Seit rund vier Jahren liegen dem LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. ca. 4.700 Verträge auf dem Tisch, zu denen die DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG Maklervollmachten eingereicht hat. Wie in Teil 1 in der ‚vt‘-Ausgabe der Vorwoche berichtet, hat der LVM trotz BGH-Urteil (vom 29.03.2013, Az.: IV ZR 165/12) allerlei Argumentationen auf Lager, warum er angefragte Informationen angeblich nicht liefern muss.
Stattdessen informiert der Versicherer Versicherungsnehmer bspw. so: „Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass LVM-Versicherungsprodukte und -Dienstleistungen ausschließlich über unsere bundesweit vertretenen Agenturen vermittelt werden. Gerade weil wir als LVM mit unseren Vertrauensleuten ortsnah vertreten sind und Beratung und Service vor Ort bieten, schenken uns viele Kunden ihr Vertrauen.“
Dr. Martin Pöll, Vorstand der DEMA, kommentiert das gegenüber ‚vt‘: „In dem Schreiben wird dem Kunden nahegelegt, sich bei Fragen an die LVM-Agenturen zu wenden. Nach dem BGH ist eine Einwirkung auf den Kunden als unangemessen anzusehen, wenn sich der den Kunden ‚Abfangende‘ gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen.
Es gibt zwar keine Kontaktdaten einer Ausschließlichkeitsvertretung in dem zitierten LVM-Schreiben, aber interessant wäre es durchaus, was ein Gericht zu dieser konkreten Gestaltung der Kundenanschreiben der LVM und deren wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit sagen würde.“
Auch die BGH-Entscheidung in Sachen LVM ist weiter klärungs- und inzwischen aktualisierungsbedürftig. Was ist im Zeitalter der Digitalisierung tatsächlich nicht zumutbar? Wie würde der BGH heute mit Berücksichtigung einer leistungsfähigen IT, die jeder Versicherer haben sollte, entscheiden? Die LVM rühmt sich damit, über ihre rund 11.000 „freundlichen Mitarbeiter“ (...) „vielfach objektiv bestätigt ausgezeichnete Leistungen“ anzubieten.
Dabei will man den Leistungsträgern der Wirtschaft, dem Mittelstand, einen „sicheren Stand geben“. Aber wie will man das bewerkstelligen, wenn die Leistungsfähigkeit noch nicht einmal hergibt, bspw. eine (bei funktionierender moderner IT) auf Knopfdruck zu erstellende und zu versendende Schadenaufstellung zu liefern, bloß weil der Kunde diese ein oder zwei Jahre zuvor schon einmal angefragt hatte?
Zumal den Kunden Auskünfte zu Vorschäden zustehen, wie RAin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, Partnerin in der Kanzlei Michaelis, bereits 2018 in einem ähnlichen Fall auf ‚vt’-Anfrage erläuterte (vgl. ‚vt‘ 05/18): „Wenn der VN sich nicht sicher ist, ob die von ihm anzugebenden Vorschäden vollständig sind, kann er um Auskunft beim bisherigen VR bitten, indem er genau dies so angibt und feststellt, dass ihm die zugehörigen Unterlagen fehlen.
Nach § 3 Abs. 4 S. 1 VVG kann der VN vom VR jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Somit hat er jedenfalls Anspruch auf Auskünfte über seine Schadensmeldungen und eingereichte Unterlagen und Erklärungen, die davon erfasst sein dürften. Es genügt dem VN ggf. auch schon eine Bestätigung, dass es keine weiteren Vorschäden als die angegebenen gab, was dem VR ohne weiteres möglich sein dürfte.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich in dem Fall auch aus dem bestehenden Vertragsverhältnis als vertragliche Nebenpflicht aus § 280 BGB, wenn es sich um schutzwürdige Interessen des VN handelt, wovon auszugehen sein dürfte.“
Die LVM-Praxis ist höchst verbraucherunfreundlich und sagt viel über das Kundenverständnis der Münsteraner aus, wenn man auch langjährigen Versicherungsnehmern, die immer treu und brav ihre Prämien gezahlt haben, so übel mitspielt. Doch diese schon viel zu lange anhaltende Praxis der LVM darf und muss kein Dauerzustand werden. Denn die BaFin ermunterte auf ‚vt‘-Anfrage betroffene VN bzw. deren Versicherungsmakler zu einer Eingabe, damit das Vorgehen des Versicherers aufsichtsrechtlich geprüft werden kann (vgl. ‚vt‘ 02/22).
VN sollten sich daher bei der BaFin über die LVM beschweren. Damit Sie Ihre Kunden dabei unterstützen können und diese Unterstützung Ihnen möglichst wenig Arbeit bereitet, hatten wir eine Muster-Beschwerde entworfen. Das Musterschreiben können Sie weiterhin in der ‚vt‘-Redaktion abfordern, auf den konkreten Fall anpassen und Ihrem Kunden zur Verfügung stellen. Oder, wenn Sie vom VN zu BaFin-Eingaben bevollmächtigt sind, auch direkt an die Aufsicht adressieren.
‚vt‘-Fazit: Die LVM ist hinsichtlich der Blockierung der Versicherungsmaklertätigkeit zum Nachteil der Versicherungsnehmer ein ausdauernder und regelmäßiger Wiederholungstäter. Mit diesen weiteren Vorfällen sorgt die LVM jedenfalls dafür, dass sie im wenig rühmlichen Ranking der ‚Highlights der ‚vt‘-Berichterstattung mit Recherchen und Enthüllungen‘ (https://www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/online-service) eine weiterhin wichtige Rolle einnimmt. Nutzen Sie unsere Musterbeschwerde!
Dieser Beitrag ist frei lesbar. Wenn Sie den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem ‚versicherungstip‘-Chefredakteur nutzen, umfassend und zeitnah informiert und vollen Zugriff auf alle Print- und Digital-Leistungen von ‚versicherungstip‘ haben möchten: Sichern Sie sich umgehend die volle Leistungspalette mit einem
'versicherungstip'-Abonnement.
Damit erhalten Sie
• wöchentlich die 'versicherungstip'-Ausgabe per Post
• dazu Spezial-Beilagen aus den Bereichen Beratung, Recht und Steuern
• vollen digitalen Zugriff auf alle Berichte in versicherungstip ab dem Erscheinungstag
• vollen digitalen Zugriff auf alle Service-Unterlagen (Urteile, Verordnungen, Gesetzentwürfe, Anwendungschreiben etc.)
• vollen digitalen Zugriff auf unsere Volltext-Suche in allen 'vt'-Veröffentlichungen seit 2002 für Ihre Recherche und
• Sie können den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem Chefredakteur nutzen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum 'versicherungstip' und zur Leistungspalette.