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Nach ,vt'-Intervention: Sparkassen DirektVersicherung korrigiert Rechtsauffassung

Die Sparkassen DirektVersicherung AG (S-Direkt) missachtet die Korrespondenzpflicht und schreibt den Kunden nach Vollmachtvorlage des Versicherungsmaklers direkt an. Das erweckt den Eindruck, die S-Direkt vermute einen Vollmacht-Missbrauch durch den Versicherungsmakler.

Nach ‚vt‘-Intervention klärt S-Direkt-Vorstandssprecher Dr. Jürgen Cramer intern die Sachlage auf und holt die Kuh vom Eis: Versicherungsmakler Christopher Schätzl, Vorstand Hans Schätzl Versicherungs- und Finanzmakler AG/Passau, bat per E-Mail die Sparkassen DirektVersicherung unter Vorlage einer umfänglichen und unbefristeten Vollmacht eines neuen Mandanten zu einem Kfz-Vertrag um Informationen. Wissen wollte er, ob weiterhin ein Rabattschutz besteht, ob eine Sondereinstufung hinterlegt ist und ob es in den letzten 5 Jahren Vorschäden gab.

Die S-Direkt schrieb daraufhin den VN an. Man habe die Mitteilung erhalten, der Kunde habe den Makler gewechselt, demnach sei Herr Schätzl der neue Makler. „Sollte dies nicht Ihr neuer Makler sein“, solle der VN die Sparkassen DirektVersicherung darüber informieren. Soweit es sich um den neuen Makler handele, brauche der VN „nichts weiter zu tun“.

Abgesehen von der fragwürdigen Vorgehensweise den VN so anzuschreiben, setzt die S-Direkt dem Kunden eine Rückantwortfrist rund vier Wochen später, doch dann wäre pikanterweise die Kündigungsfrist des betreffenden Vertrages nach Beitragserhöhung (§ 40 VVG) um zwei Tage abgelaufen. Nach einer Beschwerde des Versicherungsmaklers wird diesem beschieden, es greife im vorliegenden Fall der Code of Conduct.

Demnach müsse der Versicherer den Kunden, zu dem eine Vollmacht vorgelegt wird, informieren und mindestens 14 Tage Widerspruchsrecht einräumen. Auch das ist eine fragwürdige Rechtsauffassung. „Da wurde der Code of Conduct offensichtlich nicht vollständig gelesen“, kritisiert Schätzl, der Mitglied im Versicherungsmakler-Berufsverband Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) ist. Zum Sachverhalt hat ‚vt‘ Vorstandssprecher Dr. Jürgen Cramer um Stellungnahme gebeten:

++ Die S-Direkt hinterfragt beim VN, ob Versicherungsmakler Schätzl tatsächlich der neue Makler sei. Demnach schließt die S-Direkt nicht aus, dass Schätzl nicht bevollmächtigt wurde oder nicht mehr be­vollmächtigt ist. Worauf begründet die S-Direkt ihren Verdacht, dass Versicherungsmakler Schätzl eine Vollmacht missbräuchlich verwendet? Immerhin verwirklicht der vorsätzliche Missbrauch einer Vollmacht in aller Regel entsprechend § 266 Strafgesetzbuch den Tatbestand einer Untreue 

++ Ist es üblich, dass die Sparkassen DirektVersicherung bei neu eingereichten Vollmachten zunächst den Vollmachtgeber um Auskunft bittet, ob es sich tatsächlich um den neuen Versicherungsmakler handelt? 

++ Wie hat die Sparkassen DirektVersicherung die Rückmeldefrist des VN berechnet? 

++ Wer haftet für die Folgen einer Kündigungsfristversäumnis, wenn die Sparkassen DirektVersicherung dem Versicherungsmakler aufgrund Missachtung einer gültigen Vollmacht Vertragsinformationen zu spät zur Verfügung stellt?

++ Wie vereinbart sich nach Auffassung der S-Direkt die Nichtbeachtung des in der Vollmacht ausgedrückten Kundenwillens mit § 1a VVG? 

++ Wie vereinbart sich nach Auffassung der S-Direkt die Nichtbeachtung des in der Vollmacht ausgedrückten Kundenwillens mit den Vorgaben des GDV-Verhaltenskodex, dass sich die Versicherer an den Bedürfnissen des Kunden zu orientieren, diese in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen und im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln haben?

Dr. Cramer hat sich der Sache persönlich angenommen und den „Sachverhalt nochmals intensiv geprüft“, wie er in seiner Antwort an ‚vt‘ mitteilt: „Im hier vorliegenden Fall hatte ich die Kernfrage nach der rechtlichen Grundlage unseres Schreibens an den Kunden mit dem Artikel 20 des sogenannten Code of Conduct beantwortet. Dieser Code of Conduct sagt in Artikel 20: ‚Bei Bestandsübertragung bzw. Vermittlerwechsel ist der Kunde zwei Wochen vor der Datenübermittlung an den neuen Vertreter durch das Versicherungsunternehmen oder den abgebenden Vermittler zu informieren (inkl. Widerspruchsmöglichkeit).‘ Wir haben den Sachverhalt hier als Vermittlerwechsel interpretiert. Denn unzweifelhaft liegt ein Vermittlerwechsel vor.“

Dazu erläutert Dr. Cramer, der Kunde sei zuvor über eine als Versicherungsmakler registrierte Vergleicher-Plattform zu S-Direkt gekommen. „Allerdings gibt es auch für diesen Fall eine – gewissermaßen – Öffnungsklausel durch den Art. 20 (2), Satz 2: ‚Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist.‘ Der dort beschriebene Sachverhalt muss für uns natürlich eindeutig dokumentiert sein. Das ist er aber auch im hier vorliegenden Fall. Denn die Maklervollmacht liegt uns vor.“

Dem Verdacht, dass Versicherungsmakler Schätzl eine Vollmacht missbräuchlich verwendet, tritt Dr. Cramer entgegen, zudem „beachten wir natürlich auch alle Regularien des VVG und sonstige rechtliche Vorgaben“. Mit Blick auf Versicherungsmakler Schätzl spricht der Vorstandssprecher eine Entschuldigung aus und verspricht: „Ich werde diesbezüglich auch nochmals meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sensibilisieren.“

‚vt‘-Fazit: Kritik ernst nehmen, eine interne Prüfung veranlassen, Fehler einräumen und durch zusätzliche Qualifizierung der Mitarbeiter Fehlerwiederholung vermeiden. Das sind zentrale Forderungen an alle Versicherer, bei denen es mal klemmt – und insbesondere dort, wo es des Öfteren Probleme gibt. Sehr erfreulich, wie Dr. Cramer das Problem anpackt und einer Lösung zuführt.

Denn wie uns Versicherungsmakler Schätzl informiert, wurde anschließend alles wie angefragt seitens S-Direkt bearbeitet. Sollte Ihnen allerdings ebenfalls ein solches Problem die Arbeit erschweren, scheuen Sie sich nicht, den Fall der ‚vt‘-Redaktion auf den Tisch zu legen. Wir setzen uns für Ihre berechtigten Interessen ein.

 

 

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