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Ist ‚Versicherungsmakler‘ bei der RheinLand ein irreführender Marketing-Gag? (Teil 1)

Wenn ein Maklerpool mit einer Mehrfachagenten GmbH zusammenarbeitet, damit Ausschließlichkeitsvertreter eines Versicherers auf Produkte anderer Versicherer zugreifen können, dann muss man hellhörig werden. Umso mehr, wenn das dem Schutz vor einem „Maklereinbruch“ dienen soll.

Wer fair mit Versicherungsmaklern umgeht oder aber diesen Steine in den Weg legt, recherchiert ‚vt‘ für Sie: „Die moderne AO 2.0“ stand beim ‚AMC-Meeting Herbst 2020‘ der AMC Finanzmarkt GmbH am 26. und 27.11.2020 auf der Agenda. Die Referenten Jennifer Glindemann, Leiterin Vertrieb RheinLand Versicherungsgruppe, und Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender Jung, DMS & Cie. AG (JDC), stellten eine Kooperation der RheinLand-AO und JDC vor. „Wir fühlen uns heute wie ein Versicherungsmakler“, zitiert ‚VersicherungsJournal‘ (27.11.2020) im Bericht „Moderne Öffnung der Ausschließlichkeit zur Maklerabwehr“ Glindemann.

„Wir können uns so vor einem Maklereinbruch schützen, weil wir die Produkte selbst anbieten“, so die GF der als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis registrierten RheinLand Vermittlungs GmbH. „Es höre sich zwar etwas schräg an, wenn eine AO mit einem Maklerpool kooperiert, doch die Zusammenarbeit sei sehr erfolgreich.“ Dass ein Versicherungsmakler Geschäft von Vertretern annimmt und bei Versicherern einreicht, ist nicht nur schräg, sondern (nicht nur u. E.) rechtlich schlichtweg unzulässig.

Kein Wunder, dass es per Leserbriefe und auf Facebook Kritik hagelt – Irreführung, Wettbewerbswidrig, rechtliche Unzulässigkeit und Verbraucherschutz mit Füßen treten sind die Stichworte. Bei dem Kritikpunkt der unzulässigen Zusammenarbeit Maklerpool-Mehrfachagent glauben wir die Lösung zu kennen. Denn JDC wird zwar oft als Maklerpool bezeichnet, doch wie alle seriösen Pools, die mit Mehrfachagenten zusammenarbeiten wollen, hat JDC nicht nur einen Versicherungsmakler-Pool – die Jung, DMS & Cie. Pool GmbH – sondern auch einen Mehrfachagenten-Pool – die Jung, DMS & Cie. Pro GmbH. Das bestätigt Dr. Grabmaier auf ‚vt‘-Anfrage:

„Die Anbindung der RheinLand Vermittlungs GmbH erfolgt selbstverständlich über die Jung, DMS & Cie. Pro GmbH, die als Mehrfachagent nach § 34d Abs.1 Nr. 1 GewO gemeldet ist und Handelsvertreter gemäß § 84 HGB ist. In die Vermittlerkette ist auch kein Makler eingeschaltet, so dass es sich um ein reines Handelsvertreter-Vermittlungs- bzw. Untervermittlungsverhältnis handelt, wie es im Markt hundertfach vorkommt. Die Anbindung und der Auftritt gegenüber Kunden ist damit rechtlich einwandfrei der eines Handelsvertreters.“

Die rechtliche Zulässigkeit der Anbindung kann der JDC-Boss klarstellen. Dass der Auftritt der RheinLand gegenüber Kunden rechtlich einwandfrei sein soll, sehen wir aber in keinster Weise belegt. Im Gegenteil. Wenn eine AO-Vertriebschefin mit der Maklertätigkeit verbal kokettiert, dann muss das wettbewerbs- und haftungsrechtlich sowie unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes durchleuchtet werden. Dabei ist es ja nicht nur das Kokettieren, „wir fühlen uns heute wie ein Versicherungsmakler“, sondern grobe rechtliche Unkenntnis oder (bewusste?) Falschdarstellung, wenn zum Besten gegeben wird, dass „eine AO mit einem Maklerpool kooperiert“.

Wenn Verantwortungsträger eines AO-Vertriebes so in der Öffentlichkeit zitiert werden, dann ist das wie eine Steilvorlage für Vertreter, bei Kunden demnächst mit den Begrifflichkeiten ‚Unabhängig‘ und ‚Versicherungsmakler‘ aufzutreten. Es ist ja schön, wenn die Beratungsmöglichkeiten und die Tätigkeit des Versicherungsmaklers aus AO-Sicht anzustreben sind, aber dann muss auch eine entsprechende Erlaubnis und Registrierung erfolgen. Andernfalls stehen u. a. Fragen der Haftung im Raum.

Dazu und zum beschränkten oder unbegrenzten Produktzugriff sowie den Beratungspflichten nach § 60 Abs. 1 VVG haben wir Frau Glindemann gefragt. Im Gegensatz zu Dr. Grabmaier hat die RheinLand aber kurzfristig keine Aufklärung geliefert. Da bleiben wir für Sie am Ball und präsentieren Ihnen, sobald eingehend, die Antworten in der ‚vt‘-Ausgabe der kommenden Woche. Einem irreführenden Treiben zu Lasten von Verbrauchern und Versicherungsmaklern schieben wir gerne einen Riegel vor.

‚vt‘-Zwischenfazit: Wenn die RheinLand Versicherungsgruppe massive Anstrengungen unternimmt, weil sie die AO „vor einem Maklereinbruch schützen“ will, stellt sich für uns die Frage der Fairness im Umgang mit den verschiedenen Beratungs- und Vertriebswegen. Derjenige mit Versicherungsmaklern ist spätestens seit dem Vorjahr als äußerst fragwürdig zu bezeichnen, als deren sich als „Maklerversicherer“ bezeichnende Tochter Rhion Versicherung AG Versicherungsmakler rauswarf, respektive die Courtagezusagen widerrief, weil die erwarteten Neugeschäftsvolumina nicht geliefert wurden (vgl. ‚vt‘ 10/18).

Wie wir hörten, sollen auch Verträge, die nicht rechtzeitig umgedeckt wurden, gekündigt worden sein, womit sich die RheinLand-Vorgehensweise auch auf Verbraucher schädigend auswirken würde.

 

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