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LV-Provisionsdeckel-Begründung: BMF interpretiert BaFin-Vergütungszahlen falsch

Im Rahmen der Ende 2017 erfolgten BaFin-Abfrage sollten die Lebensversicherer u. a. die Zahlungen an Vermittler zur Vergütung des Vermittlungserfolges und die zugrunde liegende Bruttobeitragssumme melden. Die Daten gingen in den vom BMF am 28.06.2018 veröffentlichten LVRG-Evaluierungsbericht ein und wurden maßgeblich zur Begründung eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungsprodukten im BMF-Referentenentwurf vom 18.04.2019 herangezogen.

Vermittler sollen nach BMF-Plänen maximal 2,5 % Vergütung erhalten und in Abhängigkeit noch festzuzurrender Parameter weitere 1,5 %, also maximal 4,0 %. Doch wie sich nun herausgestellte, hat die BaFin bei der Datenerhebung nicht sichergestellt, dass nur die Vergütungen und Beitragssummen der Produkte gemeldet wurden, die bei der Einführung des LVRG im Fokus standen, also LV-Produkte mit Sparanteil.

„In der Datenerhebung zur Evaluierung des LVRG mussten die Versicherungsunternehmen angeben, welche Abschlussprovisionen gemessen an den Bruttobeitragssummen an Versicherungsvermittler aus dem Neugeschäft des Jahres 2017 gezahlt bzw. in Aussicht gestellt wurden“, bestätigt die Aufsicht auf Anfrage von ‚versicherungstip‘, dass die Provisionen aller Produkte anzugeben waren.

Daher mussten Versicherer bei der Gesamtangabe u. a. auch die Provisionen für die Restschuldversicherung mit berücksichtigen. Doch bei der unter massiver Kritik stehenden Restschuldversicherung liegen die Provisionen laut einer BaFin-Marktuntersuchung meistens bei 50 % der Prämie und darüber.

Das aber beeinflusst die im Evaluierungsbericht veröffentlichen Vergütungsdaten. Gleichwohl wurden die mit Restschuld-Zahlen vermischten Daten vom BMF herangezogen, um im Provisionsdeckel-Referentengesetzentwurf die Notwendigkeit einer Deckelung der Abschlussprovisionen für Lebensversicherungen zu begründen. Die Versicherer-Aufsicht wiegelt ab: „Der BaFin ist im Rahmen der regulären Berichterstattung bekannt, welche Versicherer Restschuldversicherungen in einem wesentlichen Umfang vertreiben. Dies wurde bei Zusammenstellung der Daten berücksichtigt“, heißt es in einer Antwort an den Düsseldorfer Branchendienst.

Doch wie die BaFin ihr Wissen um Restschuldversicherungen konkret berücksichtigt, ob und ggf. was rausgerechnet wurde, will die Aufsicht trotz erneuter Nachfrage nicht preisgeben. „Bei der Verwendung für weitere Analysen hat die BaFin diesem Umstand selbstverständlich in angemessener Weise Rechnung getragen“, werden nebulös konkrete Angaben vermieden. Branchenexperten bezweifeln, dass es der BaFin möglich war, die Daten zur Restschuldversicherung sauber rauszurechnen.

„Aufgrund der komplexen Ermittlung der Zahlen bei der LVRG-Erhebung ist der BaFin ein Rausrechnen der Restschuldversicherungs-Anteile nicht möglich. Künftige Zahlungen für Vermittler mussten hochgerechnet werden, dabei Storno- und Sterblichkeitswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden, von den Zahlungen mussten Rückbelastungen abgezogen werden, das Endergebnis wurde über alle Vermittler je Vertriebsweg summiert und dies musste auf einen Barwert abgezinst werden. Erhalten hat die BaFin den finalen Barwert. Wie soll die BaFin bei so einer Komplexität irgendetwas rausrechnen“, bezweifelt ‚versicherungstip‘-Chefredakteur Erwin Hausen einen Abzug der Restschuldversicherungs-Anteile.

Dessen Zweifel finden Bestätigung in der Fußnote 33 auf Seite 13 des Evaluierungsberichts. Dort heißt es unmissverständlich: „Die Angaben im Text beziehen sich auf die im Jahr 2017 geleisteten Zahlungen an Vermittler insgesamt.“ Es dürfte Gründe haben, dass die BaFin im Juli 2019 eine erneute Abfrage unter Lebensversicherern zu den Zahlungen an Versicherungsvermittler zum Neugeschäft 2018 gestartet hat, bei der nun die Daten zur Restschuldversicherung getrennt erhoben werden.

Offenbar hat die Komplexität des Zahlenwerks selbst beim BMF zu Fehlinterpretationen geführt. In der bis heute nicht veröffentlichten Nachfolgeversion des Provisionsdeckel-Referentenentwurfs mit Bearbeitungsstand 14.06.2019 wurde eine Tabelle u. a. zu Maximalvergütungen eingefügt. In der Tabellenkopfzeile sind vier Vertriebswege aufgeführt, in der linken Tabellenspalte ‚Minimum‘, ‚Gewichtetes arithmetisches Mittel‘ und ‚Maximum‘.

Demnach sind unter Maximum die höchsten je Vertriebsweg gezahlten Abschlussprovisionen aufgeführt. Das Provisionsmaximum beträgt nach den von der BaFin übermittelten Angaben für angestellten Außendienst 6,61 %, Ausschließlichkeitsvertreter 9,03 %, Mehrfachvermittler 10,76 % und Versicherungsmakler 7,02 %. In der Begründung des neueren BMF-Entwurfs zum LV-Provisionsdeckel wird erläutert: „Bei Gegenüberstellung der niedrigsten und höchsten in Rechnung gestellten Provisionen schwanken die Provisionen je nach Vertriebsweg zwischen 0,17 % und 10,76 % der Beitragssumme in der Spitze.“ Doch diese BMF-Interpretation der BaFin-Zahlen ist falsch.

„Bei den genannten Werten handelt es sich um Werte einzelner Versicherungsunternehmen, die sich (…) als Durchschnittswert der Abschlussprovision für den betreffenden Vertriebsweg ergeben haben“, räumt die BaFin auf Anfrage des Branchendienstes ein. Wenn es sich bei dem Maximalwert von 10,76 % im Vertriebsweg Mehrfachagenten um den Durchschnittswert gezahlter Provisionen eines Versicherers handelt, zahlt dieser Versicherer also auch über dem Durchschnittswert liegende Vergütungen.

„Das sind Provisionshöhen, die weit über dem liegen, was Vermittler für die Beratung und Vermittlung üblicher Altersvorsorgeprodukte und Berufsunfähigkeitsversicherungen erhalten“, weiß Branchenexperte Hausen und erläutert: „Allerdings sind die hohen Durchschnittswerte je Vertriebsweg damit erklärbar, dass diese je einem Versicherer zuzuschreiben sind, der Spezialist für Restschuldversicherungen ist.“ Zur Tabelle und deren Fehlinterpretation von ‚versicherungstip‘ befragt, gibt das BMF keine Stellungnahme ab, da sich die Fragen „auf eine Version des Referentenentwurfs“ beziehen, „die nicht veröffentlicht worden ist“.

Das BMF bestreitet damit aber nicht, dass ihm in der Version mit Bearbeitungsstand 14.06.2019 die gravierende Fehlinterpretation der Tabellenwerte unterlaufen ist. Veröffentlicht wurde die falsch interpretierte Tabelle zudem in der Antwort der Bundesregierung vom 10.05.2019 (BT-Drucksache 19/10059) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion. Die Antwort erfolgte durch das BMF.

Da BaFin und BMF auf Anfrage des Düsseldorfer Branchendienstes nun einräumen, dass es sich „bei den genannten Minimal- und Maximalwerten in BT-Drucksache 19/10059 um Werte einzelner Versicherungsunternehmen“ handelt, drängt sich die Frage auf: Warum wurde auf den Einbezug der Daten zur Restschuldversicherung und die daraus resultierenden Folgen weder im LVRG-Evaluierungsbericht noch dem BMF-Referentenentwurf, noch in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP hingewiesen?

„Nach hiesiger Auffassung haben wir Ihre Fragen bereits hinreichend beantwortet“, tragen weder BMF noch BaFin auf Anfrage von ‚versicherungstip‘ zur Aufklärung bei. „Man sieht hier, wie stümperhaft der Finanzminister vorgeht. Hier werden auf einer falschen Datengrundlage die Existenzen vieler Vermittler gefährdet. Schlimm ist aber auch, dass die CDU in der Regierung dies zulässt“, kritisiert der FDP-Finanzexperte MdB Frank Schäffler.

Hat die BaFin das BMF über die erhobenen Vergütungsdaten so schlecht informiert, dass solche Fehlinterpretationen zur vergütungsreduzierenden Wirkung des LVRG und Maximalprovisionen möglich waren? Die Frage bleibt ungeklärt. Das BMF lässt sich nicht in die Karten schauen, denn „bei den Abstimmungen zwischen BaFin und BMF handelt es sich um interne Vorgänge, zu denen wir uns grundsätzlich nicht äußern“.

Dabei wäre nicht nur eine interne Aufarbeitung notwendig, sondern auch eine Aufklärung der Öffentlichkeit und der Bundestagsparteien. „Wenn das BMF die Daten wissentlich falsch interpretiert hat, um die Notwendigkeit eines LV-Provisionsdeckels vorzugaukeln, wäre das ein politischer Skandal“, so Hausen. Über das Verschweigen wichtiger Informationen zum Eingang der Restschuldversicherung in die LVRG-Evaluierung und vermeintliche Maximalprovisionshöhen könnten sich nun nicht nur Union und FDP Gedanken machen.

Da der vom BMF geplante Provisionsdeckel für Lebensversicherungen in einem Rechtsgutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, ohnehin als verfassungsrechtlich unzulässiger „Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler“ bewertet wurde, dürfte nun die Diskussion um Notwendigkeit, Sinnhaftigkeit und Zulässigkeit eines LV-Provisionsdeckels neue Nahrung finden.

Weitere Informationen:

Den Bericht in ‚versicherungstip‘ vom 04.09.2019 finden Sie unter https://www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/aktuelle-themen/vt-aktuelle-themen/lv-provisionsdeckel-bmf-zieht-hohe-restschuld-provisionen-zur-begruendung-heran/

Die Antwort der Bundesregierung vom 10.05.2019 (BT-Drucksache 19/10059) auf die Kleine Anfrage der FDP zum „Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Provisionsdeckels für Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen“ finden Sie unter  https://www.kapital-markt-intern.de/fileadmin/VT/Dokumente/2019_05_10_Kleine_Anfrage_FDP_Provisiondsdeckel_Auswirkungen_Antwort_BR_BT_Drs_19-10059.pdf

Das „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“ von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier von Januar 2019 finden Sie unter https://www.kapital-markt-intern.de/fileadmin/VT/Dokumente/Rechtsgutachten_gesetzlicher_Provisionsdeckel_fuer_die_Vermittlung_von_Lebensversicherungen_Prof_Papier_Januar_2019.pdf

Den „Ergebnisbericht zur Marktuntersuchung Restschuldversicherungen“ der BaFin vom 21.06.2017 finden Sie unter https://www.kapital-markt-intern.de/fileadmin/VT/Dokumente/2017_06_21_BaFin_Marktuntersuchung_Restschuldversicherungen.pdf

Ansprechpartner für diese Pressemitteilung:

‚kapital-markt intern Verlag GmbH, Redaktion ‚versicherungstip‘, Erwin Hausen, [email protected], Tel. 0211 6698 198

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