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Condor und R+V machen Makler zu Erfüllungsgehilfen

Zwischen Kodexeritis und Conducteritis bewegte sich die Versicherungswirtschaft im alten Jahr, und so geht es leider weiter im neuen Jahr. Noch im Dezember informierte die R+V Versicherung ihre Geschäftspartner per „Ergänzung der vertraglichen Vereinbarung“ über „Verschwiegenheitspflichten gemäß ‚Code of Conduct’“, selbiges folgt nun im Januar für die Unternehmen der Condor Versicherungen.

Selbstverständlich sollen und müssen sowohl Versicherer als auch Versicherungsvermittler u. a. das Bundesdatenschutzgesetz einhalten. Wenn der GDV und seine Mitglieder einen Code of Conduct (CoC) für Datenschutz verfassen, dann ist das deren Recht und Sichtweise. Problematisch wird es, wenn unabhängigen Dritten etwas übergestülpt wird, das gar nicht auf einer Rechtsgrundlage fußt und ggf. sogar zu einem Berufsverbot führen kann, indem sich wehrenden Maklern die Courtagezusage gekündigt wird. Völlig inakzeptabel ist das, was R+V und Condor aus dem CoC machen.

Den in den eingangs genannten Nachträgen (hier der Condor) heißt es: „Der Makler ist verpflichtet, zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden eine von diesem unterzeichnete Maklervollmacht einzuholen und diese Condor auf Anforderung zwecks Nachweises zur Verfügung zu stellen.“ Dass Condor und R+V Makler offenbar wie Vertreter dazu verpflichten will, entbehrt u. E. jeder Grundlage. Schauen wir uns daher das ‚Original’ an.

Der GDV regelt in Artikel 20 Abs. 4 Datenschutzkodex („Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten  durch die deutsche Versicherungswirtschaft“): „Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler übermittelt werden, wenn diese dem Makler eine Maklervollmacht erteilt haben.“ Während letzteres u. E. nachvollziehbar der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dient, hat sich Condor/R+V mit ihrer an Makler gerichteten Vorschrift gewaltig vergaloppiert.

‚vt’-Fazit: ++ Vollmachten sind häufig notwendig und sinnvoll. Das hat der Versicherungsmakler auf Basis der Gesetze mit seinen Kunden zu regeln. Versicherer können ohne Vollmacht keine Vertragsbeendigungen vornehmen etc. Aber weder BDSG noch GDV-CoC stellen eine Grundlage dafür dar, dass Versicherer Makler dazu verpflichten, grundsätzlich Maklervollmachten einzuholen  ++ Wehret den Anfängen, bevor die R+V Versicherungsgruppe oder andere Versicherer auf die Idee kommen, Maklern auch verbindliche Vorschriften über den konkreten Inhalt einer Vollmacht zu machen. Diesem Unfug sollten Versicherungsmakler widersprechen, dazu können Sie unser Musterschreiben abrufen.

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