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In UK sinkt der Honoraranteil, Quote ,echter' Honorarberater liegt nur bei 13 %

Bereits vor gut einem Jahr hatten wir getitelt, dass sich die Briten trotz Provisionsverbot „immer weiter weg von einem ,echten‘ Honorarberatungsmarkt“ bewegen (vgl. ‚vt‘ 32/23). Unter einem ‚echten‘ Honorarberatungsmarkt verstehen wir, dass (Stunden-)Honorare im Regelfall für die Beratungs- und Vermittlungsleistungen fließen und nicht wiederkehrende Gebühren im Vordergrund stehen.

Womit wir keineswegs etwas Negatives zu Servicegebühren sagen, sondern abgleichen, ob die These der Provisionsverbotsforderer zur Abschaffung vermeintlicher Interessenskonflikte valide ist: Die Haupteinnahmequelle von Beratern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind bei Weitem nicht Einmalzahlungen wie klassische Honorare, sondern mit großem Abstand laufende Servicegebühren. Diese Entwicklung setzt sich weiterhin fort. Das belegen die offiziellen Daten der britischen Aufsicht FCA im ‚The retail intermediary market 2023‘.

Diese Daten veröffentlicht die FCA jedes Jahr Anfang August für das zurückliegende Geschäftsjahr. Wie in den Vorjahren (vgl. ‚vt‘ 34/20, 38/21, 35/22 und 32/23) ergibt die Auswertung der Beratereinnahmen, dass der Anteil der laufenden Fees (‚ongoing‘) einen neuen Spitzenwert erklimmt: Von 70 % in 2019 ist er kontinuierlich auf 80 % im Jahr 2023 gestiegen! Der Anteil der Beraterfirmen, die nach Stundensätzen abrechnen – also die klassische Honorarberatung –, stagniert bei nur 13,3 % (2022: 13,4 %). 15 % bzw. 10 % der Firmen rechnen nach fixen Gebühren oder Kombimodellen ab. Der Löwenanteil mit knapp 62 % der Firmen rechnet bei laufenden Fees prozentual bezogen auf das Anlagevolumen ab (‚Ongoing % of investment‘).

Damit werden politische und ideologische Parolen erneut widerlegt, dass ein Provisionsverbot angebliche Interessenkonflikte in Form von abschlussabhängigen Vergütungen mit einem Federstrich einfach beseitigt: Etwa 4/5 der Beratereinnahmen in Großbritannien sind weiterhin abschlussabhängig. Für finanzpolitische Geisterfahrer wie die meisten sogenannten Verbraucherschützer handelt es sich nur dann um ein „transparentes Beratungsmodell, bei dem die Beratungsgebühren im Voraus zu entrichten sind“ (vgl. ‚vt‘ 25/23 und 31/23). Wie die Daten aus UK erneut klar zeigen, gab bzw. gibt es dies in der Praxis nur für eine Minderheit.

‚vt‘-Fazit: Die (untere) Mittelschicht in UK sitzt auf Sparpennies, die der Inflation ungeschützt ausgeliefert sind, da für Normalverdiener der Zugang zu Finanzberatung in Großbritannien durch das Provisionsverbot und damit einhergehende Mindestanlageschwellen inzwischen kaum noch möglich bzw. bezahlbar ist (vgl. ‚vt‘ 28/23).

Zudem liefern die FCA-Daten zum Retail Investment-Markt in UK viele Belege, dass sich dort eine gewaltige Beratungslücke nach Einführung des Provisionsverbotes aufgetan hat (vgl. ‚vt‘ 29/22). Für die Erkenntnis, dass das Nebeneinander von Provisions- und Honorarberatung das viel intelligentere Modell ist, ist die Abnahme der ideologischen Scheuklappen längst überfällig.

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