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Ein Provisionsrichtwert ist keine Mauer gegen das Provisionsverbot

Während die Veröffentlichung des zu konsultierenden BaFin-Rundschreibens zum Provisionsrichtwert immer näher rückt, finden scheinbar sinnvolle Thesen, warum ein Provisionsrichtwert doch gar nicht so schlimm sein soll, eine gewisse Verbreitung. Die ‚vt‘-Redaktion, der solche Auffassungen zugetragen wurden, hat die vermeintlichen Argumente gesammelt und auf den Prüfstand gestellt.

Fassen wir die bisherigen Entwicklungen zur Provisionsdeckelung zunächst chronologisch zusammen: ++ BaFin-Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht Dr. Frank Grund hatte sich bereits 2018 bei der BaFin-Jahrespressekonferenz als Verfechter eines LV-Provisionsdeckels geoutet: „Wenn der Deckel nicht kommt, werden wir im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes darauf hinwirken, Fehlanreize zu vermeiden.“ (vgl. ‚vt‘ 47/18). Bekanntlich wurde der seinerzeit vom SPD-geführten BMF geplante LV-Provisionsdeckel bis zum Ende der GroKo-Legislaturperiode nicht eingeführt 

++ Die nächste Enttäuschung für Provisionsdeckel-Befürworter brachte der Ampel-Koalitionsvertrag. Denn weder ein Provisionsverbot noch ein LV-Provisionsdeckel waren im Koalitionspapier enthalten (vgl. ‚vt‘ 48/21) 

++ Sah sich deshalb die BaFin gefordert, aufsichtsrechtliche Wege zu finden, entgegen dem gesetzgeberischen Willen, doch zumindest einen LV-Provisionsdeckel einzuführen? Rund fünf Monate nach der Erkenntnis eines im Koalitionsvertrag nicht vorhandenen Provisionsdeckels präsentierte die BaFin jedenfalls am 02.03.2022 die Publikation „Risiken im Fokus der BaFin“.

Dort identifizierte die Aufsicht sechs Hauptrisiken für die deutsche Finanzbranche, mit denen sie sich prioritär befassen wolle (vgl. ‚vt‘ 11/22). Zu den ‚Risiken im Niedrigzinsumfeld‘ führt die BaFin als eine ihrer Vorgehensweisen auf: „Die BaFin konsultiert ein Rundschreiben, um Aufsichtsstandards für eine angemessene Vertriebsvergütung bei Lebensversicherungsunternehmen zu etablieren.“ Unsere Wertung im März: „Hier könnte ein unzulässiger Markteingriff drohen.“ 

++ Die Katze aus dem Sack ließ Dr. Grund dann am 03.05.2022 bei der BaFin-Jahrespressekonferenz: „Wir streben einen Provisionsrichtwert an“ (vgl. ‚vt‘ 20/22).

Dass die BaFin womöglich regulatorische Maßnahmen ergreift, die dem Parlamentsvorbehalt unterliegen, scheint aber auch dem FDP-geführten BMF ein Dorn im Auge zu sein. Am 17.05.2022 gaben BMF und BaFin deren „neuen Grundsätze der Zusammenarbeit“ bekannt. Diese bedeuten nach dem Verständnis der ‚vt‘-Redaktion, dass die BaFin sich beim angekündigten Provisionsrichtwert mit dem BMF abstimmen muss (vgl. ‚vt‘ 21/22).

Eine ‚vt‘-Anfrage bei der Aufsicht zum ausstehenden Provisionsrichtwert-Rundschreiben brachte zunächst nur in Teilen Klarheit: „Die Details der finalen Ausgestaltung des Rundschreibens zur Vertriebsvergütung“ würden derzeit erarbeitet. Dabei sei es Ziel, „die Anforderungen durch die IDD – eine ohnehin bestehende Rechtslage – für den Aufsichtsalltag durch die Kommunikation unseres Verständnisses dieser Rechtslage zu konkretisieren“ (vgl. ‚vt‘ 23/22).

Auf weitere Anfrage der ‚vt‘-Redaktion erteilte das BMF einer gesetzgeberischen Befugnis der BaFin eine klare Absage: „§ 48a VAG ermöglicht es der BaFin nicht, anstelle des Gesetzgebers einen Provisionsdeckel festzulegen oder eine großflächige Preisregulierung vorzunehmen.“ Jedoch könne „die Höhe der Vergütung Anhaltspunkte für mögliche Fehlanreize geben, denen die BaFin im Einzelfall nachgeht“. Das BMF werde „sich im Rahmen der Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der fachlichen Expertise der BaFin die Vorschläge der BaFin ansehen“ (vgl. ‚vt‘ 27/22; „BMF: Nimmt BaFin in wichtige Manndeckung”).

Bei dem Provisionsrichtwert handelt es sich also um eine Verfügung mit standardsetzendem Charakter für den Markt, bei der das BMF entsprechend zu beteiligen ist. Das hatte sich Exekutivdirektor Dr. Grund womöglich anders vorgestellt. Während die BaFin an dem ‚Provisionsrichtwert-Rundschreiben‘, das im August veröffentlicht und zur Konsultation gestellt werden soll, arbeitet, werden in der Branche im Kern drei Thesen verbreitet:

++ These 1: Ein Provisionsrichtwert trifft die große Mehrheit der Vermittler nicht. Wertung ‚vt‘: Das ist eine teilweise zutreffende These, soweit man sie nur auf Teile der Vermittlerschaft und den Zeitpunkt der Einführung des Provisionsrichtwertes bezieht. Versicherungsvertreter erhalten, obwohl die Ausschließlichkeit kein kostengünstigerer Vertriebsweg ist, niedrigere Provisionen als Versicherungsmakler. Dabei sind höhere Courtagen für Versicherungsmakler sachlich gerechtfertigt.

Wie die BaFin damit umgeht, ist momentan noch eine Blackbox, so dass These 1 vermutlich auf die mit rund 60 % mehrheitlich vorhandenen gebundenen Vertreter zutrifft. Weitaus brisanter ist aber, ob ein einmal eingeführter Richtwert, bspw. nach einer erneuten BaFin-Erhebung der durchschnittlichen Vergütungshöhen, nicht weiter abgesenkt wird.

These 1 könnte dazu dienen, dass die große Mehrheit der Vermittler (und deren Berufsverbände) einen Provisionsrichtwert als positiv wahrnimmt. Aber insbesondere für Versicherungsmakler dürfte diese These mittelfristig, womöglich sogar bereits kurzfristig, nicht zutreffen

++ These 2: Eine klare Vorgabe mittels Provisionsrichtwert zur Begrenzung der Provisionshöhe schützt Vermittler und Versicherer vor einer schärferen Regulierung der EU. Wertung ‚vt‘: Wer eine solche Hoffnung hat, darf sich nicht wundern, wenn diese später wie eine Seifenblase zerplatzt. Die Richtigkeit der These ist durch nichts bewiesen. Im Gegenteil: Wer aus ideologischen Gründen gegen das Provisionssystem ist, wird sich auch nicht besänftigen lassen, wenn es einen Provisionsrichtwert gibt.

Die Forderung nach einem Provisionsverbot wird sowohl von entsprechenden Verfechtern in der Politik als auch von sogenannten Verbraucherschützern aufrechterhalten bleiben. Und es darf auch nicht wundern, wenn Provisionsgegnern der Richtwert nicht weit genug geht, sondern als Einfallstor für die Forderung eines noch tieferen Deckels genutzt wird.

These 3: Wenn die Abschlussvergütungen, u. a. zur Vermeidung von Fehlanreizen, reduziert werden, dann ist das im Kundeninteresse. Ein Provisionsrichtwert verhindert weitere politische Angriffe auf das Provisionssystems. Wertung ‚vt‘: Neben der EU muss natürlich auch an den deutschen Gesetzgeber gedacht werden, denn schon mit der nächsten Wahl steht ein neuer Koalitionsvertrag ins Haus.

Aber auch These 3 beruht ausschließlich auf dem Prinzip Hoffnung. Ob mit Blick auf Provisionsdeckel oder Provisionsverbot: Die Einführung eines Provisionsrichtwertes wird der Branche keine Ruhe bescheren.

‚vt‘-Fazit: ++ Eine qualifizierte Beratung und Vermittlung benötigt eine angemessene Vergütung. Das hat sich weder durch das Niedrigzinsumfeld geändert noch durch Vorbehalte gegen das Provisionssystem. Wohin eine ideologisch motivierte Regulierung führt, sieht man an der immer dras­tischeren Beratungslücke im Vereinigten Königreich (vgl. ‚vt‘ 29/22).

++ Sollte es bei einzelnen Versicherern zu exzessiv hohen Vergütungen kommen, könnte, sollte und muss die BaFin im Rahmen der Missstandsaufsicht nach § 48a VAG tätig werden  ll Ein Provisionsrichtwert ist der Beginn für einen Provisionsdeckel, der aber dem Parlamentsvorbehalt unterliegt.

Thesen, die einen Provisionsrichtwert verharmlosen, mögen von interessierter Seite in die Branche getragen werden, warum auch immer. Sie sollten sich aber nicht zu Narrativen entwickeln. Berufsverbände der freien Vermittler werden sich dadurch von einer kritischen Beleuchtung der Entwicklung nicht abhalten lassen.

++ Umso mehr wird man mit Spannung erwarten dürfen, wie die BaFin einen Provisionsrichtwert im Rundschreiben regeln will. Bei dessen Konsultation werden wir uns gemeinsam mit der von ‚vt‘ koordinierten Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) mit sachlichen Argumenten für Verbraucher und Versicherungsmakler einsetzen.

 

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