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Offene ELTIF: Für Vermittler mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO zugänglich

In die Beratungs- und Vermittlungsmöglichkeiten für Versicherungsmakler bei den European Long Term Investment Funds (ELTIF) kommt mehr Klarheit. Womit wir hier nicht den Versicherungsmakler ansprechen, der ‚nur‘ die Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung (GewO) hat. Vielmehr berücksichtigen wir dabei die häufig anzutreffende Konstellation, dass Versicherungsmakler auch eine Zulassung als Finanzanlagevermittler nach § 34f Absatz 1 Nummer 1 GewO haben. „ELTIF 2.0: Chance für Versicherungsmakler mit Doppelzulassung nach 34f“, haben wir bereits Ende des Vorjahres geschrieben (vgl. ,vt‘ 51/23). Das hat die BaFin nun bestätigt bzw. konkretisiert.

Ein Rückblick: Bereits seit 2015 gibt es ELTIF. Die sollten Privatanlegern ermöglichen, auch in Anlageklassen jenseits der Börse zu investieren, bspw. in Private Equity oder Infrastrukturprojekte. Doch bisher waren die Auflagen für den Vertrieb und die Anlage in derartige Produkte Bremsklötze. Da wollte im Februar 2023 die EU-Kommission Schwung reinbringen und segnete die neue ELTIF-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/606) ab. Am 19.12.2023 (vgl. ‚vt‘ 02/24) hat die EU-Aufsicht ESMA die Technischen Standards (RTS) für die neue ELTIF-Regulierung im Entwurf veröffentlicht („Draft regulatory technical standards under the revised ELTIF Regulation“).

Die geänderte ELTIF 2.0-Verordnung ist am 10.01.2024 in Kraft getreten. Am 01.02.2024 hat die BaFin nun unter dem Geschäftszeichen WA 51-Wp 2154-2023/0001 einen FAQ-Katalog mit Antworten zu häufig gestellten Fragen zur ELTIF-Verordnung und deren Verhältnis zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht. Der FAQ-Katalog (http://tinyurl.com/3tbwzucr) umfasst aktuell acht Hauptpunkte (mit Unterpunkten) und soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere Fragen ergänzt werden.

Zur Frage 7, ob für einen Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger eine gewerberechtliche Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ausreichend ist, führt die BaFin aus:

Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO dürfen auch ELTIF an Kleinanleger vertreiben. Dies ergibt sich bereits aus § 34f Absatz 1 Nummer 1 und 2 GewO. Demnach können Finanzanlagevermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer. 1 GewO unter anderem Anteile an inländischen offenen Investmentvermögen oder offenen EU-Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, im Rahmen der Anlagevermittlung oder Anlageberatung an Kleinanleger vertreiben.

Gleiches gilt gemäß § 34f Absatz 1 Nummer 2 GewO entsprechend für inländische geschlossene Investmentvermögen oder geschlossene EU-Investmentvermögen. Bei dem Vertrieb von ELTIF sind diese Voraussetzungen erfüllt. ELTIF sind offene oder geschlossene inländische bzw. EU-Investmentvermögen. Durch den Verweis in § 338a Kapital­anlagegesetzbuch auf die Vorschriften der ELTIF-Verordnung dürfen die Anteile eines ELTIF auch nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden.“

Wir betonen die klare BaFin-Feststellung: Vermittler mit Zulassung nach § 34f GewO Absatz 1 Nummer 1 dürfen offene ELTIFs vermitteln. Zudem, doch das ist weniger bedeutsam für die meisten Versicherungsmakler, dürfen Vermittler mit Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Nummer 2 auch geschlossene ELTIFs vermitteln. Wichtig ist allerdings außerdem der Aspekt, wann denn ein ELTIF offen oder geschlossen ist.

Zur Frage „Was qualifiziert einen ELTIF als offen oder geschlossen?“ führt die Aufsicht aus, dass hier die bisherigen Regeln des KAGB bzw. der EU zur Anwendung kommen: „Die ELTIF-Verordnung definiert nicht, wann ein ELTIF als offen oder geschlossen zu qualifizieren ist. Insoweit gelten diesbezüglich die allgemeinen Regelungen. Nach §§ 338a, 1 Absatz 4 Nummer 2 KAGB i. V. m. Art. 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 ist ein AIF offen, wenn der Anleger seine Anteile vor Beginn der Liquidationsphase oder Auslaufphase zurückgeben kann. Alle anderen AIF sind geschlossen, § 1 Abs. 5 KAGB, Art. 1 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014.“

‚vt‘-Fazit: Die FAQ der BaFin liegen vor und schaffen Klarheit u. a. zur notwendigen Erlaubnis zur Vermittlung von offenen ELTIFs. Doch zunächst muss noch die Anpassung der RTS von der EU-Kommission angenommen werden. Dann sind die Produktgeber am Zug – respektive, nach längerer Unklarheit könnten diese dann Gas geben. Das Beratungs- und Vermittlungspotenzial für offene Sachwert-ELTIF dürfte groß werden und bietet einen erweiterten Beratungsansatz.

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