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Debeka kommt der Unterlassungserklärungs-Forderung der VZ Hamburg nicht nach

Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZ HH) fordert von dem Debeka Lebensversicherungsverein a. G. die Abgabe einer Unterlassungserklärung (UE). Aus Sicht der sogenannten Verbraucherschützer führt eine Klausel zum Stornoabzug bei Kündigung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Debeka-Rentenverträge zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten. Nach § 169 Abs. 5 VVG muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. „Die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfüllt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges“, behauptet Sandra Klug von der VZ HH. Versicherte müssen bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden, damit sie dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen können.

„Die Debeka verweist hingegen auf versicherungsmathematische Grundsätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann gilt, ist völlig intransparent. Zudem ist die Höhe der Abzüge unangemessen“, argumentiert Klug. Die Debeka habe bis zum 30.05.2023 Zeit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, teilt die VZ HH in ihrer Pressemitteilung vom 23.05. mit. Doch darauf dürfte die VZHH umsonst warten.

Im Gespräch mit der ‚vt‘-Redaktion erklärt der Koblenzer Versicherer unmissverständlich: „Der Aufforderung der Verbraucherzentrale Hamburg zur Abgabe einer Unterlassungserklärung werden wir nicht nachkommen, da wir die Vorwürfe der Verbraucherzentrale für nicht gerechtfertigt halten.“ Die Debeka begründet die Rechtmäßigkeit ihres Handelns so: „Der Stornoabzug dient dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt. Den Versicherungsnehmern liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vor. Die Vereinbarung des Stornoabzugs ist ausreichend transparent und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.“

Der Rechtsstreit dürfte seinen Fortgang finden. Denn die VZ HH will prüfen, „ob auch Kundinnen und Kunden anderer Versicherungsgesellschaften von rechtswidrigen Klauseln zum Stornoabzug bei Kündigung des Rentenversicherungsvertrages betroffen sind“. Dazu sucht die VZ HH Verbraucher, die „bei Kündigung ihres Vertrages extrem hohe oder undefinierte Stornoabzüge hinnehmen sollen“. Es wäre daher überraschend, wenn die VZ HH ihren Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich weiterverfolgen würde.

 

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