Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.05.2025 (Az. C-697/23) in einem Streit um die Zulässigkeit von Produkt-Vergleichen mittels Noten-Verfahren zwischen der HUK-Coburg und Check24 geurteilt. Die Details beleuchten wir nachfolgend ausführlicher für Sie, zunächst zum Urteilsspruch: Der EuGH hat die Kernfrage, ob es sich um verbotene vergleichende Werbung handelt, gar nicht beantwortet. Er hält das Verbot für nicht anwendbar, da es sich bei der HUK-Coburg und Check24 nicht um Wettbewerber handele. Das Urteil löst unterschiedliche Reaktionen in der Branche aus: Der Tarifvergleich von Check24 ist in den verschiedenen betroffenen Versicherungssparten ähnlich konzipiert. Nach Eingabe bestimmter, zum Teil notwendiger und zum Teil fakultativer Eckdaten zum Versicherungsnehmer und zum gewünschten Produkt wird eine Ergebnisseite generiert. Diese Ergebnisseite beinhaltet eine Liste von Versicherungstarifen verschiedener Versicherer sowie eine überblicksartige Darstellung von als wesentlich erachteten Informationen zu diesen Versicherungsangeboten, etwa dem Namen des Versicherers, dem Preis des betreffenden Angebots, sowie schlagwortartig den Tarifdetails dieses Angebots. Zudem wird in einem rechteckigen, blau umrandeten Feld unter dem Namen des verglichenen Versicherers eine ausdrücklich als solche bezeichnete ‚Tarifnote‘ angezeigt. Diese Tarifnote weist einen Zahlenwert von 1,0 bis 4,0 aus und ist durch die jedem Versicherer jeweils zugewiesene Notenstufe ‚sehr gut‘, ‚gut‘, ‚befriedigend‘ oder ‚ausreichend‘ unterlegt. Angeführt wird die Liste der Tarife von einem ersten Angebot, das überwiegend als ‚Preis-Leistungs-Empfehlung‘ bezeichnet wird, gefolgt von einem zweiten Angebot mit der Bezeichnung ‚Leistungsempfehlung‘. Aus Sicht von Check24 soll das Verbraucherinnen und Verbrauchern im Wust der Policen einen Überblick verschaffen. Die Versicherungsgruppe HUK-Coburg sieht das anders und wehrt sich mit einer Klage:
Die Tarifnoten würden eine unzulässige vergleichende Werbung darstellen und somit gegen § 6 UWG verstoßen. Nach § 6 UWG handelt unlauter, wer sich beim Vergleichen nicht an objektive Kriterien hält. Die Noten seien Werturteile, die eine falsche Objektivität vorspiegelten und für Verbraucherinnen und Verbraucher ein hohes Täuschungspotential hätten. Das mit dem Rechtsstreit befasste LG München I hat den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen um Auslegung der Richtlinie 2006/114/EG gebeten, die das UWG umsetzt und die Gewerbetreibenden vor irreführender und unlauterer Werbung schützen soll. Art. 4 Buchst. c der Richtlinie regelt, wann eine vergleichende Werbung zulässig ist: Das LG wollte wissen, ob derlei Vergleiche auch zulässig sein können, wenn sie in Form von Noten oder Punkten erfolgen.
Leider hat der EuGH zu dieser Fragestellung keine Antwort gegeben. Die Richter bezweifeln, dass die Bestimmungen der Richtlinie und damit die Regelungen im UWG überhaupt anwendbar sind, da in der betreffenden Norm ausgeführt wird, dass die vergleichende Werbung von „Mitbewerbern“ stammen muss: Check24 betreibt ein Online-Vergleichsportal für Versicherungsdienstleistungen und tritt als Vermittler auf, ist aber selbst kein Versicherungsunternehmen. Daher könne Check24 solche Dienstleistungen auch dann weder erbringen noch über sie verfügen, wenn es als bloßer Vermittler den Abschluss von Verträgen zwischen Kunden und Anbietern von Versicherungsprodukten ermöglicht. „Vorbehaltlich einer näheren Prüfung durch das vorlegende Gericht ist daher davon auszugehen, dass eine Versicherungsgruppe wie HUK-Coburg und eine Unternehmensgruppe wie Check24, die Online-Vergleichsdienstleistungen für Versicherungsprodukte bereitstellt, Dienstleistungen anbieten, die nicht substituierbar sind und sie demnach auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig sind“, verweist der EuGH die Sache zurück ans LG München I.
Die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung sei dahin auszulegen, dass „ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein ‚Mitbewerber‘ im Sinne dieser Bestimmung ist, d. h. die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist, nicht unter den Begriff ‚vergleichende Werbung‘ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein, es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten.“
In dieser Entscheidung sieht der BVK einen Rückschritt für den Verbraucherschutz und eine Missachtung der hohen Beratungsstandards, die für den persönlichen Versicherungsvertrieb in Deutschland prägend sind. „Das Urteil des EuGH ignoriert die Realität des Versicherungsvertriebs im digitalen Zeitalter“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz, der weiter anführt: „Vergleichsportale wie Check24 beeinflussen maßgeblich die Entscheidungen der Verbraucher und Check24 hat als Versicherungsmakler selbst ein hohes wirtschaftliches Interesse daran, bestimmte Versicherungsprodukte zu vermitteln. Wenn im Vertriebsinteresse komplexe Versicherungsprodukte auf einfache Schulnoten reduziert werden, ohne eine fundierte Beratung zu gewährleisten, ist das irreführend und nicht sachgerecht. Daher wird sich der BVK weiterhin dafür einsetzen, dass alle Marktteilnehmer im Sinne des Verbraucherschutzes – ob online oder offline – denselben hohen Standards in der Kundenberatung unterliegen.“ Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung begrüßt das Urteil „zur Abgrenzung von Versicherungsmaklern und Versicherungsunternehmen“. Mit der Entscheidung bekräftige der EuGH die eigenständige Marktrolle freier Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler und schützt diese vor einer unzulässigen Gleichsetzung mit Produktgebern. Der EuGH stelle unmissverständlich klar, dass Vermittlerunternehmen, die selbst keine Versicherungsprodukte anbieten, nicht als Mitbewerber von Versicherungsunternehmen im Sinne der EU-Richtlinie über vergleichende Werbung angesehen werden dürfen. „Das Urteil verdeutlicht, dass die unabhängige Vermittlung von Versicherungsprodukten rechtlich klar von der Risikoträgerschaft und Produktgestaltung der Versicherer abzugrenzen ist. Kritiker des Urteils sollten berücksichtigen, dass es nicht um Einzelbewertungen bestimmter Marktakteure geht, sondern um die grundlegende Stärkung der strukturellen Unabhängigkeit des gesamten Versicherungsmaklermarktes“, betont Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, und ergänzt: „Wir erwarten zudem, dass diese Entscheidung Auswirkungen auf aktuelle Auseinandersetzungen mit Verbraucherzentralen haben wird, die mittels Abmahnverfahren versuchen, die Unabhängigkeit der Versicherungsmaklerschaft grundsätzlich infrage zu stellen.“
‚vt‘-Fazit: Ob die „nähere Prüfung“ durch das LG München I ebenfalls zum Ergebnis kommt, hier liege keine Mitbewerbersituation vor, bleibt abzuwarten. Immerhin hat die HUK-Coburg tausende Vertrauensleute und hauptberufliche Außendienstmitarbeiter, die als gebundene Versicherungsvermittler für die HUK-Coburg tätig sind. Es liegt auf der Hand, dass Check24 kein Versicherer ist und darüber auch keine Mitbewerber-Situation zur HUK-Coburg gegeben ist. Aber irgendwas wird sich das LG ja dabei gedacht haben, das EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu behelligen.