Nach Recherche der ‚vt’-Redaktion und Brief an den Vorstandsvorsitzenden hat die Mecklenburgische Versicherungsgruppe/Hannover die zuvor nicht akzeptierte Vertragskündigung durch einen Versicherungsmakler nun doch bestätigt. Das spielte sich bisher ab: Obwohl Versicherungsmaklerin Brüggenthies GmbH & Co. KG/Bad Salzuflen der Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a.G. unter Vorlage einer unwiderrufenen Maklervollmacht die Kündigung eines Versicherungsvertrages für eine Mandantin vorlegte, wollte diese die Vertragsaufhebung nicht akzeptieren. Ebenso wurde eine erbetene Schadenübersicht der letzten fünf Jahre verweigert (vgl. ‚vt’ 27/16). Begründung: Die Maklervollmacht (vom 20.12.2013!) sei älter als ein Jahr. Das stünde nicht im Einklang mit „dem ‚8-Punkte-Katalog’, welcher durch die Interessenvertretung der Makler unterzeichnet wurde. Darum halten wir die Makler an der Selbstverpflichtung fest, dass eine Vollmacht nicht älter als ein Jahr sein sollte.“ Aus Sicht der ‚vt’-Redaktion ist das grober Unfug, der jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Das haben wir auch mit Expertenauffassungen untermauert. Unsere Anfrage an den Mecklenburgischen-Vorstandsvorsitzenden Thomas Flemming vom 20.06. blieb ohne Antwort. Doch es gibt ein Ergebnis zu vermelden: Wie uns Dirk Brüggenthies, Geschäftsführer der Versicherungsmaklerin, mitteilt, hat die Mecklenburgische nun sowohl „die Kündigung zum 01.11.2016“ bestätigt als auch „im Anhang eine Schadenaufstellung der letzten 5 Jahre“ geliefert. ‚vt’ hatte bei Flemming u. a. die vermeintliche Rechtsverbindlichkeit dieses herangezogenen Punktekatalogs, der im Widerspruch zu den BGB-Paragraphen zur Vollmachtsurkunde steht, hinterfragt. Zudem hatten wir den Mecklenburgischen-Chef über die Auffassung der BaFin informiert, wonach die Missachtung des Kundenwunsches für den Versicherer unangenehme Folgen haben kann: „Die BaFin ist zwar für Versicherungsmakler nicht zuständig, würde aber eine entsprechende Kundenbeschwerde (VU habe eine Kündigung nicht anerkannt, weil der Makler nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei) aufgreifen.“
‚vt’-Fazit: ++ Es bleibt unklar, ob die Mecklenburgische per Order von oben die Arbeit von Versicherungsmaklern torpediert und damit den Kundenwillen mit Füßen tritt. Weitere solcher Ereignisse würden diesen Verdacht aber bestätigen. Wer vergleichbare Erlebnisse gemacht hat oder macht, sollte diese ‚vt’ auf den Tisch legen ++ Schalten Sie ‚vt’ ein, wenn es beim Umgang eines Versicherers mit Ihnen oder einem Kunden klemmt! Wir setzen uns für Ihre Belange ein.