. Gegenüber ‚food-service‘ führt der Anwalt lediglich die R+V, Provinzial und Alte Leipziger Versicherung als Versicherer auf, die über abschließend formulierte Krankheitskataloge in ihren Bedingungswerken verfügen, die den Versicherten keinen Spielraum bei neuen Krankheiten wie Covid-19 lasse. Das Gros der Versicherer habe solche Policen jedoch nicht. Politisch ist der bayerische 15-%-Vorschlag längst Gegenstand erbitterter Gefechte.

Grünen Fraktionschef Ludwig Hartmann wirft dem Bayerischen Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Bundesvorsitzender des Bundesverbandes Freie Wähler) gar einen „Kuhhandel mit der Versicherungswirtschaft zulasten unserer Hotel- und Gastronomiebetriebe“ vor. Auslöser der Erregung sind Fälle, wonach Gastronomen aufgrund Leistungen aus der BSV das Kurzarbeitergeld verwehrt wurde: „Ein Deal mit juristisch bestens beratenen Versicherungsunternehmen ist für den hemdsärmeligen Minister eine Nummer zu groß“, wirft Hartmann dem bayerischen Wirtschaftsminister vor.

Aiwanger verteidigt den bayerischen Lösungsvorschlag als schnellen Weg, über den die bayerische Gastronomie bereits einen hohen zweistelligen Millionenbetrag zugeführt bekam – ohne Gerichtsverfahren. Alexander Klein, DEHOGA-Geschäftsführer Sachsen, empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen eine kostenfreie Prüfung von Vergleichsvorschlägen der Versicher, auch auf eine mögliche Klage hin.

‚vt‘ geht allerdings davon aus, dass die Versicherungswirtschaft bei ihrer Minimal-Auszahl-Strategie sehr genau ins Kalkül dabei zieht, dass den allermeisten Gastronomie-Betrieben das Wasser bis zum Hals und oftmals schon darüber steht, also die Wenigsten es auf eine langwierige Klage finanziell ankommen lassen können. DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges schätzt entsprechend die Zahl der klagebereiten Betriebe auf lediglich einige Hundert.

Sollte nun die Nichtanrechnung der BSV-Leistungen auf das Kurzarbeitergeld tatsächlich Schule machen, könnte das dafür sorgen, dass hoffentlich die ganz hohen Emotionen in diesem medial ausgetragenen Versicherungsfällen abebben und möglichst dem Großteil der versicherten Gastronomen eine Zukunftsbrücke gebaut wird.

‚vt‘-Fazit: ++ Mit der BA-Erklärung sollte die notwendige Rechtverbindlichkeit gegeben sein. Das ist gut und wichtig für die Beratung und Aufklärung Ihrer betroffenen Mandanten.

++ Ob die Annahme der sogenannten Kulanzleistung auf Basis der ‚bayerischen Empfehlung‘ sinnvoll ist, bleibt weiterhin eine individuelle Entscheidung. In der Tendenz wären die 15 % ‚Kulanzleistung‘ unattraktiver, wenn die BA tatsächlich 100 % Versicherungsleistung nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnet.

++ Dass die BA nun auch reguläre Versicherungsleistungen nicht auf das KuG anrechnen will, ist aber erstaunlich. Ob dies eine geplante weitere Unterstützung für versicherte Betriebe ist oder ob bei der Formulierung der internen Weisung ein Formulierungsfehler unterlaufen ist – das haben wir bei der BA hinterfragt und wird dort aktuell geprüft.

Eine schnelle Aufklärung war leider nicht möglich. Wir informieren Sie umgehend auf unserer Homepage (https://www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/aktuelle-themen/) und in der ,vt‘.

Dieser Beitrag ist frei lesbar. Wenn Sie den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem ‚versicherungstip‘-Chefredakteur nutzen, umfassend und zeitnah informiert und vollen Zugriff auf alle Print- und Digital-Leistungen von ‚versicherungstip‘ haben möchten: Sichern Sie sich umgehend die volle Leistungspalette  mit einem

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