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Mecklenburgische: Missachtet Maklervollmachten früherer Vertreter (Teil 1)

Die Mecklenburgischen Versicherungsgruppe weigert sich, Handlungen auf Basis von Maklervollmachten durchzuführen. Es sind zwar spezielle Konstellationen, konkret wenn ein Versicherungsmakler früher Ausschließlichkeitsvertreter der Mecklenburgischen war, jedoch ist die umfassende Missachtung einer von Versicherungsnehmern erteilten Vollmacht rechtlich höchst bedenklich und wird dem Willen der Kunden keineswegs gerecht – das ist kein Einzelfall, wie die ‚vt‘-Recherche erbringt: Die Mecklenburgische akzeptiert Vollmachten, die Versicherungsnehmer der Mecklenburgischen Versicherungsgruppe dem Versicherungsmakler Thomas Lütkenhues/Osnabrück erteilt haben, nicht. Denn Herr Lütkenhues sei bis 30.12.2015 Ausschließlichkeitsvertreter der Gesellschaft gewesen, schreibt die Mecklenburgische dem Osnabrücker zum Betreff ‚Ihre Maklervollmachten‘. „Im Einklang mit dem Urteil des OLG Bamberg vom 04.11.1992 und dem BGH-Urteil vom 29.05.2013 sind wir nicht verpflichtet, Bevollmächtigungen zu akzeptieren, wenn damit unsere Vertriebsstruktur umgangen wird. Dies ist im Einklang mit den zitierten Urteilen gerade dann der Fall, wenn ein ehemaliger Ausschließlichkeitsvermittler in die Maklerschaft wechselt und mittels Vollmacht in das Vertriebssystem des vormaligen Prinzipals eindringt. Sämtliche, auch zukünftige Vollmachten, die uns in diesem Zusammenhang vorgelegt werden, sind für uns aufgrund der Rechtsprechung des OLG Bamberg und des BGH gegenstandslos.“ Das genannte BGH-Urteil erging zur Korrespondenzpflicht, und da hatten die Karlsruher tatsächlich eine Ausnahme statuiert. Doch die bezog sich eben auf die Korrespondenzpflicht, und nicht darauf, Vollmachten umfassend ignorieren zu dürfen. Zu den Urteilen später mehr, bleiben wir zunächst bei der Korrespondenz der Mecklenburgischen, denn der Versicherer kündigt dem Makler an, man werde „unsere Kunden“ mit „separaten Schreiben über diesen Sachverhalt aufklären“. Zur Verdeutlichung der Tragweite:

Es geht nicht um die Einhaltung bzw. Ablehnung der Korrespondenzpflicht, sondern die Mecklenburgische lehnt es u. a. auch ab, eine mit Vollmacht ausgesprochene Kündigung eines Versicherungsvertrages zu bearbeiten. So schreibt die Mecklenburgische den VN an und informiert diesen über die frühere Tätigkeit von Herrn Lütkenhues für die Gesellschaft. Arrogant bis in die Haarspitzen knallt die Mecklenburgische ihrem eigenen Kunden um die Ohren, dessen Willen schlichtweg konsequent ignorieren zu wollen: „Die von Ihnen unterzeichnete Maklervollmacht, die uns Herr Thomas Lütkenhues vorgelegt hat, werden wir nicht akzeptieren.“ Die Mecklenburgische belehrt ihren VN: „Dies bedeutet für Sie, dass wir keine Erklärungen, die Herr Lütkenhues uns gegenüber abgibt und die Ihre Versicherungen betreffen, akzeptieren werden. Dies gilt auch für etwaige Auskunftsbegehren.“ Die Vorgehensweise, so teilt es die Mecklenburgische dem Kunden mit, werde durch „obergerichtliche Rechtsprechung“ bestätigt.

Schließlich wird dem VN auch noch mitgeteilt, wer sein Betreuer ist: „Für uns steht eine umfassende Betreuung stets im Vordergrund und deswegen wenden Sie sich bei Versicherungsfragen bitte an unsere Hauptvertretung (…) oder an unsere Bezirksdirektion (…)“ Dem Kunden lässt man keine Wahl, er wird bevormundet, das bekräftigt die Mecklenburgische mit ihrem Schlusssatz: „Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und das Vertrauen, dass Sie unserer Gesellschaft entgegenbringen und freuen uns, Sie durch unsere Hauptvertretung (…) weiterhin als Kunden betreuen zu dürfen.“ Das ist starker Tobak, sowohl das Verhalten gegenüber dem Versicherungsmakler und insbesondere auch gegenüber Kunden. Das wirft Fragen auf, die wir Thomas Flemming, dem Vorstandsvorsitzenden der Mecklenburgischen, auch gestellt haben: ++ Wie umgeht Versicherungsmakler Lütkenhues mittels Vollmacht die Vertriebsstruktur der Mecklenburgischen?  ++ Wie dringt Versicherungsmakler Lütkenhues mittels Vollmacht in das Vertriebssystem der Mecklenburgischen ein?  ++ Würden der Mecklenburgischen durch die von Versicherungsmakler Lütkenhues vorgelegten Vollmachten Nachteile entstehen? Wenn ja, welche?  ++ Das OLG Bamberg und der BGH bezeichnen u. E. eine Korrespondenzpflicht mit einem Versicherungsmakler als unzumutbar, wenn der Versicherungsmakler zuvor Vertreter des Versicherers war. Auf Basis welcher Ausführungen in den Urteilen oder welcher Rechtsgrundlage oder welcher weiteren Rechtsprechung hält die Mecklenburgische es für zulässig, die Herrn Lütkenhues erteilten Maklervollmachten grundsätzlich nicht zu akzeptieren und als gegenstandslos zu bezeichnen?  ++ Die Herrn Lütkenhues erteilten Vollmachten sehen u. a. vor, dass der Versicherungsmakler im Namen des Mandanten Auskünfte einholen, Verträge ändern und Kündigungen aussprechen kann. Warum führt die Mecklenburgische die Aufträge nicht aus und sendet die angeforderten Auskünfte, die Vertragsänderungen oder Kündigungsbestätigungen nicht an die VN, die die Vollmacht erteilt haben? Als Vorgeschmack auf Teil 2 dieses Berichtes liefern wir Ihnen einen Satz aus der Antwort der Mecklenburgischen an ‚vt‘: „Unser Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden und bedarf aufgrund der aus unserer Sicht klaren Rechtslage keiner weiteren Ausführung.“ Dies ergänzt um die infame Unterstellung, es handele sich bei Ihrem ‚vt‘-Chefredakteur „um den oft erwähnten ‚befreundeten Journalisten‘“, und der Versicherungsmakler versuche, „Ihr Blatt zur Meinungsbildung zu instrumentalisieren“. Wie akribisch wir recherchieren, Sachverhalte hinterfragen und Stellungnahmen abfordern, dürfte inzwischen auch die Mecklenburgische gemerkt haben. Dies ganz unabhängig davon, ob der Mecklenburgischen das Ergebnis unserer Recherche und der Bericht dazu gefällt oder nicht.

‚vt‘-Zwischenfazit: Wir halten es trotz der speziellen Konstellation für einen maßgeblichen Unterschied, ob sich die Unzumutbarkeit einer Zusammenarbeit auf die Korrespondenz oder die Akzeptanz einer Kündigung bezieht. Wie die Mecklenburgische das sieht, welches weitere Urteil sie heranzieht und welche Rechtsauffassung es dazu gibt, berichten wir in der nächsten ‚vt‘-Ausgabe. 

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