vt – Aktuelle Themen

Nach ‚vt’-Fehleraufdeckung: Finanzmarktwächter reagiert mit Intransparenz

Laut Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) liefern 18 von 64 untersuchten LV-Standmitteilungen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (vgl. ‚vt’ 30/16). Bei Überprüfung der Untersuchung entdeckt die ‚versicherungstip’-Redaktion aber krasse Fehlinterpretationen des Finanzmarktwächters. Eine Stellungnahme dazu liefert die VZHH aber ebenso wenig wie von ‚vt’ angeforderte Belege für die Gesetzesverstoß-Vorwürfe. Die pikanten Details: Die gesetzlichen Vorgaben zu Standmitteilungen sind in § 155 VVG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV geregelt. „Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten (…)“, schreibt § 155 VVG vor. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV wird ergänzt, dass dem VN, „soweit nach dem Vertrag eine Überschussbeteiligung vorgesehen ist, alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung sowie Informationen darüber, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist“, mitzuteilen ist. Doch welche konkreten, zwingend notwendigen Angaben sich daraus für eine LV-Standmitteilung ergeben, ist in Teilen von Rechtsexperten umstritten. In der Dokumentation seiner „Sonderuntersuchung“ stellt der Finanzmarktwächter fest, dass „die gesetzlichen Vorgaben (…) knapp gehalten und die Einzelheiten dazu, was in einer Standmitteilung aus rechtlicher Sicht zwingend aufgeführt sein muss, in der Literatur umstritten“ sind. Für die Untersuchung hat die VZHH nach eigenen Angaben „daher einen Standard“ formuliert, der „die gesetzliche Mindestanforderung darstellt“. Als „notwendige Angaben in einer Standmitteilung“ nennt der Finanzmarktwächter die „Todesfallleistung als Gesamtsumme“, die „Ablaufleistung als Gesamtsumme“ sowie die „Höhe der jeweils garantierten Überschüsse“. An der Stelle rufen wir in Erinnerung, dass bei der Todes- und Erlebensfallversicherung die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod und Ablauf gleich hoch ist (es sei denn, es wurde eine KLV mit erhöhter Todesfallleistung oder erhöhter Erlebensfallleistung vereinbart). Laut Untersuchung des Finanzmarktwächters genügen die Standmitteilungen der DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG und der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es fehle „an einer hinreichenden Darstellung der garantierten Überschüsse“.

Dazu haben wir eine uns vorliegende DEVK-Standmitteilung zu einer KLV unter die Lupe genommen. Die DEVK führt unter „aktuelle Vertragswerte“ die „Leistung bei Tod“ sowie „Werte zum“ aktuellen Stand auf. Darunter wird u. a. der Betrag für das „Überschussguthaben“ angegeben. Das in der Höhe identische Überschussguthaben wird auch unter der Leistung bei Tod aufgeführt. Weitere Werte wie „Schlussüberschussanteil“ und „Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven“ sind mit Fußnoten versehen. Dort wird erläutert, dass der Schlussüberschussanteil und die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven nicht garantiert sind. Schließlich wird noch eine „Hochrechnung zum Vertragsablauf am …“ geliefert, die neben der garantierten Versicherungssumme die Kapitalsumme aus Schlussüberschuss, Mindestbeteiligung sowie dem betragsmäßig bereits ausgewiesenen Überschussguthaben beinhaltet. Erwartet der Finanzmarktwächter an dieser Stelle eine Wiederholung des Betrags für das Überschussguthaben? Oder stören sich die sogenannten Verbraucherschützer daran, dass hier nicht ‚garantierte Überschussbeteiligung’ steht?

Unsere Anfrage an die federführende VZHH, warum ‚Überschussguthaben’ nach Auffassung des Finanzmarktwächters nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, blieb allerdings bisher unbeantwortet. Auch auf unsere wiederholte Bitte, uns alle 18 monierten Standmitteilungen vollständig als Kopie oder Scann zukommen zu lassen, da in der Untersuchungsdokumentation nur einige Standmitteilungen, und diese auch nur in Auszügen, dargestellt sind, herrscht Schweigen. Von anderen Transparenz fordern, aber selbst Intransparenz an den Tag zu legen, ist eine denkbar schlechte Haltung für eine mit Steuermillionen subventionierte Einrichtung. Gesprächsbereiter zeigte sich die von uns befragte DEVK: „Den Vorwurf, unsere Standmitteilungen erfüllten nicht die gesetzlichen Mindestvorgaben, können wir nicht nachvollziehen. Die Höhe der Überschüsse, die wir dem Versicherten schon heute zum Ablauf des Vertrages garantieren, geht aus unseren Standmitteilungen hervor.“ Die DEVK verweist auf das „ohne einschränkende Fußnote“ ausgewiesene „Überschussguthaben“. Das bedeute, „dieser Betrag ist garantiert“. Auch die Hannoversche Lebensversicherung AG verhält sich nach Darstellung des Finanzmarktwächters nicht gesetzeskonform. Aus einer uns vorliegenden aktuellen Standmitteilung entnehmen wir, dass u. a. ein „Todesfallschutz“ ausgewiesen wird, darunter die „Versicherungssumme der Hauptversicherung“ sowie das „gesamte Gewinnguthaben“. Alle Angaben sind in einer Fußnote erläutert. Auf Anfrage der ‚vt’-Redaktion bewertet auch die Hannoversche die Auffassung des Finanzmarktwächters als falsch: „Eine Kapitalversicherung ist eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Insofern ist die zum Versicherungsstichtag genannte garantierte Todesfallsumme (bestehend aus Versicherungssumme und Gewinnguthaben) gleichzeitig die garantierte Erlebensfallsumme. Somit zeigt die Hannoversche Leben in ihrer Standmitteilung sowohl die garantierten Überschüsse als auch die garantierte Erlebensfallsumme. In den Erläuterungen auf der Rückseite der Standmitteilung weisen wir auf die Garantie des Gewinnguthabens auch nochmals gesondert hin.“ Das stimmt. Unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Police lassen sich alle geforderten Werte in der Standmitteilung ablesen. Für einen Versicherungsmakler wäre es ein Leichtes, Kunden sachgerecht zu informieren. Gleichwohl ist Kritik an der Verständlichkeit für Verbraucher nachvollziehbar. Doch der Finanzmarktwächter attestiert einen Gesetzesverstoß. Da die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die unterstellten Rechtsverstöße der BaFin gemeldet hat, haben wir auch bei der Aufsicht nachgehakt. Die bestätigt, dass „die vermuteten Rechtsverstöße zeitgleich mit der veröffentlichten Studie der BaFin gemeldet“ wurden. Der Aufsicht wurden alle angeschossenen „Standmitteilungen vorgelegt“. Diese werden nun „untersucht“. Dazu wurden „die betroffenen Versicherer um Stellungnahme gebeten“. Die Untersuchungen laufen, nach Abschluss sei eine „abschließende Bewertung möglich“. Auch die möglichen Sanktionen hängen „vom Ergebnis der angesprochenen Untersuchung ab“.

‚vt’-Fazit: ++ Im Kampf um Steuermillionen und die eigene Daseinsberechtigung ist den Finanzmarktwächtern wohl jedes Mittel recht. Mit einer Standmitteilung-Eigendefinition wird populistisch für eine 100 %-Durchfallquote gesorgt. „Ein Viertel der untersuchten Standmitteilungen“ erfülle „nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben vollständig“, lautet eine weitere medienwirksame ‚Enthüllung’. Doch erste Prüfungen von uns zeigen, dass Fehlinterpretationen des Finanzmarktwächters dabei eine große Rolle spielen  ++ Zwei Standmitteilungen beschuldigter Lebensversicherer haben wir unter die Lupe genommen, bei beiden können wir den behaupteten Gesetzesverstoß nicht feststellen. Zwei von zwei macht 100 %. Aber wir wollen die Pseudo-Wissenschaft der Finanzmarktwächter nicht übernehmen und behaupten daher nicht, dass der Marktwächter Finanzen bei 100 % der attestierten Rechtsverstöße daneben liegt. Darauf kommt es auch nicht an. Es genügt, wenn unter den an den Pranger gestellten Unternehmen einzelne zu Unrecht verurteilt werden. Denn entscheidend ist, dass der Finanzmarktwächter nicht von ,seiner Auffassung nach‘ oder ,vermuteten‘ Rechtsverstößen spricht, sondern gleich einer obersten Gerichtsinstanz „Rechtsverstöße“ bei „einem Viertel“ attestiert. Das ist unangemessen, denn es steht nicht nur der Weg zur BaFin offen, sondern auch die üblichen Rechtsmittel könnten genutzt werden.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk