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HUK-COBURG: Keine Beachtung Maklervollmacht, keine Kündigungsbestätigung

Einmal mehr zeigt sich die HUK-COBURG Versicherungsgruppe kundenunfreundlich und gegenüber Versicherungsmaklern schikanös. Zum der ‚vt‘-Redaktion vorliegenden Fall: Versicherungsmakler Torsten Priesemann, Geschäftsführer RISK007 GmbH/Leipzig, kündigte unter Vorlage einer umfänglichen und unbefristeten Vollmacht für einen Mandanten die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der HUK-COBURG-Lebensversicherung AG.

Trotz vorgelegter Postempfangsvollmacht richtete die HUK-COBURG ihr Antwortschreiben an den VN und nicht an den mandatierten Makler, obwohl der Versicherer die Beauftragung erkannte und gegenüber dem VN von dem „von Ihnen beauftragten Makler Risk007 GmbH“, der um „Kündigung Ihres Vertrags“ bat, sprach. Obendrein bestätigte HUK-COBURG die Kündigung nicht, sondern vertrat die Auffassung, in der Korrespondenz mit dem Versicherungsmakler würden auch sensible Daten übermittelt.

Im Bereich der Lebensversicherung seien das nicht nur Angaben zum Gesundheitszustand, sondern schon die Information, dass eine Lebensversicherung besteht, sei besonders schützenswert. Die HUK-COBURG benötige eine entsprechende Vollmacht, die insbesondere enthält „die betroffene Sparte; hier also die Nennung der ‚Lebensversicherung‘ des Kunden, besser der HUK-COBURG-Lebensversicherung, unsere Entbindung von der Schweigepflicht durch Sie bezüglich Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten und eine Einwilligung in die Datenübermittlung von uns an den Makler“.

Dazu schickte die HUK-COBURG ein entsprechend vorgefertigtes Formular mit. Der Kunde informierte seinen Versicherungsmakler über das Schreiben der HUK-COBURG. Daraufhin erläuterte Priesemann per Mail der HUK-COBURG Details der uneingeschränkten Vollmacht und forderte sie auf, „dem Kundenwunsch mit unserer Vollmacht Folge zu leisten“. Was die Coburger aber ignorierten, so dass der Versicherungsmakler eine Vorstandsbeschwerde folgen ließ. Schließlich landete der Fall auf dem ‚vt‘-Redaktionstisch. Wir haben Klaus-Jürgen Heitmann, Vorstandssprecher der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, um Stellungnahme gebeten u. a. zu folgende Fragen:

++ Der Versicherungsmakler kündigte unter Vorlage der Vollmacht den Vertrag. Warum richtete die HUK-COBURG ihr Antwortschreiben an den VN und nicht an den mandatierten Makler?  ++ Warum genügt die vom Makler vorgelegte Vollmacht nicht, mit der die HUK-COBURG die Kündigung bestätigt?  ++ Welche sensiblen Daten werden bei einer Kündigungsbestätigung übermittelt? 

++ Der Versicherungs­makler kündigt bei der HUK-COBURG-Lebensversicherung unter Angabe der Versicherungsscheinnummer, Hinweis auf LV mit BUZ und Vorlage einer Vollmacht den Vertrag. Warum benötigt die HUK-COBURG dennoch eine Vollmacht, die die betroffene Sparte nennt? 

++ Welche Rechtsgrundlagen verpflichten die HUK-COBURG dazu, eine mit Vollmacht und unter Angabe der Lebensversicherung mit BUZ, der VS-Nr. und dem Namen des VN ausgesprochene Vertragskündigung nur dann bestätigen zu dürfen, wenn eine Schweigepflichtentbindungserklärung des VN vorliegt?

++ Laut HUK-COBURG ist bereits die Information, dass eine Lebensversicherung besteht, besonders schützenwert. Was ist nach Auffassung der HUK-COBURG besonders schützenswert, wenn der Versicherungsmakler Kenntnis von VN und VS-Nr. hat und ihm bekannt ist, dass der VN eine LV mit BUZ hat? Auf Basis welcher Rechtsgrundlage vertritt HUK-COBURG diese Rechtsauffassung? 

++ Kunden/VN geben mit der Maklervollmacht eine eindeutige Willenserklärung ab. Die unberechtigte Zurückweisung einer gültigen Vollmacht kann für den VN zu Nachteilen führen. Wie vereinbart sich nach Auffassung der HUK-COBURG die Nichtbeachtung der vom Kunden erteilten Vollmacht mit § 1a VVG

++ Wie vereinbart sich nach Auffassung der HUK-COBURG die unberechtigte Zurückweisung einer gültigen Vollmacht, die für den VN zu Nachteilen führen kann, mit den Vorgaben des GDV-Verhaltenskodex, dass sich die Versicherungsunternehmen an den Bedürfnissen des Kunden zu orientieren, diese in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen und im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln haben?

Das wochenlang schwelende Ärgernis findet ein Ende: „Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider ist uns hier ein Bearbeitungsfehler unterlaufen. Wir haben die Kündigung des Vertrages bestätigt und unseren Versicherungsnehmer darüber auch informiert. Wir bedauern das Versehen.“ Wenn man sich die ähnelnden Probleme von Versicherungsmaklern mit der HUK-COBURG anschaut, dann drängt sich aber kein Versehen auf, sondern bewusste Missachtung des Kundenwunsches, um Versicherungsmaklern Steine in den Weg zu legen: ++ Versicherungsmakler Michael Walter, Finanzmaklerservice Walter KG/Oerlenbach-Eltingshausen, hatte für eine Mandantin die Auslands-KV gekündigt. Doch HUK-COBURG behauptete, eine Vollmacht sei nur fünf Jahre gültig. Erst nach ‚vt‘-Intervention bestätigte HUK-COBURG die Kündigung (vgl. ‚vt‘ 14/21) 

++ Versicherungsmakler Alexander Roßmark, GF WRP FinanzConsult Allfinanzvermittlungs-GmbH/Bayreuth, kündigte unter Vorlage einer umfänglichen Vollmacht für eine neue Mandantin die BU-Versicherung, da diese nur auf das Endalter 60 abgeschlossen war. Doch die HUK-COBURG bestätigte die Kündigung nicht, sondern wies darauf hin, man werde dem VM nur antworten, wenn er eine Schweigepflichtentbindungserklärung der VN vorlegen würde, die die HUK-COBURG ermächtigt, dem VM Auskunft zu erteilen. Nach der ‚vt‘-Anfrage an Heitmann teilte uns VM Roßmark mit, dass HUK-COBURG nach rund zwei Monaten Bearbeitungszeit die Kündigung bestätigte (vgl. ‚vt‘ 20/21).

‚vt‘-Fazit: Ein Verstoß gegen den GDV-Verhaltenskodex ist umso beschämender, als dass HUK-COBURG-Boss Heitmann seit 2022 Mitglied des GDV-Präsidiums ist (vgl. ‚vt‘ 39/22). Wenn dem Versicherungsmakler ausweislich der Kündigung unter Nennung der konkreten Versicherung, des VN und der Versicherungs­scheinnummer die relevanten Daten bekannt sind und eine Kündigungsbestätigung keine Angaben zum Gesundheitszustand des VN benötigt, dann ist die Vorgehensweise der HUK-COBURG eine kunden­unfreundliche Schikane gegenüber Versicherungsmaklern.

Die HUK-COBURG zeigt sich kreativ und erfindungsreich, wenn es darum geht, den Kundenwillen zu torpedieren und Versicherungsmaklern Steine in den Weg zu legen. So ist die HUK-COBURG ein Fall für die BaFin, zumal wir einen weiteren Fall zu diesem Versicherer in der Pipeline haben. Mehr dazu in einer der kommenden ‚vt‘-Ausgaben.

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