Müssen Versicherungsmakler, die bei der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG/Wiesbaden die Einhaltung der Korrespondenzpflicht einfordern und auf Datenschutzvergehen hinweisen, mit dem Widerruf der Courtagezusage rechnen? ‚versicherungstip’ hat den Fall von Versicherungsmakler Michael Walter, Finanzmaklerservice Walter/Eltingshausen, auf den Prüfstand gestellt (vgl. ‚vt’ 30/16). Makler sollten das Verhalten und die Rauswurf-Reaktion der DEURAG kennen: Im September 2015 legt Michael Walter der DEURAG eine Maklervollmacht vor. Der Vertrag war zuvor bei einem Pool in Betreuung. Die DEURAG bestätigt Walter als neuen Betreuer, am 22.09.2015 heißt es: „Sie werden ab sofort als betreuende Agentur für den obigen Versicherungsschein geführt.“ So weit also alles gut. Doch im März 2016 schickt der Versicherer Informationen im Rahmen einer Schadensregulierung an den alten Pool. Walter erfährt davon und fragt sich, warum er bei der Korrespondenz übergangen wird und warum es datenschutzrechtlich zulässig sein sollte, dass die DEURAG dem früheren Betreuer Informationen zur Schadenregulierung zusendet. Er moniert das, zunächst telefonisch und aufgrund unbefriedigender Antwort zwei Mal schriftlich. Das Recht und Beschwerdemanagement der Wiesbadener präsentiert eine ungewöhnliche Erklärung, warum weder Korrespondenzpflicht noch Datenschutz missachtet worden seien: Der Pool habe den Versicherungsantrag „an uns zur Ausfertigung weitergeleitet. In diesem Sinne durfte davon ausgegangen werden, dass die Übermittlung mit einer Vollmacht versehen war. Aus diesem Grunde ging unsere Korrespondenz auch an den Pool als zuständiger Makler. Da der Pool zunächst als betreuuender Makler eingesetzt war, erging später Ihre Nachricht, dass Sie nun als Makler für den Kunden tätig seien.“
Die Erklärung lautet demnach, man vermutet bei der DEURAG, dass eine Vollmacht vorliegt. Auch dann noch, wenn sich längst ein neuer Betreuer eingestellt hat und vom Versicherer bestätigt wurde. Wir fassen zusammen: Im März erhält der alte Betreuer Informationen zu einer Schadenregulierung, obwohl ein halbes Jahr vorher ein neuer Betreuer zum Vertrag bestätigt wurde. Die DEURAG-Antwort löst das Problem des Datenschutzverstoßes und der Korrespondenzpflichtmissachtung also nicht. Die ‚Waltersche’ Problemlösung der DEURAG sieht dann aber so aus: Am 23.05.2016 erhält Versicherungsmakler Michael Walter von den Wiesbadenern den Widerruf der Courtagezusage zum 31.05.2016! Der Fall landet auf dem ‚vt’-Tisch, wir haben DEURAG-Vorstandsmitglied Thorsten Finke mit dem Fall konfrontiert.
Zunächst erhalten wir eine „Zwischennachricht“, wonach sich Vorstandsmitglied Finke „in Kürze mit einem Brief bei Ihnen melden“ möchte. Prima, dann warten wir ab, denn wir sind ja an Aufklärung interessiert, wenn es zwischen Versicherer und Makler klemmt. Tatsächlich erhalten wir dann vom Vorstand ein Schreiben, das unsere Fragen aber leider nicht wirklich beantwortet. Denn man möchte „in diesem Rahmen im Detail keine unternehmensinternen Geschäftsvorfälle diskutieren“. Das ist ärgerlich, denn wir wollen ja gerade die Sichtweise der DEURAG erfahren, warum die Verstoß-Vorwürfe ggf. nicht berechtigt sind oder aber eine Klarstellung, dass der Versicherer Fehler gemacht hat, die nun behoben und abgestellt werden. Zumal das ja auch erhebliche Auswirkungen auf alle anderen Versicherungsmakler haben kann. „Zu den Aspekten Ihrer Mitteilung“ will man aber lediglich „in grundsätzlicher Hinsicht Stellung“ nehmen. Doch zu unserer Frage, wie die geschilderte Vorgehensweise mit dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar ist, erfahren wir noch nicht einmal Grundsätzliches. Der monierte BDSG-Verstoß wird völlig ausgeblendet. Das ist insofern bedenklich und schlecht, als dass man Fehler erkennen und analysieren muss, damit diese für die Zukunft abgestellt werden. Oder man kann plausibel darlegen, warum gar kein Datenschutz-Verstoß vorliegt. Das aber macht die DEURAG nicht. Zum ‚Rauswurf’ von Versicherungsmakler Walter erfahren wir ebenso Allgemeinsätze wie zur Korrespondenzpflicht. Dass auch dort zwischen Theorie und Praxis ein erheblicher Unterschied ist und was für Versicherungsmakler daraus folgt, beleuchten wir in der ‚vt’-Ausgabe der kommenden Woche.