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Losgelöst von gonetto das BaFin-Vorgehen bewerten

Das auf Provisionsabgabe beruhende Geschäftsmodell der als Versicherungsmaklerin registrierten gonetto GmbH/Bensheim halten wir insbesondere mit Blick auf den Maklerstatus für bedenklich. Denn es appelliert an die ‚Geiz ist geil’-Mentalität und befördert den Verbraucher in eine beratungsarme Situation. Ob das Geschäftsmodell aber einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot nach § 48b VAG darstellt, ist rechtlich umstritten. Während die BaFin dies bejaht, sieht das der DIHK anders und die für gonetto zuständige IHK Wiesbaden geht nicht gegen die Bensheimer vor (vgl. ‚vt’ 34/18).

Daraufhin hat die BaFin allen Versicherern mitgeteilt, sie beabsichtige, den von ihr beaufsichtigten Versicherern die Zusammenarbeit mit gonetto zu untersagen. Dass eine Bundesoberbehörde so gegen die öffentlich-rechtlichen Kammern agiert, ist höchst ungewöhnlich. Auch RA Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW, kritisiert:

„Es sollte im Rahmen der Diskussion zu diesem Thema dahingestellt sein, ob das Geschäftsmodell von gonetto sympathisch ist. Sollte gonetto Verstöße gegen seine Maklerpflichten begehen, wäre es in erster Linie Angelegenheit der zuständigen IHK diese zu ahnden. Relevant auf einer übergeordneten Ebene ist aber hier vielmehr, was sich die BaFin wieder einmal gegenüber den Versicherungsmaklern insgesamt erlaubt. Erneut erleben wir eine Grenzüberschreitung zulasten der treuhänderischen Sachwalter des Kunden – unfassbarer Weise auch noch gegen die Meinung der eigentlich zuständigen Aufsicht IHK. Die BaFin ruft die Versicherer zum Boykott eines Maklerunternehmens auf, obwohl diesem Makler seine eigene Aufsicht – die zuständige IHK – bescheinigt, in Bezug auf das Provisionsabgabeverbot gesetzeskonform zu handeln. Das muss man einmal wirken lassen!

Versicherungsmakler, die jetzt hier der BaFin Beifall klatschen, sollten ihre Freude noch einmal sehr überdenken. Die derzeitige Schlacht um einen möglichen Provisionsdeckel ist nur ein weiterer Aspekt einer irritierenden Rechtswahrnehmung im Hause BaFin. Auch hier war die BaFin aktiver Vorreiter dafür, etwas einzuführen, was – so auch die klare Aussage des Chefaufsehers Dr. Frank Grund – am wenigsten die Ausschließlichkeit und somit aber in erster Linie die Makler treffen würde.“ ‚vt’-Fazit: Gonetto-Geschäftsführer Dieter Lendle hat Rechtsmittel gegen das BaFin-Vorgehen eingelegt. Notwendig ist eine rechtliche Klärung zur Prämienreduzierungs-Ausnahme nach § 48b Abs. 4 S. 1 VAG, damit jeder Vermittler weiß, was er darf und was nicht!

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