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Nach ‚vt‘-Intervention: ARAG rudert bei Deckungszusage-Verweigerung zurück

Im Zusammenhang mit Corona und Betriebsschließungsversicherungen (BSV), sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, verweigerte die ARAG SE Rechtsschutz-Deckung (vgl. ‚vt‘ 33/20) mit Verweis auf den kürzlich ergangenen Beschluss des OLG Hamm (Az. 20 W 21/20) vom 15.07.2020 (vgl. ‚vt‘ 32/20).

Der Versicherungsmakler hatte sich beschwert, ‚versicherungstip‘ hat sachlich und ohne ein Blatt vor den Mund zu nehmen die ARAG-Verweigerung kritisiert – nun haben die Düsseldorfer Deckungszusage erteilt: Kaum hatte das OLG Hamm in einem sehr speziellen Fall – die AVB regelten mit dem Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten“ eine abschließende Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger – zu Gunsten des diese AVB verwendenden Versicherers entschieden, da erteilte die ARAG dem Gesuch nach Rechtsschutz – im Zusammenhang mit einem anderen BSV-Versicherer mit einem anderen Bedingungswerk – lapidar und wahrheitswidrig eine Absage: „Der Entscheidung des OLG lagen die gleichen Versicherungsbedingungen – wie im vorliegenden Fall – zu Grunde.“

Wie ‚vt‘ recherchierte und berichtete, hatte in dem Rechtsschutz-Gesuch zugrunde liegenden Fall der BSV-Versicherer nicht mit der Argumentation abgelehnt, Corona sei ‚nicht drin‘ – wie im OLG-Fall –, sondern aufgrund der Allgemeinverfügung keinen Versicherungsfall anerkannt! Darauf hatten wir ARAG-Boss Dr. Renko Dirksen hingewiesen und eine Stellungnahme abgefordert, u. a., wie sich diese Vorgehensweise mit § 1a VVG vereinbart. So manche Kritik in der Öffentlichkeit hätte sich die ARAG sparen können, aber Dirksen schwieg.

Im zweiten Bericht zur skandalösen ARAG-Verweigerung („Hat ARAG wegen massenhafter Deckungszusage-Verweigerungen Überblick verloren?“; vgl. ‚vt‘ 34/20) zogen wir das Fazit: „Auf Tauchstation zu bleiben, ist keine Lösung. Besser wäre es, diese Verweigerungs-Praxis umgehend einzustellen. Das fordern wir weiterhin und bleiben für Sie am Ball!“

Ob der ARAG-Boss einen schlechten Krisenberater hatte, der zur Nichtaufklärung unserer Fragen riet, wissen wir nicht. Wir haben Dirksen mit den ‚vt‘-Berichten versorgt, und der scheint zumindest nicht untätig geblieben zu sein: Die ARAG macht eine Kehrtwende und erteilt dem VN nun die gewünschte RS-Deckungszusage!

‚vt‘-Fazit: Unterschiedlichen Bedingungswerken verschiedener VU gleiche AVB anzudichten, ist ein klarer Verstoß gegen § 1a VVG. Unklar ist, ob es sich um eine vorsätzliche Leistungsverweigerung oder Inkompetenz handelt, jedenfalls haben wir für kräftigen Gegenwind gesorgt. Die ARAG ist nun zurückgerudert. Das ist gut, aber eine korrekte Deckungszusage von Beginn an wäre besser gewesen. Schalten auch Sie Ihre ‚vt‘-Redaktion ein, wenn es bei einem Versicherer oder Pool klemmt!

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