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EuGH: Wann Kapitalanlageberatung im Rahmen LV-Abschluss Versicherungsvermittlung ist

Aktuell werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob für die Vermittlung von Fondspolicen demnächst nicht mehr die Zulassung nach § 34d GewO ausreicht, sondern die Zulassung nach § 34f GewO notwendig ist. Nachfolgend eine Übersicht der Sichtweisen und Argumentationen sowie eine ausführliche Beleuchtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 31.05.2018 (Az.: C-542/16).

Im Zusammenhang mit dem geplanten Aufsichtswechsel für unabhängige Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34f GewO vertritt die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV) die Auffassung, der Gesetzgeber könne in Erwägung ziehen, Fondspolicen – also Versicherungsanlageprodukte – als von der BaFin zu kontrollierende Finanzanlageprodukte zu definieren.

Dazu wurde von der VSAV die Empfehlung ausgesprochen, dass auch Versicherungsvermittler mit Zulassung nach § 34d GewO, die Fondspolicen vermitteln, eine zeitnahe Beantragung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO in Betracht ziehen sollten, um die Zulassung noch vor Übertragung der Aufsicht auf die BaFin zu erhalten.

Dem ist der der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. entgegengetreten: „Weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik ist es derzeit im Gespräch oder geplant, etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern“, erläutert der Berufsverband und stellt klar: „Es ist keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f GewO als Finanzanlagevermittler beantragen müssen.“

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Oliver Renner, Kanzlei Wüterich Breucker, sieht das nicht so eindeutig. In einem Kommentar, über den Pfefferminzia (26.08.2019) berichtet, erläutert RA Renner: „Nach dem Wortlaut des § 34f GewO könnte gegebenenfalls eine ‚sonstige Anlage‘ im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) bei Fondspolicen vorliegen.“ Zugleich räumt er ein: „Zur Begründung müsste man hierzu jedoch einige ‚Klimmzüge‘ machen und insbesondere auch das Gebot der europarechtskonformen Auslegung beachten.“

Er untermauert seine Auffassung mit einem Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.04.2019 (Az.: IV ZB 59/18). Zu beachten sei „eine klare Haltung – nicht nur Tendenz – des BGH, dass Fondspolicen als Kapitalanlagegeschäfte qualifiziert werden“. Der BGH hatte entschieden: „Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für ,Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung‘ erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F.

Als Fazit zur Fragestellung, ob Fondspolicen-Vermittler bald eine Zulassung nach § 34f GewO benötigen, hält RA Renner fest: „Klar ist nur, dass es unklar ist.“

Allerdings hat der EuGH im Urteil vom 31.05.2018 entschieden: „Die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, fällt unter die Richtlinie 2002/92 und nicht unter die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente …“

Eine Urteilsbesprechung von Fachanwältin für Versicherungsrecht Sabine Harazim, Anwältin bei Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (BLD), und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Alexander Beyer, Partner bei BLD, finden Sie unter https://tinyurl.com/y2ccwlvn.

Das Urteil beleuchten aktuell sehr ausführlich Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Joachim Grote, Geschäftsführender Partner bei BLD, und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Martin Schaaf, Partner bei BLD, in dem Fachaufsatz „Private Rentenversicherungen als Kapitalanlagegeschäfte? – Zur Reichweite der vorvertraglichen Pflichten von Versicherern und Versicherungsvermittlern“, der in der Zeitschrift VersR 2019, 655 (Heft 11/2019 vom 01.06.2019) veröffentlicht ist (https://tinyurl.com/y6an34vo).

In Rücksprache mit RA Dr. Grote veröffentlichen wir die nachfolgenden Auszüge: Der EuGH stellt „maßgebend darauf ab, dass das Finanzinstrument, zu dem die vorvertragliche Beratung erfolgte, in eine Lebensversicherung eingebunden war und dass die Anlage in das Finanzinstrument, wirtschaftlich betrachtet, aus den Versicherungsprämien erfolgte. Deshalb zähle die Beratung zum Finanzinstrument zu den Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss eines Versicherungsvertrags.

Folglich falle sie unter den Begriff der Versicherungsvermittlung i. S. v. Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG. Daher sei Maßstab für die vorvertragliche Beratung der Pflichtenkanon der Vermittlerrichtlinie gewesen, wonach der Versicherungsmakler – wie nach Transformation der Richtlinienvorgaben in § 60 Abs. 1 VVG auch in Deutschland normiert – u. a. verpflichtet sei, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungen zu stützen, um dem Kunden eine Empfehlung dahin- gehend zu geben, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, seine Bedürfnisse zu erfüllen.

Zum anderen habe der Versicherungsmakler – wie ebenfalls in Deutschland in § 61 Abs. 1 VVG vorgesehen – vor dem Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrags zumindest die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben, wobei diese Angaben der Komplexität der angebotenen Versicherung anzupassen sind.

Kurz verweist der EuGH noch darauf, dass der Befund letztlich auch durch die zeitlich auf den der Vorabentscheidung zugrunde liegenden Fall noch unanwendbare IDD gestützt werde. Denn auch nach dieser falle die Beratung zu sogenannten Versicherungsanlageprodukten unter die Definition der Versicherungsvermittlung.

Sodann nimmt der EuGH eine Abgrenzung zur MiFID-Richtlinie 2004/39/EU vor und erläutert, dass deren Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Dabei verweist der EuGH insbesondere auf Art. 19 Abs. 9 MiFID, wonach eine Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines anderen Finanzprodukts – hier: als Teil einer Versicherung – angeboten wird, nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.

Es bleibe dann nur beim Pflichtenkanon für die Versicherungsvermittlung, so wie er sich aus der Vermittlerrichtlinie ergibt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die MiFID-Richtlinie 2004/39/EU für die Anlageberatung zu Anlagegeschäften gegebenenfalls strengere Schutzvorschriften – u. a. strengere Beratungspflichten – als die Vermittlerrichtlinie vorsehe.“

AfW-Vorstand Norman Wirth kommentiert: „Aus der Entscheidung des EuGH vom 31.05.2018 ergibt sich eindeutig, dass nur die gewerberechtliche Zulassung nach § 34d GewO  für die Vermittlung von Fondspolicen erforderlich ist. Ausnahmekonstellationen, die einigen vom VSAV in Bezug genommenen, nur noch rechtshistorisch interessanten BGH-Urteilen mit Sachverhalten von vor IDD-Umsetzung zugrunde lagen und auf die der VSAV-Bezug nimmt, führen nicht dazu, dass sich an der gewerberechtlichen Einordnung irgendetwas ändert.

Es geht nicht um den Umfang des Deckungsschutzes einer Rechtsschutzversicherung bzw. die Auslegung der dort diskutierten ARB, wie in dem Versäumnisurteil des BGH vom 10.04.2019. Es geht einzig um die Frage, was der bisherige, aktuelle und absehbare Wille des Gesetzgebers in Bezug auf die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ist.

Gibt es insofern Handlungsbedarf für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten? Es bleibt bei der klaren Aussage: Die Beantragung einer § 34f-Zulassung für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten ist absehbar nicht erforderlich.“ (Das EuGH-Urteil kann hier heruntergeladen werden.)

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