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LVM treibt mit Maklern und Kunden Spielchen bei der Maklervollmacht

Versicherungsmakler Roman Weniger/Ravensburg legte dem LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G. zu einer LVM-Versicherungsnehmerin die Maklervollmacht vor. Binnen einer Woche bestätigt der LVM dem Versicherungsmakler den Erhalt und teilt ihm mit, man werde aufgrund der vom Kunden „erteilten umfassenden Vollmacht in Zukunft die gesamte Korrespondenz zu allen bei uns bestehenden Versicherungsverträgen“ mit dem Makler führen.

Die Freude darüber, dass der LVM sich entsprechend den Maklerusancen verhält und den Kundenwillen respektiert, währt allerdings nicht lange. Wenige Tage später teilt der LVM mit, man würde „bei Vorlage einer umfassenden Vollmacht sämtliche Korrespondenz mit dem jeweiligen Makler“ führen. Indes habe die Durchsicht der vorgelegten Vollmacht ergeben, dass der Makler vom VN „nicht umfassend bevollmächtigt wurde“.

Daher droht die LVM: „Wir werden daher weiterhin den Schriftwechsel ausschließlich mit unserem Kunden führen.“ Als der Versicherungsmakler die ‚vt’-Redaktion einschaltet mit der Frage, ob wir erkennen können, worin die Vollmacht fehlerhaft sein soll, vermuten wir, dass der Versicherer die Korrespondenzregelung in Punkt 8 der Vollmacht als Aufhänger für ihre Ablehnung nimmt: Korrespondenz an VN im Original und Kopie an Makler.

So wie wir die LVM im Laufe der Jahre kennen gelernt haben, könnten die Münsteraner dies als ‚unzumutbar’ deklarieren und dabei auf eine auslegungsfähige Wortwahl im BGH-Urteil vom 29.05.2013 (Az.: IV ZR 165/12) verweisen (vgl. ‚vt’ 25/13) – auch wenn der BGH das damit gar nicht gemeint hat. Wir gehen der Sache nach und konfrontieren den LVM-Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig mit dem Sachverhalt.

Es sollte doch erklärbar sein, warum einem Versicherungsmakler zunächst bestätigt wird, der LVM werde aufgrund der eingereichten Vollmacht in Zukunft die Korrespondenz mit dem Makler führen, um dann aber sechs Tage später mitzuteilen, mit der vorgelegten Vollmacht sei der Makler „nicht umfassend bevollmächtigt“? Ob die LVM Versicherung diese widersprüchlichen Aussagen erklären kann, erfahren wir allerdings nicht, Herwig geht auf Tauchstation.

Allerdings findet unsere dem Makler gegenüber geäußerte Vermutung zur strategischen Denkweise der LVM Bestätigung. Denn Roman Weniger erhält Antwort von Raimund Pohlkötter, Bereichsleiter Zentrale Kundenbetreuung. „Wir haben in der LVM die Korrespondenz mit Maklern nach dem BGH-Urteil vom 29.05.2013 angepasst“, schreibt Pohlkötter. „Demnach ist es uns nicht zumutbar, mit Kunden und mit Maklern in Kopie zu korrespondieren. So steht es jedoch in der von Ihnen vorgelegten Vollmacht unter Punkt 8.“

Erst lässt die LVM den Makler im Unklaren, worauf die nicht umfassende Bevollmächtigung beruhen soll. Dann wird pauschal behauptet, was der BGH angeblich unter Unzumutbarkeit versteht. Logisch, da fragen wir: Aus welcher konkreten BGH-Begründung schließt denn der LVM, dass eine die Korrespondenz des Versicherers mit dem VN im Original und mit dem Versicherungsmakler in Kopie vorsehende Maklervollmacht einem Versicherer nicht zumutbar ist?

Wie hoch wäre überhaupt der je Vertrag anfallende durchschnittliche jährliche zusätzliche finanzielle Aufwand des LVM, wenn vertragsrelevante Schreiben an den VN und an den Versicherungsmakler übermittelt werden? Fragen, die LVM-Boss Herwig offenbar lieber unbeantwortet lässt. Gerade für einen Versicherer, der den Kunden seine Vertriebsmannschaft als „Vertrauensleute“ verkaufen will, ist die Ignoranz des Kundenwillens ohne triftige Begründung ein schlechtes Zeugnis.

Denn abseits der rein rechtlichen Frage ist eben auch das kundenunfreundliche Verhalten ein wichtiges Thema. Der GDV-Verhaltenskodex setzt für die Versicherungsunternehmen einen Rahmen von Normen und Werten, damit sie den Interessen der Kunden gerecht werden. Der mit der Maklervollmacht vom VN bekanntgegebene Wunsch, dass der Kunde die Post des LVM im Original und dessen Makler eine Kopie erhält, wird vom LVM abgelehnt. Wie passt diese Missachtung des Kundenwunsches zu den Anforderungen und Vorgaben des GDV-Verhaltenskodexes? Wir sind wenig erstaunt, dass der LVM uns auch diese Frage nicht beantwortet.

‚vt’-Fazit: ++ Der LVM versucht weiterhin, Versicherungsmaklern, die von Kunden mit einem LVM-Vertrag mandatiert werden, Steine in den Weg zu legen. Dabei nimmt es der LVM nach wie vor in Kauf, sich kundenunfreundlich zu verhalten und eine klare Willensäußerung zu missachten. Für einen Versicherer, der dem GDV-Verhaltenskodex beigetreten ist, halten wir das für untragbar  ++ Ob es weitere Gerichtsverfahren geben wird, die sich mit der Auslegung der BGH-Begründung beschäftigen, ist vorstellbar, aber auch das Ergebnis bleibt abzuwarten  ++ Als Praxistipp können wir ‚weniger ist mehr’ liefern. Denn nachdem Versicherungsmakler Roman Weniger eine „Vollmacht speziell für LVM Versicherungen“ entwickelt hat, „brachte ‚weniger Inhalt’ auf der Vollmacht ‚mehr Wirkung’ gegenüber der LVM“, wie uns ihr Kollege mitteilt. Die Erteilung der passiven und aktiven Vertretungsvollmacht wurde von der LVM akzeptiert.

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