Die BaFin befragt in regelmäßigen Abständen Versicherer bspw. zu Produktkosten oder Vergütungen. So hat sie zuletzt im Vorjahr bei den deutschen Lebensversicherern eine Abfrage zu den Effektivkosten und weiteren Informationen zur Kostenbelastung von Versicherungsanlageprodukten durchgeführt. Über die Erhebung informierte die Aufsicht im ‚BaFin Journal‘ (März 2022) unter der wertenden Überschrift „Wenn Lebensversicherungen zu viel kosten“ (vgl. ‚vt‘ 13 und 17/22).
Gut möglich, dass diese Erhebung oder eine Abfrage zu den Vergütungen eine Rolle spielen werden bei der noch ausstehenden Konsultation zu dem von BaFin-Exekutivdirektor Dr. Frank Grund angekündigten LV-Provisionsrichtwert (vgl. ‚vt‘ 20/22), der in einem Rundschreiben geregelt werden soll.
Da stellt sich die Frage nach identischen oder geänderten Abfrageinhalten und somit der Vergleichbarkeit zu früheren Abfragen. Daher wollten wir von der BaFin u. a. wissen, ob die aktuelle Abfrage inhaltlich so gestaltet wurde, dass die Ergebnisse mit denen vorangegangener Abfragen absolut vergleichbar sind.
Die BaFin befasse sich „gegenwärtig gezielt mit dem Risiko, dass Verbrauchern Produkte verkauft werden, die nicht zu ihnen passen“, teilt die Aufsicht mit. Dabei dürfe „die Vertriebsvergütung der Lebensversicherer keine Fehlanreize setzen“. Bei ihrer Antwort macht uns die BaFin zudem darauf aufmerksam, dass „sich der Artikel ‚Wenn Lebensversicherungen zu viel kosten‘ nicht mit einer Abfrage aus 2021 zu den Vergütungen an die Versicherungsvermittler beschäftigt, sondern ausschließlich mit der 2021 durchgeführten Abfrage zu den Effektivkosten von Versicherungsanlageprodukten“.
Zu den Ergebnissen und Schlussfolgerungen aus der letzten Vergütungs-Abfrage wollen die Bonner aber keine Angaben machen: „Wegen der andauernden laufenden Arbeiten bitte ich um Verständnis, dass ich mich zu diesem Zeitpunkt nicht zu einzelnen methodischen Aspekten zu von der BaFin für diesen Zweck durchgeführten Abfragen äußere und insoweit auf die geplante öffentliche Konsultation meiner Arbeitsergebnisse verweise.“ Auf der BaFin-Jahrespressekonferenz am 03.05.2022 verkündete Dr. Grund: „Wir streben einen Provisionsrichtwert an.“
Erfreulicherweise ist der Begriff LV-Provisionsrichtwert zumindest im öffentlichen BaFin-Wortschatz seit einigen Wochen nicht mehr vorhanden. Verstärkt ist die Rede vom Kosten-Nutzen-Verhältnis der Produkte, auch das Thema Kick-Backs taucht auf und natürlich Vermeidung von Fehlanreizen.
Jeder absolute Wert, egal wie man das Vergütungs-Begrenzungs-Kind nennt, bedarf der Zustimmung des BMF und wirft ohnehin die Frage des Parlamentsvorbehalts auf. Da erscheint es zunehmend realistisch, dass in dem Rundschreiben, das einen LV-Provisionsrichtwert regeln sollte, kein solcher Wert auftaucht, vielmehr auf qualitative Aussagen abgestellt wird – also eher ein ,Wohlverhaltens‘-Rundschreiben.
‚vt‘-Fazit: Festzuhalten bleibt einmal mehr: Sollte es bei einzelnen Versicherern zu exzessiv hohen Vergütungen kommen, könnte und sollte die BaFin im Rahmen der Missstandsaufsicht nach § 48a VAG tätig werden. Eines verfassungsrechtlich unzulässigen Provisionsdeckels bedarf es nicht.
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