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Muss Generali aufgrund Finanzierungsregelung beitragsfreie Verträge reaktivieren?

Mit ihrem für die Branche höchst fragwürdigen Verhalten, nicht mehr alle beitragsfrei gestellten Rentenversicherungsverträge zur betrieblichen Altersversorgung wieder in Kraft zu setzen, kommt die Generali Deutschland Pensionskasse AG (GDPK) nicht zur Ruhe und riskiert Imageschäden bei den auf unabhängige Vermittler ausgerichteten Konzern-Schwestern Dialog Lebensversicherungs-AG und Dialog Versicherung AG. Eine Regelung in einer zum RV-Antrag gehörenden Finanzierungsvereinbarung, auf die uns Versicherungsmakler hinweisen, lässt die Diskussion erneut aufflammen.

Auf ‚vt‘-Anfrage an GDPK-Boss Mathias Endres drückt sich die Generali um klare Beantwortung der Fragen und trägt so zur Aufklärung nichts bei: Wenn Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge bspw. aufgrund eines Arbeitgeberwechsels oder längerer Krankheit beitragsfrei gestellt werden, dann ist es in der Branche üblich, dass diese, sobald der Kunde wieder ‚normal‘ in Lohn und Brot ist, wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die versicherte Person dies wünscht. Doch was von anderen bAV-Anbietern problemlos praktiziert wird, ist bei der GDPK seit über einem Jahr nicht mehr möglich (vgl. ‚vt‘ 21/21). „Die Versicherung besteht derzeit beitragsfrei. Um den Vertrag fortführen zu können, müssten wir ihn wieder in Kraft setzen. Leider bieten wir diese Möglichkeit nicht an. Wir bedauern, Ihren Wunsch nicht erfüllen zu können. Die Versicherung bleibt weiterhin beitragsfrei bestehen“, erteilt die GDPK der Wiederinkraftsetzungs-Bitte eines Kunden nach AG-Wechsel eine Abfuhr (vgl. ‚vt‘ 08/22).

Auf ‚vt‘-Anfrage antwortete die Generali wiederholt: „Die Generali Deutschland Pensionskasse steht zu den Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherungsnehmern und erfüllt die vertraglichen Vereinbarungen und Garantien. Dies gilt selbstverständlich auch für Wiederinkraftsetzungen, zu denen es eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage gibt.“ Klar ist, dass es eine gesetzliche Pflicht zur Wiederinkraftsetzung des Vertrages mit alter Beitragshöhe nach einer Beitragsfreistellung bei Elternzeit (§ 212 VVG) gibt, nicht aber aufgrund AG-Wechsel oder längerer Krankheit. Hier kommt es also auf die Regelung in den AVB an, und da hatte die GDPK zu einem aufgrund AG-Wechsel beitragsfrei gestellten Vertrag die Ablehnung gegenüber ‚vt‘ so begründet: „Eine Wiederinkraftsetzung war im Rahmen der tariflichen Vereinbarungen bei diesem Vertrag nicht vorgesehen.“ Wenn die Versicherungsbedingungen für diesen Fall nichts hergeben, dann handelt die GDPK vertragsgemäß.

Doch auf Hinweis von Versicherungsmaklern sind wir an anderer Stelle fündig geworden. So beinhalten bAV Rentenversicherungverträge im Antrag auf Abschluss einer RV sowie in der Anlage zum Antrag einer RV im Rahmen der Pensionskasse zur Finanzierungsvereinbarung folgenden Passus: „Die Versicherungsbeiträge wird der Arbeitgeber in der vereinbarten Höhe so lange entrichten, wie er zur Zahlung der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist. Demnach entfällt die Beitragszahlung in entgeltlosen Beschäftigungszeiten, z. B. während der Zeiten der gesetzlichen Elternzeit. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Versicherung während dieser Zeit mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.“

Hier ist eine Verpflichtung des AG formuliert, die dieser nur erfüllen kann, wenn ein beitragsfrei gestellter Vertrag auch wieder in Kraft gesetzt wird. Stellt mithin dieser Passus eine vertragliche Regelung dar, die den Versicherer verpflichtet, in nahezu allen Fällen – außer AG-Wechsel – beitragsfrei gestellte Verträge auf Wunsch der versicherten Person wieder in Kraft setzen zu müssen?

Wir haben GDPK-Boss Endres um Stellungnahme gebeten: ++ Als entgeltlose Beschäftigungszeit wird beispielhaft die Elternzeit genannt. Eine weitere entgeltlose Beschäftigungszeit könnte bspw. eintreten, wenn der AN nach längerer Zeit aus der Lohnfortzahlung des AG rausfällt oder wenn der AG mit dem AN für einen längeren Zeitraum einen unbezahlten Urlaub (Sabbatjahr) vereinbart. Stimmt die GDPK einer Wiederkinkraftsetzung einer aufgrund dieser Anlässe beitragsfrei gestellten RV zu? 

++ Wenn ja, nach welchen weiteren Beitragsfreistellungs-Anlässen nimmt die GDPK eine Wiederinkraftsetzung vor?  ++ Wenn nein, wie vereinbart sich die Ablehnung mit der in Vertragsformularen der GDPK vereinbarten Pflicht des AG zur Entrichtung von Versicherungsbeiträgen, solange dieser zur Zahlung der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist? 

++ Eine Beitragsfreistellung aufgrund einer beschäftigungsfreien Zeit im Zuge eines AG-Wechsels ist in dem Passus nicht aufgeführt. Gibt es weitere Anlässe für eine Beitragsfreistellung, in deren Folge die GDPK keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung hat, den Vertrag wieder in Kraft zu setzen? Wenn ja, welche? „Wie bereits in unserer vorausgegangenen Antwort vom 16.07.2021 dargelegt, kommt die GDPK sowohl ihren gesetzlichen als auch vertraglichen Pflichten selbstverständlich nach. Das heißt, Wiederinkraftsetzungen sind grundsätzlich auch weiterhin möglich, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart sind“, vermeidet die Generali konkrete Antworten auf unsere Fragen.

Warum weigert sich die GDPK, ihre Handhabung zur Finanzierungsregelung darzulegen? Weil Vermittler dann wissen, mit welchem Hebel die Generali in den meisten Fällen, außer bei AG-Wechsel, zum Einlenken gezwungen werden kann, obwohl man die Verträge doch lieber nicht mehr bespart sehen will? Wie uns ein betroffener Vermittler informiert, wurde ein beitragsfrei gestellter Vertrag nach abgelehnter Wiederinkraftsetzung dann doch wieder in Kraft gesetzt – nachdem auf die Regelung in der Finanzierungsvereinbarung hingewiesen wurde. Sollte dies häufiger so passieren, drängt sich das überkommen geglaubte Motto einiger Versicherer auf: Erst mal ablehnen, mal sehen ob der Kunde sich wehrt! Versicherungsmakler dürften gewarnt sein.

‚vt‘-Fazit: ## Sollten Sie von einer Wiederinkraftsetzungs-Ablehnung überrascht werden, können Sie auf die Regelung in der Finanzierungsvereinbarung hinweisen oder gleich bei der Bitte um Wiederin­kraftsetzung Bezug auf diesen Passus nehmen. Meldungen gerne an ‚vt‘, wie die GDPK damit umgeht ## Beitragsfrei gestellte Verträge, die bisher auch ohne gesetzliche oder vertragliche Regelung problemlos wieder in Kraft gesetzt werden konnten, plötzlich nicht mehr in Kraft zu setzen, ohne Vermittler und VP vorab darüber zu informieren, ist ein Affront der Generali gegen Kunden und Versicherungsmakler. „Die Generali bestärkt mich mit dieser Entscheidung wieder einmal darin, dass für mich, als Versicherungsmakler, eine langfristige, von Vertrauen und fairem Miteinander geprägter Partnerschaft, auch mit den Töchtern des Konzerns, schwer vorstellbar ist“, kritisierte Versicherungsmakler AF Finanzoptimierung Andreas Fischer e.K./Offenburg. Förderlich für die Zusammenarbeit von Versicherungsmaklern mit den Konzernschwestern Dialog ist das Verhalten der GDPK offenkundig nicht.

 

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