vt – Aktuelle Themen

Eine Wiedereinführung der spontanen Anzeigepflicht? Anmerkungen zum Urteil des LG Heidelberg (Az.: 2 O 90/16, nicht rechtskräftig)

Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Partnerin der Kanzlei Michaelis/Hamburg

Die spontane Anzeigepflicht im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflichten im Versicherungsvertragsrecht gibt es nicht mehr. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der versicherungsseitige Wunsch nach einer Wiedereinführung groß und damit die in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen noch nicht abschließend geklärt sind. Insbesondere ist die Frage offen, ob eine spontane Anzeigepflicht – gegebenenfalls über Umwege – nicht doch wieder eine Rolle spielen kann, wie ein aktuelleres Urteil des LG Heidelberg vom 08.11.2016 (Az.: 2 O 90/16, nicht rechtskräftig) zeigt.

Der Kläger hatte hier eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Versichert waren Leistungen für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit in Form von Rentenzahlungen sowie der Beitragsfreistellung. Besonders an dem Versicherungsprodukt war, dass der Versicherungsantrag, anders als übliche Versicherungsanträge in dieser Sparte, keine obligatorischen Gesundheitsfragen enthielt. Lediglich eine vorgedruckte Erklärung war enthalten, in welcher der Versicherungsnehmer durch Setzen eines Kreuzchens bestätigen sollte:

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“

Für den Fall, dass diese Frage nicht mit ja beantwortet werden könne, sollten Fragen eines weiteren Formulares beantwortet werden. Der Versicherungsnehmer hatte diesen Antrag gestellt und den Vertrag im Jahr 2010 abgeschlossen. Im Jahr 2012 wurde der Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit gestellt, wobei er angab, dass er an multipler Sklerose (MS) erkrankt war. Weiterhin gab er an, dass diese Erkrankung bereits im Juli 2002 erstmals diagnostiziert und fortlaufend behandelt wurde. 

Der Versicherer berief sich darauf hin auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten und behauptete, der Kläger habe gefahrerhebliche Umstände vorsätzlich verschwiegen und darüber arglistig getäuscht. Weiterhin hielt sich der Versicherer aus diesem Grund für leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer war damit nicht einverstanden und beharrte darauf, dass er den Versicherungsantrag vollständig und richtig ausgefüllt hatte. Insbesondere hatte er an keiner der dort aufgeführten Krankheiten gelitten, ebenso wenig war eine solche diagnostiziert oder behandelt worden. Er war fähig, in vollem Umfang seiner Berufstätigkeit als Orthopädietechniker ohne Einschränkungen nachzugehen und auch nicht pflegebedürftig.

Rechtlich ist die Lage nach den gesetzlichen Bestimmungen so, dass der Versicherer grundsätzlich nur dann Rechte aus der Nichtangabe der Erkrankung an multipler Sklerose ableiten könnte, wenn es sich um einen anzeigepflichtigen Umstand gehandelt hätte. Genau das war hier aber fraglich. Für die vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers hat der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen des VVG 2008 unter § 19 VVG konkrete Voraussetzungen geschaffen. Danach besteht eine Anzeigeobliegenheit nur noch bei Fragen, die der Versicherer in Textform gestellt hat. So muss der Versicherer konkrete Fragen nach den für ihn gefahrerheblichen Umständen an den Versicherungsnehmer stellen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es eine spontane Anzeigepflicht, wie diese vor Einführung des VVG 2008 noch befürwortet wurde, nicht mehr gibt.

Nun tauchen in der Praxis Fälle wie dieser auf, in denen der Versicherer nachträglich feststellt, dass er sich bei Kenntnis von bestimmten nicht angezeigten Umständen gegebenenfalls gegen einen Vertragsabschluss entschieden hätte. In diesen Fällen ist es wiederholt zu einer Arglistanfechtung gekommen, sofern die tatsächlich in Textform gestellten Fragen des Versicherers eine Falschbeantwortung durch den Versicherungsnehmer nicht erkennen ließen und dem Versicherer somit das Rücktrittsrecht verwehrt ist. In dem durch das LG Heidelberg zu beurteilenden Fall kann nach Würdigung der so genannten Erklärung des Versicherungsnehmers jedenfalls eine falsche Beantwortung dieser Frage nicht festgestellt werden.

Das LG Heidelberg ist jedoch – vor diesem Hintergrund wider Erwarten – nach rechtlicher Prüfung zu der Ansicht gelangt, der Versicherungsnehmer habe den Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig getäuscht und sei daher leistungsfrei. Das Landgericht begründet diese Ansicht damit, dass der Versicherungsnehmer einen anzeigepflichtigen Umstand, zu dessen Offenbarung er verpflichtet gewesen sei, verschwiegen habe. Dieser anzeigepflichtige Umstand sei die MS-Erkrankung, auch dann wenn der Versicherer nach dieser Erkrankung gar nicht gefragt hatte. Zur Begründung stützt sich das Landgericht sodann darauf, dass ein Versicherungsnehmer einen offenbarungspflichtigen Umstand daran erkennen könne, dass er selbst davon ausgeht, dass die Kenntnis des Versicherers von bestimmten Umständen trotz des Fehlens entsprechender Fragen dessen Entscheidung beeinflusst. Damit verdreht das Landgericht den Willen des Gesetzgebers genau ins Gegenteil. Der Versicherungsnehmer sollte ja gerade nicht gehalten sein, sich über den hypothetischen Willen des Versicherers Gedanken machen zu müssen. Der Versicherer kann konkrete Fragen in Textform an den Versicherungsnehmer stellen, der ihm unter Bezugnahme auf diese Fragen Auskunft hinsichtlich der anzeigepflichtigen Umstände erteilen können soll.

Das OLG Karlsruhe hat nun Gelegenheit, die nicht rechtskräftige Entscheidung des LG Heidelberg nochmals zu überprüfen und aufzuheben bzw. zurückzuverweisen. In diesem Zusammenhang ist auch ein zuvor ergangenes Urteil des OLG Celle vom 09.11.2015 (Az.: 8 U 101/15) aufschlussreich. Das OLG Celle wählte einen etwas anderen Weg und hat grundsätzlich daran festgehalten, dass eine spontane Anzeigepflicht nicht gesetzlich vorgesehen ist. Daneben sieht das OLG Celle eine über den schriftlichen Fragenkatalog des Versicherers hinausgehende Aufklärungspflicht in absoluten Ausnahmefällen, praktisch aber gar nicht mehr, als möglich an. Der Versicherer hat es letztlich in der Hand, über die von ihm gestellten Fragen konkret Auskünfte über Umstände zu erhalten, die für den Vertragsschluss von seinem Interesse sind. Eine weitergehende Aufklärungspflicht bestünde demnach nur bei Umständen, die einerseits offensichtlich gefahrerheblich, andererseits aber so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden könne, so das das OLG Celle. Das dürfte jedenfalls bei einer MS-Erkrankung nicht der Fall sein.

Fazit: Letztlich wird wohl der BGH diese spannende und noch offene Rechtsfrage noch zu entscheiden haben. Versicherungsnehmer sollten sich bei Leistungsablehnungen in vergleichbaren Fällen jedenfalls juristisch beraten lassen. In der Praxis wird die rechtliche Beurteilung immer als Einzelfall erfolgen müssen. Einige Versicherer reduzieren ihren Fragenkatalog bei Antragstellung bewusst auf beispielsweise ein bis zwei Fragen. In diesem Fall, d. h., wenn ein Versicherer auf die Verwendung eines umfassenden Fragekatalogs verzichtet, kann es keine Frage sein, dass der Versicherer gerade auch auf die Mitteilung weiterer Umstände verzichtet. In diesen Fällen wird sich der Versicherer wohl nicht über den Umweg der spontanen Anzeigepflicht später auf nicht angezeigte Umstände berufen können. Anderenfalls könnte Arglist auch auf Seiten des Versicherers geprüft werden, der zunächst mit dem Vorsatz der Gesundheitsprüfung und Arglistanfechtung erst im Leistungsfall auch solche Verträge bewusst schließt.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk