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Nach ‚vt’-Intervention: uniVersa führt Zusammenarbeit grundsätzlich fort

Die von der uniVersa Lebensversicherung a. G. Versicherungsmaklern auferlegten Regelungen und Kontrollen sind vorläufig vom Tisch. Die Androhung der Beendigung der Zusammenarbeit wird trotz fehlender Unterschrift unter die neue Vereinbarung nicht vollzogen. Das geht aus einer Antwort der uniVersa an die ‚versicherungstip’-Redaktion hervor: Unter dem Betreff „Wichtige Informationen und Rückgabe der zusätzlichen Vereinbarung zur Insurance Distribution Directive (IDD)“ teilte die uniVersa Lebensversicherung a. G. Versicherungsmaklern am 21.02.2018 mit, wozu diese zukünftig verpflichtet sind (vgl. ‚vt’ 09/18). Dabei bezieht sie sich auf die als Referentenentwurf vorliegende Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und das im Entwurf vorliegende BaFin-Rundschreiben „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“. So sollten Versicherungsmakler sich mit Unterschrift dazu verpflichten, der uniVersa die Nachweise zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht „im Rahmen von Stichproben bzw. bei begründetem Anlass auf Verlangen herauszugeben“. Wer bis 16.03.2018 die mitgelieferte „zusätzliche Vereinbarung“ uniVersa nicht unterschrieben vorlege, mit dem würde die „Zusammenarbeit“ beendet. ‚vt’ hatte umgehend uniVersa-Vertriebsvorstand Werner Gremmelmaier eingeschaltet und Versicherungsmaklern Protest- und Muster-Widerspruchsschreiben zur Verfügung gestellt. Die Proteste der Versicherungsmakler und Kritik von ‚vt’ haben die uniVersa ihre Regelungen und Androhung auf den Prüfstand stellen lassen. Nach unserer erneuten Anfrage an Gremmelmaier vom 04.04. nimmt uniVersa nun die Androhung zur Beendigung der Zusammenarbeit zurück:

„Wie in unserem Schreiben ausgeführt, halten wir es für erforderlich, dass zur Durchführung der im Konsultationspapier des BaFin-Rundschreibens aufgeführten stichprobenartigen Prüfung auch für Versicherungsmakler eine Vereinbarung zu schließen ist, um der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung nachkommen zu können. Da wir uns in unserer Vorgehensweise auf die Entwürfe des BaFin-Rundschreibens und der Versicherungsvermittlungsverordnung bezogen haben, diese also noch nicht in der endgültigen, für alle verpflichtenden Fassung vorliegen, werden wir vorerst nicht weiter auf die Rücksendung der unterzeichneten zusätzlichen Vereinbarung bestehen. Ebenso wenig werden wir die Beendigung der Zusammenarbeit aussprechen, wenn uns keine unterzeichnete Vereinbarung vorliegt. Natürlich werden wir unsere Vertriebspartner, unabhängig davon, ob eine unterzeichnete Vereinbarung vorliegt oder nicht, nicht unterschiedlich behandeln.“

Aus den Entwürfen resultieren im Laufe des Jahres eine VersVermV und ein BaFin-Rundschreiben. Hier weist die uniVersa vorsorglich darauf hin: „Sollten wir allerdings zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorgaben auf eine entsprechende Vereinbarung angewiesen sein, so werden wir unsere Vertriebspartner im Vorfeld entsprechend informieren.“ Da hoffen wir, dass die BaFin durch die laufende Konsultation, an der auch die von ‚vt’ koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) mit einer Stellungnahme mit konstruktiven Vorschlägen teilnimmt, kritisierte Passagen ändert. Speziell die Rechtsstellung der Versicherungsmakler gilt es angemessen zu berücksichtigen.

‚vt’-Fazit: ++ Es ist ärgerlich, dass die uniVersa Versicherungsmakler auf Basis nicht fertiger gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorgaben mit u. E. unangemessenen Regelungen überzogen hat. Erfreulich aber ist, dass die uniVersa hier nun zurückrudert und Sie die zusätzliche Vereinbarung in die Rundablage legen können. Danken wollen wir allen Versicherungsmaklern, die unsere Protest- und Muster-Widerspruchsschreiben genutzt haben, denn das Ergebnis zeigt, dass Solidarität und gemeinsame Kritik wirkungsvoll sein kann  ++ Da vereinzelt weitere Versicherer Schreiben versendet haben, die unangemessen sind, wie bspw. die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Deutschland (vgl. ‚vt’ 10/18), sollten diese sich ein Beispiel nehmen und die unberechtigte Kontrollitis über Versicherungsmakler zurückfahren  ++ Die uniVersa bezieht auch Stellung zu der von uns kritisierten Regelung zum Durchleitungsgebot nach § 48c VAG. Dazu mehr in einer der kommenden ‚vt’-Ausgaben.

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