Im Sauerland ist einem Versicherungsvermittler eine Allianz-Generalagentur mit diversen Unternehmensnamen aufgefallen. Das beginnt am Eingang zum Bürogebäude, an dem zwei Informationsschilder angebracht sind. Ein Schild ist mit dem Allianz-Logo versehen und informiert u. a. über die Öffnungszeiten der „Müller* Generalvertretung“. Das zweite Schild weist eine „Müller* Versicherungsvermittlung“ aus und ist versehen mit Logos von Basler, DBV Winterthur, DEURAG, SIGNAL IDUNA und VICTORIA.
Ein Werbetransparent über der Eingangstür lässt (potentielle) Kunden wissen, dass hier die „Allianz Versicherungsvermittlung Müller*“ beheimatet ist (*Müller ist nicht der zutreffende Nachname des Vermittlers. Den uns bekannten realen Namen haben wir im Bericht durch ‚Müller‘ ersetzt, da bei unserer Recherche der Allianz-Auftritt im Vordergrund steht). Die Vielzahl an scheinbaren Firmierungen setzt sich nahtlos fort auf der Allianz-Homepage mit „Generalvertretung Müller GmbH“ sowie „Müller GmbH Generalvertretung“, und im Impressum wird die Allianz Vertretung „Müller GmbH“ aufgeführt.
Auch das Google-Unternehmensprofil bereichert die Anzahl der Firmennamen. Dort steht als Unternehmen „Allianz Versicherung Müller GmbH Generalvertretung in (…)“ und in der Unternehmensbeschreibung „Allianz Müller GmbH“. In Anlehnung an unseren Phantasienamen ‚Müller‘ könnte man angesichts von acht verschiedenen Namen und womöglich Unternehmen jetzt flapsig den Spruch ‚Alles Müller oder was?‘ sagen.
Ernster wird es mit Blick auf insgesamt fünf verschiedene Bezeichnungen, die die Rechtsform ‚GmbH‘ beinhalten. Die sollte es doch dann auch geben. Fündig geworden sind wir bei unserer Recherche im Vermittlerregister. Dort ist die Versicherungsvermittlung Müller GmbH als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO hinterlegt. Mit dieser Firmierung ist die GmbH auch im Handelsregister eingetragen. Hier liegt also der Status ‚Mehrfachagent‘ zu Grunde.
Doch hinter den anderen Firmennamen in Verbindung mit Allianz könnte sich zusätzlich ein gebundener Vermittler des blauen Riesen verbergen. Wie lässt sich das mit der Vermittlung von Produkten anderer Versicherer vereinbaren? Schließlich ist in allen Bezeichnungen, auch jenen ohne juristische Person, der Nachname enthalten. Oder liegt hier eine sogenannte Ventillösung vor?
Nach § 86 Abs. 1, § 92 Abs. 2 HGB ist der Einfirmenvertreter jedenfalls der Regelfall im Sinne des Gesetzes. Danach hat der Versicherungsvertreter das Interesse seines Versicherers zu wahren. Das beinhaltet ohne besondere Vereinbarung ein Wettbewerbsverbot, er darf also im Grunde nicht für konkurrierende Versicherer tätig werden. Haftungsrechtlich ist das auch brisant, sowohl für den Vermittler als auch für den Versicherer.
Daher haben wir Andreas Kanning, Mitglied des Vorstands der Allianz Deutschland AG und Vorsitzender des Vorstands der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, gefragt, ob in einer Allianz-Generalagentur Versicherungsverträge anderer Versicherer vermittelt werden dürfen und wer ggf. die Haftung für einen Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Beratung, Vermittlung und Betreuung eines nicht zur Allianz gehörenden Versicherungsvertrages trägt.
Wissen wollten wir auch, ob dies agenturvertraglich vereinbart ist und ob die Haftungsfrage mit den anderen Versicherern geregelt ist. „Die von Ihnen genannte Vertretung ist gemäß § 34d Abs. 1 GewO selbst ins Vermittlerregister eingetragen, nicht als Ausschließlichkeitsvertretung der Allianz, durch das Unternehmen gemäß § 34d Abs. 7 GewO. Dies steht der selbstständigen Handelsvertretung frei“, teilen die Münchner mit und erklären zur Haftungsfrage: „Gewerberechtlich ist der Vermittler verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung als Vermögensschaden-Haftpflicht abzuschließen. Im Übrigen gelten die Haftungsregeln des BGB für das vertretene Unternehmen. Die Haftungsfrage ergibt sich also aus den gesetzlichen Vorschriften.“ Die Antwort bestätigt unsere Recherche, dass es sich trotz diverser Firmierungsangaben, mit und ohne Allianz im Namen, ‚nur‘ um einen Vermittlerbetrieb handelt.
Unsere Fragen, ob die Allianz die Versicherungsprodukte der aufgeführten Versicherer im eigenen Portfolio hat und ob ggf. die Produkte der Allianz nicht konkurrenzfähig sind mit den Angeboten der aufgeführten Versicherer, wurde nicht beantwortet. Zu dem Namenswirrwarr haben wir Kanning um Stellungnahme gebeten, warum die Allianz einen unzutreffenden Firmennamen aufführt und wie sich die Veröffentlichung eines falschen Firmennamens mit den HGB-Regelungen zu Firmenwahrheit und Firmenklarheit vereinbart. Dazu erklärt die Allianz:
„Die Bezeichnung ‚Generalvertretung‘ stellt einen Allianz-internen Beförderungstitel dar, welcher unabhängig von der handelsrechtlichen Firmierung besteht. Ein fehlerhafter Auftritt im Geschäftsverkehr ist nach unserer Auffassung damit nicht verbunden. Nach unserer Kenntnis wahrt die Vertretung im Übrigen die Informationspflichten nach der Versicherungsvermittlerordnung, § 15 VersVermV.“ Wenn ein Vertreter Umsatzziele erreicht und dann befördert wird, dann mag der Versicherer das so handhaben. Aber wenn die Produkte von weiteren, in Konkurrenz stehenden, Versicherern vermittelt werden, passt dann der Begriff Generalagent?
Und zum Allianz-Hinweis ‚VersVermV‘: Korrekte Erstinfos führen nicht dazu, dass ein Betrieb in der Öffentlichkeit mit verschiedenen Firmennamen operieren darf. Als GmbH muss eine Firma korrekt im Handelsregister eingetragen sein. Das ist bei der ‚Versicherungsvermittlung Müller GmbH‘ der Fall. Da aber mehrere Unternehmensnamen zum Einsatz kommen, bedeutet dies, dass es eigentlich mehrere Firmen gibt. Mithin müssten mehrere GmbHs im Handelsregister eingetragen sein. Das ist aber nicht der Fall.
Zudem dürfte auch der Grundsatz der Firmenwahrheit betroffen sein. Nach § 18 HGB darf die Firma weder über den Inhaber des Geschäfts noch über Art oder Umfang seines Unternehmens täuschen (Abs. 2: „Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen“). Wenn ein Verbraucher einen Firmenamen liest, der den Namen eines Versicherers beinhaltet, liegt die Irreführung nahe.
‚vt‘-Fazit: Nach unserer Recherche gibt es nur einen Vermittlerbetrieb und das ist die Versicherungsvermittlungs-GmbH mit dem Nachnamen des Vertreters. Eine weitere GmbH, ob im Firmennamen mit oder ohne ‚Allianz‘, gibt es nicht. Hier könnte eine Abmahnung erfolgreich verlaufen. Vielleicht ein Anlass für die Allianz, die den konkreten ‚Generalvertreter‘ ja durch unsere Anfrage kennt, die Verwendung unterschiedlicher, unzutreffender Firmennamen bei sich und dem Vertreter auf den Prüfstand zu stellen – und dies womöglich nicht nur bei diesem einen Vertreter. Nicht zuletzt auch im Interesse der Verbraucher, die Transparenz und nicht Irreführung erwarten dürfen.
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