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Check24 simuliert handschriftliche Unterschriften unter Maklervollmachten

Verbraucher, die bei der Check24 Vergleichsportal GmbH bzw. einer ihrer Versicherungsportal-Gesellschaften einem Maklerauftrag online zustimmen, stellen ggf. erst später fest, dass Sie eine Maklervollmacht erteilt haben. Die ist sogar mit einer handschriftlichen Signatur mit dem Namen des Kunden unterzeichnet, doch dabei handelt es sich nicht um die Unterschrift des Kunden: Mit wenigen Klicks können Verbraucher die Check24 Kontomanager GmbH beauftragen, geben dabei aber dem Vergleichsportal-Konzern die vollständigen Bank-Zugangsdaten bis hin zu PIN und Passwort preis und willigen zudem in deren dauerhafte Speicherung und Nutzung durch Check24 ein (vgl. ‚vt‘ 09/19).

Rund wird die Sache für den Portal-Giganten, wenn dank der automatischen Vertragsprüfung Verträge zu DSL, Handy, Gas, Strom und natürlich Versicherungen erkannt und in einer Vertragsübersicht erfasst werden. „Zusätzlich wird individuell für Sie geprüft, bei welchen Verträgen Sie möglicherweise zu viel bezahlen und Geld sparen können“, verspricht Check24. Damit scheint klar, wo der Profit-Hammer im Versicherungsbereich für Check24 hängt: Bestandsübertragungen, Kündigung bestehender und Abschluss neuer Versicherungsverträge! Ob jedem Verbraucher bewusst wird, dass er mit der Zustimmung zu „Vertragsdetails anfordern“ den bisherigen Versicherungsvermittler seines Vertrauens ausbootet, darf bezweifelt werden.

Zwar wird beim Online-Prozedere informiert: „Mit Klick auf ‚Vertragsdetails anfordern‘ gebe ich Check24 das Mandat, mich bei diesem Vertrag zu betreuen …“. Doch wer das macht, hat keinen Maklerauftrag, geschweige denn eine Maklervollmacht zu Gesicht bekommen: Denn nur wer zuvor auf ‚Mandat‘ klickt, kann den „Versicherungsmaklervertrag“ lesen. Und nur wer sich dort bis zur „Anlage 1 – Maklervollmacht“ durchkämpft, stellt erstaunt fest, dass besagte Vollmacht ‚seine‘ handschriftliche Unterschrift trägt. Jedenfalls sieht es wie eine handschriftliche Unterschrift des Kunden aus, doch dabei handelt es sich um ein Fake: Weder hat der VN seine digitale/gescannte Unterschrift hochgeladen noch hat er eine elektronische Unterschrift geleistet, egal ob auf einem speziellen Endgerät wie Unterschriften-Pad oder via Smartphone oder Tablet.

Check24 ‚erspart‘ dem Kunden, eine Unterschrift leisten zu müssen – durch die er womöglich sensibilisiert würde, doch zu lesen, was er da unterschreibt –, sondern fügt ganz einfach mit einer Computer-Schriftart ‚Handschrift‘ die aus Vornamen und Nachnamen des Kunden bestehende ‚Unterschrift‘ unter die Vollmacht ein.

„Diese Maklervollmacht wurde elektronisch erstellt und wird dem Makler mit einer gesonderten Urkunde erteilt“, schreibt Check24 unter Ziffer 4 Versicherungsmaklervertrag. Zudem lautet der letzte Satz in der Maklervollmacht: „Diese Maklervollmacht wurde elektronisch erstellt.“ Doch mit einer Urkunde hat diese Maklervollmacht nichts zu tun, erläutert Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG/Hamburg:

„Eine Urkunde ist jede durch Schriftzeichen verkörperte Willenserklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und den Aussteller erkennen lässt. Sie muss geeignet sein, Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Die Art der Aufbringung der Schriftzeichen auf das Urkundenmaterial ist unerheblich, sie kann handschriftlich, durch Computerausdruck oder in jeder sonst geeigneten Weise erfolgen (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 126 Rn. 3)."

Zudem sind an eine Unterschrift bestimmte Anforderungen gestellt, erklärt RAin Pagel mit Verweis auf die Rechtsprechung: „Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Den Anforderungen ist genügt, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BGH, Urteil vom 18.01.1996, Az.: III ZR 73/95).“

Trotz simulierter Unterschrift und trotz fehlender Urkunde ist ein Rechtsverhältnis zwischen Check24 und Kunde entstanden. Das mag überraschend sein, wird aber von Rechtsanwalt Christian Hindahl, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, Hindahl Sternemann Horn Bock Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB/Düsseldorf verständlich erläutert:

„In der Vollmacht wird eine Unterschrift generiert, die nicht von dem Kunden stammt. Dadurch, dass der Kunde dem Mandatsvertrag zustimmt und er darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Vollmacht elektronisch geschaffen wird, kann man vielleicht davon ausgehen, dass der Kunde der elektronischen Unterschrift zugestimmt hat. Klickt der Kunde den Vertrag an, so muss er damit rechnen, dass damit der Vertrag mit Check24 zustande kommt. Auch ohne Unterschrift wird die Vollmacht wirksam erteilt. Allerdings wäre es sicherlich erheblich rechtssicherer, wenn Check24 auf die elektronische Schaffung der Unterschrift hinweist. Dieses unterbleibt jedoch.“

Jedoch bleibt das Rechtsverhältnis von Check24 als Vollmachtinhaber zu einer Versicherung problematisch, erklärt Hindahl: „Wenn es der Versicherer sehr genau nimmt, kann er z. B. eine Kündigung oder andere einseitige Willenserklärungen durch Check24 zurückweisen. Da sind wir im Bereich des § 174 BGB. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung kann diese zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt. Die Urkunde muss im Original vorgelegt werden, eine beglaubigte Abschrift oder Kopie reicht nicht aus. Die Vollmachtsurkunde mit der elektronischen Unterschrift reicht insoweit nicht aus.“ Auch RAin Pagel weist auf die möglichen Folgen hin:

„Der Nachweis einer Vollmachtsurkunde dürfte nicht gelingen, wenn die Vollmacht gemäß § 174 BGB angefordert wird.“ Häufig akzeptieren Versicherer Vertragsänderungen oder Kündigungen unter Vorlage einer Vollmachtkopie oder PDF der Vollmacht. Ob die Vollmachtsurkunde angefordert wird, liegt in der Hand des Versicherers. RA Hindahl ergänzt: „Zu beachten ist bei § 174 BGB, dass die Zurückweisung der Vollmacht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen muss.“ Check24-Geschäftsführer Dr. Christoph Rösch hat keine Bedenken, dass Vollmachten zurückgewiesen werden könnten. Er erläutert auf Anfrage der ‚vt‘-Redaktion: „Die Abgabe der Willenserklärung zur Erteilung der Maklervollmacht erfolgt digital in einem mit den angeschlossenen Versicherungen abgestimmten Prozess.“

‚vt‘-Fazit: ++ Mit einer computeranimierten Unterschrift generiert Check24 eine handschriftähnliche Unterschrift unter die Vollmacht. Trotz Hinweis auf eine elektronische Erstellung hat das mit Wahrheit und Klarheit nichts zu tun, denn es wird eine handschriftliche Unterschrift suggeriert. Für uns ist das eine Fake-Unterschrift, die nicht unter eine Vollmacht gehört. Zudem gibt es technische Möglichkeiten, mit denen der Verbraucher eine Unterschrift leisten kann. Doch dann würde der VN den Maklerauftrag und die Vollmacht womöglich lesen und sich bewusst werden, was er da gerade macht. So aber läuft die Beauftragung und Bevollmächtigung mit wenigen Klicks ab.

++ Wenn die technischen Möglichkeiten einer elektronischen Unterschrift nicht genutzt werden, ist das gerade bei einer so sensiblen Angelegenheit wie einer Vollmacht sehr bedenklich. Versicherer sollten hellhörig werden und sich die Frage stellen, warum Check24 die technischen Möglichkeiten nicht nutzt, aber eine handschriftliche Unterschrift simuliert. Gerade bei solch fragwürdigen Vorgehensweisen sollten Versicherer von ihrem Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB Gebrauch machen und auf der Vorlage der Vollmachtsurkunde bestehen.

++ Gerne können Sie die Recherche und den ‚vt‘-Bericht zur Sensibilisierung und Aufklärung für Ihre Kunden verwenden. Ein Dokument nur mit diesem Bericht kann hier heruntergeladen werden.

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