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BSV und Kurzarbeitergeld – Bundesagentur für Arbeit bezieht Stellung – Jetzt ist politische Lösung gefordert

Bei der ‚bayerischen Empfehlung‘ zur BSV werden zur Berechnung des Gastronomen verbleibenden Schadens von 30 % „Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld“ als Schadensminderung genannt. Doch die Bundesagentur für Arbeit teilt Unternehmen nach Beantragung von Kurzarbeitergeld mit:

„Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.“ Dazu haben wir den bayerischen Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger am Gründonnerstag um Aufklärung gebeten.

Doch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) bittet uns, „diese Frage mit der Bundesagentur für Arbeit“ zu klären. Auch die Bundesagentur hatten wir vor Ostern um Stellungnahme gebeten und auf strittige AVB und die ‚bayerische Empfehlung‘ hingewiesen.

Nun liegt die Antwort vor: Die Bundesagentur für Arbeit weist zwar darauf hin, es komme auf die Umstände des Einzelfalls an, aber: „Wenn die Versicherung nicht oder zunächst nicht zahlt, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Sollte sich im Nachhinein ergeben, dass die Versicherung doch leistet, ggf. auch anteilig, ist zu viel gezahltes Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zu erstatten.“ 

Konkret befragt zur ‚bayerischen Empfehlung‘ vertritt die Bundesagentur die Auffassung: „Der Arbeitgeber wird nicht von seiner Lohnzahlungspflicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet, wenn sein Betriebsrisiko durch eine Betriebsschließungs- oder Betriebsunterbrechungsversicherung aufgefangen wird und die Löhne und Gehälter für derartige Ausfallzeiten von der Versicherung übernommen werden. Zahlt die Versicherung ihre Leistung wie beim bayerischen Kompromiss nur anteilig, besteht ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.“

‚versicherungstip‘ legt das dem StMWi und Versicherern vor. Von einer Überkompensation der Schäden ist bei der ‚bayerischen Empfehlung‘ nicht auszugehen. Hier stehen zudem nicht nur die Leistungen auf Basis der ‚bayerischen Empfehlung‘ im Fokus, sondern auch die Zahlungen der Versicherer, die bei Coronavirus und auf Basis von Allgemeinverfügungen die vollen vereinbarten Tagessätze zahlen.

Wenn versicherte Betriebe durch die Anrechnung der Versicherungsleistung am Ende des Tages nicht mehr haben als Betriebe, die keine Versicherung und damit auch keine Versicherungsprämien gezahlt haben, dann kann das nicht richtig sein.

Wenn nicht der Prämien zahlende VN von der Versicherungsleistung profitiert, sondern die Bundesagentur für Arbeit, dann ist eine politische Lösung gefordert, die der Bundesagentur eine andere Auslegung ermöglicht. Da haken wir für Sie auf politischer Bühne nach.

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