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Haftungsgefahr: AXA lenkt beim Hauptfälligkeits-Bingo erst nach ‚vt‘-Intervention ein

Die Hauptfälligkeit eines Vertrages spielt insbesondere für die Prämienfälligkeit und die Vertragsbeendigung eine wichtige Rolle. Den allgemeinen Rechtsrahmen, auch zu Informationspflichten des Versicherers, bilden VVG und VVG-InfoV. Bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, ist die fristgerechte Kündigung üblicherweise zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich. Doch worauf soll sich ein Versicherungsmakler bei der Kündigung und Neueindeckung verlassen, wenn ein Versicherer sich bei der Vertragsbeendigung nicht an die von ihm selbst mitgeteilte Hauptfälligkeit hält, plötzlich eine andere Hauptfälligkeit einführt und dann sogar zu einem Vertrag gleich mehrere Hauptfälligkeiten aufführt? Geht bei dem Versicherer alles drunter und drüber oder wird da Hauptfälligkeits-Bingo gespielt? Zumal sich daraus ein Schaden für den Kunden und ein Haftungspotential für den Versicherungsmakler ergeben kann, nehmen wir den aktuellen Fall und was zu tun ist ausführlich unter die Lupe: Versicherungsmakler Christopher Schätzl, Vorstand Hans Schätzl Versicherungs- und Finanzmakler AG/Passau, hat einen Landwirt als neuen Mandanten gewonnen. Wie steht es um den Versicherungsschutz, sollten Absicherungen verbessert werden oder lässt sich das Prämiengefüge für individuell passenden Versicherungsschutz absenken – dem geht Schätzl nach und fordert bei fehlenden Unterlagen aktuelle Infos und Policenkopien an. So auch bei der AXA Versicherung AG, bei der der Kunde eine Haftpflichtversicherung für Land- und Forstwirtschaft hat. Am 28.04.2025 kündigt Versicherungsmakler Schätzl die Haftpflichtversicherung zum 01.09.2025. Der Kündigung legt Schätzl die Angaben in der von der AXA am 24.03.2025 übermittelten Vertragsdatenansicht zugrunde, wonach die Hauptfälligkeit der 01.09. ist. Mit der Kündigungsbestätigung vom 19.05.2025 teilt die AXA aber überraschend einen Vertragsablauf zum 13.09.2025 mit.

Christopher Schätzl, der mit dem ‚vom Himmel gefallenen‘ Vertragsbeendigungsdatum nicht gerechnet hat, hatte zwischenzeitlich für nahtlosen Versicherungsschutz gesorgt und das Risiko bei einem anderen Versicherer eingedeckt. Im Glauben, dass es sich bei dem 13.09. nur um einen Fehler handeln könnte, weist der Passauer die AXA auf die von ihr mitgeteilte Hauptfälligkeit zum 01.09. und dem daraus resultierenden Vertragsende am 01.09. hin. „Nach Prüfung der Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Kündigungsbestätigung vom 19.05.2025 zum Ablauf 13.09.2025 korrekt ist“, informiert die Sachbearbeitung Firmenkundengeschäft am 23.06.2025 und liefert eine erstaunliche Begründung mit:

„Mit Ersatzantrag vom 13.09.2022 wurde die Hauptfälligkeit auf den 13.09. eines jeden Jahres gesetzt. Die Aufhebung per 01.09.2025 lehnen wir hiermit ab.“ Doch in der Vertragsdatenübersicht hatten die Statthalter des französischen Versicherers weder einen Ersatzantrag noch eine Hauptfälligkeit 13.09. erwähnt. Lediglich unter ‚letzte Änderung‘ war mit 13.09.2023 ein Eintrag zu finden, der aber offensichtlich nicht zu einer Änderung der Hauptfälligkeit geführt hatte, denn die war klar und unmissverständlich mit dem 01.09. angegeben. Schätzl, der Mitglied im Versicherungsmakler-Berufsverband Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) ist, lässt die Sache nicht auf sich beruhen und teilt den Kölnern mit: „Ihren eigenen Unterlagen nach ist die Hauptfälligkeit Stand 24.03.2025 des Vertrags der 01.09. Ob und warum Sie eine interne Verschiebung der Hauptfälligkeit aufgrund welchen Antrages welchen Datums auch immer vorgenommen haben, ist völlig unerheblich, da Sie selbst eben genau die von Ihnen zitierte Hauptfälligkeit auf den 01.09. ja schriftlich fixieren!“ Der Passauer moniert: „Welchen weiteren Unterlagen, wenn nicht Ihren offiziellen Vertragsspiegeln, sollen wir als Sachwalter des Kunden denn dann die Ihnen genehmen Kündigungstermine/Fälligkeiten entnehmen? Welchen Wert, welche Verlässlichkeit für den VN und uns spiegeln denn dann Ihre Datensätze wider?“ Die Posse will Schätzl endlich beendet wissen:

 „Ihre Ablehnung der Aufhebung per 01.09.2025 lehne ich hiermit ab und fordere Sie auf, uns nun zeitnah die Aufhebung zu eben diesem Termin zu bestätigen.“ Auf die Kritik geht die AXA aber nicht ein, sondern bekräftigt am 11.07.2025: „Wir bereits mitgeteilt ist der Ablauf des Vertrages der 13.09.2025. Die Vertragsaufhebung zum 01.09.2025 lehnen wir hiermit ab. Wir bestätigen Ihnen die Aufhebung des Vertrages zum Ablauf 13.09.2025.“ Daraufhin schickt Schätzl eine Beschwerde an den Konzern-Vorstandsvorsitzenden Dr. Thilo Schumacher, die aber ohne Antwort bleibt. Schließlich landet der Vorgang auf dem ‚vt‘-Redaktionstisch. Wir haken am 21.07. bei Dr. Marc Daniel Zimmermann, Vorstand AXA Versicherung AG, nach und wollen wissen:

++ Warum greift aus Sicht der AXA das Datum der Hauptfälligkeit zum 01.09. nicht als Datum der Vertragsbeendigung? ++ Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage zieht die AXA zur Vertragsaufhebung den 13.09. heran? ++ In der Vertragsübersicht der AXA vom 24.03.2025 ist als Hauptfälligkeit der 01.09. genannt. Warum ist dort nicht der 13.09. als Hauptfälligkeit aufgeführt? ++ Versicherungsmakler Schätzl hat auf Basis der von AXA bereitgestellten Daten mit der Hauptfälligkeit 01.09. entsprechend die Kündigung ausgesprochen und zum 01.09.2025 für neuen Versicherungsschutz gesorgt. Wer haftet für den durch die zeitweilige doppelte Prämienzahlung entstehenden Schaden des VN? ++ Wer würde für einen Schaden des VN haften, wenn die AXA entgegen der in der Vertragsübersicht ausgewiesenen Hauptfälligkeit eine frühere Vertragsaufhebung durchführt, der Versicherungsmakler aber zum Datum der angegebenen Hauptfälligkeit für neuen Versicherungsschutz gesorgt hat und die frühzeitigere Vertragsbeendigung übersieht? Brisante Fragen zur Zuverlässigkeit der AXA-Vertragsangaben, doch die Kölner zeigen keinerlei Interesse zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen: „Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass wir uns zu einzelnen Fällen bzw. Vertragsverhältnissen grundsätzlich nicht äußern.“ Eine Antwort wollen die Statthalter des französischen Versicherers uns zwar nicht geben, doch nur einen Tage nach der ‚vt‘-Anfrage sind diese zurückgerudert:

„Damit dem Kunden und Ihnen keine Nachteile entstehen, sind wir gerne bereit den Vertrag rückwirkend zum 01.09.2025 aufzuheben“, teilt AXA dem Versicherungsmakler am 22.07. mit!  Immerhin. Aber nach Einsicht hört sich das nicht an, allenfalls nach vermeintlicher Kulanz. Dabei scheint die IT der AXA dringend optimierungsnotwendig zu sein. Denn Versicherungsmakler Schätzl hat weitere Dokumente gefunden, die auf ein großes Durcheinander beim Versicherer hindeuten. So ist in der Bestätigung der courtagepflichtigen Bestandsübertragung ebenfalls die Hauptfälligkeit 01.09. angegeben. Und im Maklernet der AXA wird zum Vertrag weder der 01.09. noch der 13.09. als Hauptfälligkeit angegeben – sondern der 31.08.! Beide Dokumente liegen der ‚vt‘-Redaktion vor und bestätigen die Aussagen des Versicherungsmaklers.

Auf welche Rechtsgrundlage die AXA bei Ihrer Beharrlichkeit, die Hauptfälligkeit umdatieren oder damit Bingo spielen zu dürfen, sich glaubt stützen zu können, bleibt im Dunkeln. Dafür beleuchtet Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Partnerin in der Kanzlei Michaelis, die üblicherweise geltende Rechtslage: „Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Bei Abschluss des Vertrages werden die wesentlichen Vertragsinhalte festgelegt. Dazu gehört auch die Hauptfälligkeit eines Vertrages. Gemäß § 7 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 Abs. 6b VVG-InfoV  hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, gemäß § 1 Abs. 12 VVG-InfoV Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll, und gemäß § 1 Abs. 14 VVG-InfoV Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur Mindestlaufzeit des Vertrages mitzuteilen. Für die Fälligkeit der Erstprämie bestimmt § 33 VVG, dass diese unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen ist. Für die Folgeprämien und Hauptfälligkeit enthält das VVG keine entsprechende Vorgabe. Diese legen die Parteien im Vertrag fest. Informationen über den Vertragsinhalt erteilt der Versicherer erstmalig bei Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages bei Veranlassung oder bei Änderungen. Grundsätzlich kann die Fälligkeit der Prämie also auch hinausgeschoben werden, d. h. ein anderer Zeitpunkt durch die Vertragsparteien vertraglich festgelegt werden. Eine abweichende Festlegung kann jedoch nicht willkürlich und/oder einseitig von Seiten des Versicherers erfolgen, sondern nur durch Einigung. D. h. bereits vor Vertragsbeginn müsste der Versicherer auch über die Hauptfälligkeit des Vertrages für die Prämienleistungen informieren. Die Hauptfälligkeit des Vertrags ist der Termin, zu dem die Prämien für die Versicherungsperiode fällig werden.“ Das hat auch Folgen für die Kündigungsmodalitäten, betont RAin Pagel:

„Die Hauptfälligkeit kennzeichnet dann auch der Termin, an dem die Wirkung der Kündigung eintritt. Gemäß § 11 Abs. 2 S.1 VVG ist das bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Versicherungsverträgen mit dem Schluss der laufenden Versicherungsperiode der Fall. Insoweit würde ich davon ausgehen, dass Mitteilungen eines Versicherers korrekt den Vertragsinhalt wiedergeben sollten. Andererseits sollten die Vertragsdaten auch dem Versicherungsnehmer bekannt sein.“ Die wichtigen Daten hatte der Versicherungsmakler ja für seinen Mandanten angefragt und auf die Auskunft vertraut. Die Fachanwältin für Versicherungsrecht wirft auch einen Blick auf denkbare Schadenersatzansprüche:

 „§ 6 Abs. 4 Satz 1 VVG, der die Beratungspflichten für den Versicherer auf die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses erstreckt, gibt dem Versicherungsnehmer bei Pflichtverletzungen des Versicherers Schadenersatzansprüche. Nach OLG Oldenburg soll der Versicherer jedoch regelmäßig erst dann tätig werden müssen, ‚wenn er allein aufgrund der Informationen, die er besitzt, erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt irrige Vorstellungen hat, speziell sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes im Unklaren ist, und sein Bedarf nicht mehr gedeckt wird‘. (vgl. OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 10.9.2024 – 1 U 13/24 BeckRS 2024, 27636) Dies sollte auch dann der Fall sein, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder aber dessen Makler die unrichtigen Informationen erst erteilt. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund einer ggf. falschen Auskunft – beispielsweise bei Unklarheiten zum Ende der Kündigungsfrist und dadurch entstehende Versicherungslücken – ist somit grundsätzlich denkbar. Soweit dem Versicherungsnehmer die Vertragsdaten bekannt sind, könnte u. U. bei der Bemessung des Schadens ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sein.“ Abschließend liefert die Rechtsexpertin noch einen Tipp für die Kündigungserklärung: „Um Fehler bei der Kündigung zu vermeiden, kann die Kündigung ‚zum nächstmöglichen Termin‘, ‚nach hier vorliegenden Informationen zur Hauptfälligkeit am ...‘ erklärt werden, verbunden mit der Bitte um Bestätigung des Termins.“

‚vt‘-Fazit: Dass die AXA zu einem Vertrag drei verschiedene Hauptfälligkeiten ausweist, ist nicht vertrauenerweckend, sondern ein Hauptfälligkeiten-Bingo, das höchst bedenklich ist. Versicherungsmakler müssen sich aber auf die Vertragsauskünfte des Versicherers verlassen können. Im Interesse der Kunden, aber auch um nicht selbst in Haftung zu geraten. Der Vorgang offenbart großen Nachholbedarf bei der AXA: Entweder eine funktionierende IT installieren oder Mitarbeiter qualifizieren, damit die wissen, was sie tun. Oder beides.

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